Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 200
(PDF, 95 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0202
Falk Eisermann - Maximilians Einblattdrucke

aus den Gebieten der Medizin und der Astrologie,
der lebenspraktischen Didaxe und der Frömmigkeitstheologie
sowie Drucker und Buchhändler
selbst benutzten das Publikationsinstrument Einblattdruck
in den kommenden Jahrzehnten in steigendem
Maß, um unterschiedlichen Rezipienten-
kreisen unterschiedliche Lehrinhalte und pragmatische
, das heißt handlungsanleitende und wissensvermittelnde
Hilfen zum Lebensvollzug anzubieten
oder um einfach Werbung für ihre Anliegen zu
betreiben. Die Urheber der Texte nutzten die potentielle
Vielseitigkeit des Mediums Einblattdruck
konsequent aus, so daß im Verlauf des 15. Jahrhunderts
ein weites Spektrum der Typen von Schriftlichkeit
im Einblattdruck Verbreitung fand.

Dabei war der scheinbar beschränkte Raum eines
einzelnen Blattes aufgrund der stetigen Verbesserungen
der Drucktechnik bald kein Problem
mehr; neben kleinen, nur wenige Textzeilen umfassenden
Zettelchen wurden in bestimmten Zusammenhängen
auch umfangreiche Texte als Einblattdrucke
veröffentlicht. Der wahrscheinlich
größte bekannte Einblattdruck des 15. Jahrhunderts
(GW 10293), ein Ausschreiben des Bischofs von
Volterra in einer Streitsache, mißt in der Höhe über
270 cm und umfaßt 638 Druckzeilen; das macht
bereits schlaglichtartig deutlich, daß die Herrschaftsträger
in der Nutzung dieses Publikationstyps
besonders aktiv und auch experimentierfreudig
waren. Allein bis zum Jahr 1500 sind Hunderte
von Einblattdrucken erhalten, als deren Verfasser,
Aussteller und Auftraggeber Päpste, Kaiser und
Könige und alle Arten von weltlichen und geistlichen
Herrschern, Behörden und Institutionen auftraten
. Die Produktion gedruckter Ausschreiben
der unterschiedlichsten Art begann zögerlich, nahm
aber in den beiden letzten Jahrzehnten des 15. Jahrhunderts
teilweise schon serielle Züge an. Unter
dem Namen Kaiser Friedrichs III. verzeichnet der
Gesamtkatalog der Wiegendrucke rund 45 Ausgaben
zwischen 1461 und 1493, die meisten davon
Einblattdrucke mit urkundlichem Charakter,3 wobei
hier freilich in den meisten Fällen davon auszugehen
ist, daß nicht der Kaiser selbst den Druck
der Urkunden veranlaßte, sondern der von ihrem

Inhalt begünstigte Empfänger. Friedrichs Sohn und
Nachfolger Maximilian I.,4 römischer König seit
April 1486, nutzte den Buchdruck stärker und planmäßiger
für seine Zwecke, nicht nur für die zahlreichen
„Gedechtnus"-Projekte zur Förderung des
eigenen Nachruhms,5 sondern auch für die politische
Publizistik und die eher alltägliche Kommunikation
mit Fürsten, Städten und Ständen.6 Schon
die 1914 erschienene und bis heute maßgebliche Bibliographie
der Inkunabel-Einblattdrucke7 verzeichnete
rund 90 unter Maximilians Namen veröffentlichte
Drucke aus den Jahren zwischen 1489
und 1500; mittlerweile sind knapp 120 bekannt.
Diese Zahl bezieht sich allerdings auf die bibliographisch
und druckgeschichtlich zu unterscheidenden
Ausgaben, nicht auf die effektive Menge der
publizierten Texte, da sehr viele Schreiben Maximilians
in mehreren, geringfügig voneinander abweichenden
Drucken vorliegen. Die Verteilung der
Ausgaben ist recht unterschiedlich; der Schwerpunkt
liegt auf dem Jahr 1496 mit über 35 Nummern
. Die Jahre 1497 und 1498 bleiben in der publizistischen
Intensität demgegenüber mit zusammen
nur etwa 25 Nummern deutlich zurück; ein
großer Teil davon steht im Zusammenhang mit dem
Freiburger Reichstag. Bis heute sind fünf in dieser
Zeit in Freiburg ausgestellte Mandate bekannt, die
unter Maximilians Namen als Einblattdrucke publiziert
wurden, und zwar in zwölf unterschiedlichen
Ausgaben; sie verteilen sich auf die Zeit zwischen
November 1497 und September 1498.8

1. Achterklärung gegen Ebolt Stieber.

Freiburg, 7. November 1497. - Einziger Druck:
[Bamberg: Johannes Pfeyl]. Einbl. 970. (Abb. 4)

Regest: Maximilian an die Stände und alle sonstigen
Untertanen: Da auf dem Reichstag von Worms
(1495) der Ewige Landfriede beschlossen wurde, ist
jeder, der einen Konflikt auszutragen hat, verpflichtet
, auf die Anwendung der Fehde zu verzichten
und sich statt dessen an die zuständigen Gerichte
zu wenden. Alle Fehden sind definitiv verboten,
Zuwiderhandlungen werden mit der Reichsacht
belegt; auch wer Fehdeparteien unterstützt, macht

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