Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 142
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gleiteten.13 Wein stellte im Mittelalter ein sehr bedeutendes
Wirtschafts gut dar. Er ließ sich bei richtiger
Handhabung gut konservieren und vergleichsweise
leicht transportieren. Klöster, Stifte, weltliche
Herrschaften und später auch die Städte besaßen
umfangreiche Weinberge für ihren stattlichen
Eigenbedarf und vor allem für den gewinnbringenden
Handel mit dem begehrten Rebensaft. Chroniken
und Güterbücher berichten von seltenen gewaltigen
Leseerträgen, weit häufiger jedoch von
Ernteausfällen, die das Angebot verknappten. Die
geringen Herbste, oft noch aus klimatisch ungeeigneten
Lagen gewonnen, wurden vielerlei dubioser
Praktiken und Manipulationen unterzogen, die
schon früh die Festlegung einer Weinordnung erzwangen
. Schlechter Wein bedrohte nicht nur die
Gesundheit der Bevölkerung, sondern auch den
ökonomischen Verkehrswert dieser Ware. Die älteste
bekannte Reb- und Weinbauordnung in deutschen
Ländern wurde bereits zu Anfang des 12.

Jahrhunderts vom Benediktinerkloster Muri
(Schweiz) für seine Rebbesitzungen in Bellingen
(später Markgräflerland) erlassen.14 Ihre Satzung
verpflichtet den Winzer zu sorgfältiger Arbeit im
Weinberg und Keller. Qualitätsmängel oder Weinfälschungen
kommen noch nicht zur Sprache. Im
14. und 15. Jahrhundert hatte der Weinbau in
Deutschland seine flächenmäßig größte Ausdehnung
erreicht. Vom Bodensee bis an die Nordsee,
vom Rhein bis nach Ostpreußen erstreckten sich
die Anbaugebiete. Selbst in Hochlagen der Mittelgebirge
kelterte man gewiß „sauere Tropfen". Die
Kellermeister suchten die große Menge schlechter
Weine mit allerlei wunderlichen Zusätzen genußfähig
zu machen, darüber hinaus brachten die Weinfälscher
ihre verdünnte und oft mit schädlichen
Beigaben versetzte Ware auf den Markt. Angesichts
dieser Mißstände wurde die Einführung einer allgemeinen
Weinordnung für das Reich unabdingbar
. Ein Erlaß Kaiser Friedrichs III. 1487 hatte of-

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