Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 137
(PDF, 95 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0139
Bernhard Oeschger - Kulturgeschichtliche Aspekte

Auch die Bauern {Abb. 2, 3) und die „arbey-
tend leut" orientierten sich zunehmend an bürgerlichen
Vorbildern. Barett und Schaube waren ihnen
eigentlich verwehrt, gingen aber doch in
schlichteren Formen in den bäuerlichen „Staat"
über. Lange Hose, Wams und Hemd kleideten den
Landmann, Rock, Schnürmieder, Goller und Hemd
die Bauersfrau. Diese Formensprache fand ihre
Fortsetzung im bäuerlichen Trachtenwesen. Auf der
Basis der geschilderten Grundtypen höfisch-bürgerlicher
und ländlicher Kleidungsmuster entwik-
kelten sich besonders im Umfeld großer Handelsstädte
eine unüberschaubare Vielfalt regionaler
Moden, deren Dynamik von keiner Kleiderordnung
gebändigt werden konnte. Entsprechend zahlreich
sind die Protokolle über Verstöße gegen geltende
Kleidervorschriften.

Im Vergleich zu späteren Regelungen erscheint
die Kleiderordnung des Freiburger Reichstags moderat
und noch wenig differenziert.4 Bauern und
„arbeytend leut" werden Kleider aus einfachem
Tuch zugestanden, das nicht mehr als einen halben
Gulden pro Elle kosten darf. Besätze von Gold,
Pelz, Samt oder Seide, ebenso „gestückelt kleyder"
(Schlitzärmel usw.) sind verboten. Amts- und
Dienstleute kirchlicher und weltlicher Herrschaften
bleiben von dieser Festlegung ausgenommen.
Handwerker und ihre Gehilfen dürfen etwas bessere
Stoffe tragen, müssen sich aber der billigen inländischen
Ware bedienen und wie die Bauern auf
kostbare Besätze verzichten. „Reysig leut" unterliegen
etwas freieren Bestimmungen. Ihnen sind
Hauben und Tücher mit Gold oder Silber sowie
seidene Textilien verwehrt. Dennoch wußte sich
gerade dieser Berufsstand später in prunkvoll bunten
Landsknechtsuniformen zu profilieren. Dem
Adel, so er dem Ritter- oder Gelehrtenstand angehört
, ist das Tragen gefältelter Hemden und gold-
oder silberdurchwirkten Tuchs sowie von Hauben
erlaubt. Angehörige niederer Adelsränge dürfen
immerhin Silber bei ihrer Ausstattung berücksichtigen
. Einfache Bürger ohne Adels- oder Gelehrtenprädikat
müssen einer kostbaren Kleidung entsagen
, immerhin werden ihnen aber Samt und Seide
zugestanden. Schließlich ergeht die allgemeine Mahnung
, Rock und Mantel in ausreichender Länge zu Abb. 3 Der Bauer und
fertigen, „das er hinden und vorn zimlich und wol seine Frau. Kupferstich von
decken möge."5 {Abb. 5) Der Klerus erhält den Auf- Albrecht Dürer, um 1497.
trag, für das korrekte Erscheinungsbild der Geistlichen
Sorge zu tragen.

Neben der Festschreibung standesmäßiger Kleidungsnormen
beinhalteten die Ordnungen auch
sittliche Richtlinien. So wurde 1514 in Freiburg das
Tragen von „schantlichen Lätzen" der Frauen ge-

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