Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 143
(PDF, 95 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0145
Bernhard Oeschger - Kulturgeschichtliche Aspekte

fenbar die Situation nicht entscheidend verbessern
können. Eine neue Ordnung sollte Abhilfe schaffen
. Sie wurde bereits auf dem Lindauer Reichstag
beraten und verlesen. Doch erst auf dem Reichstag
zu Freiburg wurde sie beschlossen.

Das entschiedene Vorgehen gegen die Weinfälscher
erfolgt ausdrücklich zum Schutz der Bevölkerung
vor gesundheitlichen Schäden. Nicht nur
reichlich Zucker und Schwefel (Abb. 8), sondern
auch hochgiftige Silberglätte (mit Blei) und
antimonhaltiger Spieß glänz usw. konnten Wein zum
gefährlichen Genußmittel werden lassen. Weinbeeren
mußten nach der neuen Festlegung , „on alles
gemecht und zusatz außgebresset",15 zur Kelterung
gelangen. Der Most blieb bis zur gänzlichen Vergärung
im vollen Faß und durfte durch keinerlei
Behandlung verändert werden. Nach dem Ablassen
des jungen Weins war, soweit nötig, ein einmaliges
Schwefeln - 1 Lot auf ein Fuder - gestattet.
Geschwefelte Ware mußte vom Kellermeister oder
Küfer beim Verkauf kenntlich gemacht werden.
Verstöße gegen diese Regeln führten zum Verlust
des Weins, indem man den gefüllten Fässern die
Böden ausschlug. Zusätzlich wurde der Übeltäter
öffentlich bekannt gegeben und hatte einen rheinischen
Gulden pro Eimer Wein als Strafe an die Herrschaft
zu bezahlen.

Fuhrleute zu Wasser und zu Lande, die aus den
mitgeführten Fässern Wein entwendeten und durch
Wasser ersetzten, drohten Bußen an Ehre, Leib und
Gütern. Zur Durchführung der Weinordnung wurden
die Herrschaften verpflichtet, Amtsleute als
Aufsichtspersonen zu bestellen und Faßbinder,
Eichmeister, Küfer und Händler zu vereidigen. Jeglicher
Wein, der nicht den genannten Bedingungen
entsprach, verfiel der Vernichtung, seinen Erzeuger
oder Besitzer traf ein „pene" von 100 rheinischen
Gulden, die jeweils zur Hälfte dem Reich und
der betreffenden Herrschaft zugute kamen.

Auch für die besondere Gruppe der „aleut
(Aloe), salve (Salbei), Wermutwein und ander dergleichen
würzwein" galt die Vorschrift, daß
„keinerley schedlich oder pös gemehd oder zusätz"
enthalten sein durften.16 Dies betraf auch ausländische
Weinsorten wie den schweren Malvasier oder
den Reinfahl. Hauptsächlich wurde jedoch zu dieser
Zeit einfacher inländischer Wein konsumiert,
dessen Qualität mittels der Freiburger Weinordnung
normiert werden sollte. Würzweine erfreuten
sich seit dem frühen Mittelalter großer Beliebtheit
. Als Arznei bereitet, fehlten sie in keinem
Kräuterbuch, und die Zahl ihrer Rezepturen ist
unüberschaubar. Nahezu alle Pflanzen aus der Heilkunde
und Volksmedizin fanden bei den Würzweinen
ihre Verwendung. Insbesondere der Wermutwein
wurde von vielen Menschen geschätzt und
oft über die medizinischen Bedürfnisse hinaus exzessiv
konsumiert. Der badische Markgraf Christoph
I. verbot 1495 in seinem Herrschaftsgebiet
die Herstellung von Arzneiwein.17 Die Freiburger
Reichsversammlung von 1498 erkannte hier keinen
Grund für ein Verdikt und erlaubte ausdrücklich
den Genuß „wie sich zympt und von alter
herkumen ist". Insgesamt kann die Weinordnung
als früher Beleg gesetzlicher Gesundheitsvorsorge
bewertet werden.

Abb. 8 Ein Küfer schwefelt
Weinfässer. Holzschnitt von
Hans Schäufelein, um 1529.

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