Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 202
(PDF, 95 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0204
Falk Eisermann - Maximilians Einblattdrucke

Regest: Unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben
teilt Maximilian mit, daß am 17. März 1499 die
Frist über die Einung des Schwäbischen Bundes
abläuft. Er fordert die Adressaten auf, sich seinem
Gebotsbrief gemäß wieder „in dieselb Einigung und
verbindtnuß wie sich gebüret zu geben", was bisher
noch nicht geschehen ist. Bei Strafe des Ver-
lusts von Freiheiten und Privilegien (in 2c Drohung
mit der Reichsacht9) wird angeordnet, am 6. August
„zuo fruer tagzeit" bei den Hauptleuten und
Räten des Bundes in Ulm zu erscheinen und einer
Verlängerung der Vereinigung zuzustimmen. Ermahnung
: „Darnach wisset Euch zu richten". Alle
anderen Bündnisse und Vereinigungen werden
„inkrafft diß briefs" aufgehoben (RTA MR 6, S.
620f. Nr. 18).

3. Ausschreiben betr. den Gemeinen Pfennig.
Freiburg, 11. August 1498. - Alle Drucke:
[Freiburg: Friedrich Riederer].

a) Formular für adlige Stände: Einbl. 974.
(Abb. 3)

b) Formular für einen geistlichen Reichsstand:
Einbl. 975.

c) Formular für einen weltlichen Reichsstand:
nicht in Einbl.

d) Formular für Städte: nicht in Einbl.

Regest: Maximilian erinnert an die Beschlüsse von
Worms: Vier Jahre lang sei die Steuer des Gemeinen
Pfennigs zu erheben und von den „verordenten
Schatzmeistern" in Frankfurt zu sammeln. In Lindau
1496/97, auf der zweiten Wormser Versammlung
im Sommer 1497 und jetzt in Freiburg hat man mit
den Ständen, „die in mercklicher treffenlicher anzal
bey unns gewest sein", vereinbart, die Steuer erneut
zu erheben. Da die Adressaten dieser Schreiben bisher
säumig sind, was ihn „nit wenig befrömdet",
sollen sie zwischen dem Ausstellungsdatum des
Mandats und dem Tag des heiligen N. (hier Spati-
um im Text)10 das geforderte Geld in Frankfurt hinterlegen
; innerhalb von 14 Tagen ist außerdem der
Erzkanzler Berthold von Henneberg schriftlich von

der Ausführung zu benachrichtigen. Das Schreiben
schließt mit einem Appell an das vorausgesetzte
Entgegenkommen und den guten Willen der Empfänger
und mit der Drohung, auf dem für den 25.
November 1498 angesetzten nächsten Wormser Tag
gegen diejenigen vorzugehen, die dann noch immer
mit den Zahlungen im Rückstand sind (RTA
MR 6, S. 695 Nr. 89).

4. Ausschreiben betr. die Verfälschung des Weins.
Freiburg, 24. August 1498. - a) und b) [Freiburg
: Friedrich Riederer], c) wahrscheinlich
[Pforzheim: Thomas Anshelm].

a) 71zeilige Ausgabe: Einbl. 977. (Abb. 1)

b) 72zeilige Ausgabe: Einbl. 978.

c) 70zeilige Ausgabe: Einbl. 976.

Regest: Maximilian teilt den Ständen und allen anderen
Untertanen, insbesondere den Weinherstellern
, -Verkäufern und -händlern („Weynkiesern,
Visierern, Eyehern, Underkeuffern, Eutrern... und
andern so mit weynen und faßen zuo handien haben
") mit: Obwohl schon Friedrich III. eine Weinordnung
erlassen hat, werden die Weine noch immer
vielerorts verfälscht („mit unzimlichen pösen
gemechden belestigt"), woraus vielen Menschen,
insbesondere schwangeren Frauen und Wöchnerinnen
, schwerer gesundheitlicher Schaden, Tod oder
Unfruchtbarkeit erwächst. Darum werden hiermit
Maßnahmen betreffend Lese und Kelter, Herstellung
und Lagerung, Uberlandtransport, Kennzeichnung
geschwefelter Produkte u. a. getroffen. Bei Zuwiderhandlung
droht die Vernichtung des Weins
oder eine empfindliche Geldbuße. Fuhrleute und
Schiffer, die sich aus Weinladungen eigenmächtig
bedienen und die fehlende Menge Flüssigkeit mit
Wasser auffüllen, werden ebenfalls „unnachlessig
gestrafft". Alle Herrscher und Städte haben verantwortliche
Amtleute zu bestellen. Strafandrohung
für den Fall unerlaubter Schwefelung; gleichartige
Behandlung von Aloe, Salbei, Würz- und Branntweinen
. Siegelankündigung (RTA MR 6, S. 705-708
[Textabdruck]).

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