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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 205
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0207
Falk Eisermann - Maximilians Einblattdrucke

danari" (Fürst ohne Geld) verspotteten, mit großer
Energie die zur Durchsetzung seiner politischen
Ziele notwendigen finanziellen Maßnahmen, zu
denen vor allem eine möglichst flächendeckende
Eintreibung der Außenstände gehörte. Der Text des
Wormser Beschlusses zum Gemeinen Pfennig selbst
wurde in einem umfangreichen Ausschreiben mit
dem Datum 7. August 1495 veröffentlicht (Einbl.
923), am 21. November 1495 forderte Maximilian
einen Vorschuß an (Einbl. 930), und wenig später
verteilte man auch Quittungen für erhaltene Vorschüsse
(Einbl. 936-938). Weitere Ausschreiben
folgten im Mai 1496 und im Januar 1497 (Einbl. 942,
943, 963-966). Auch andere Institutionen wurden
- sicher auf Maximilians Veranlassung - in dieser
Richtung aktiv: Die Städte Basel (Einbl. 412) und
Nürnberg (Einbl. 1043a) publizierten kurze Mandate
den Gemeinen Pfennig betreffend, die sächsischen
Herzöge gleich eine ganze Reihe von Ausschreiben
(GW 9304, 9304/10,10401,10637-10639).
Auch geistliche Fürsten wie die Bischöfe von Bamberg
(Einbl. 674, 675) und Augsburg (Ausschreiben
vom 16. Juli 1496, nicht in GW und Einbl.) und
Pfalzgraf Ruprecht, der Administrator des Bistums
Freising (Einbl. 1284), sind unter den Ausstellern
der Drucke vertreten. All dies geschah vor dem
Freiburger Reichstag. Erfüllten die Einblattdrucke
nun ihre Mahn- und Warnfunktion? Noch bevor
Maximilian den Reichstag offiziell eröffnete, fragte
er am 23. und 24. Juni 1498 bei den Teilnehmern
wegen der noch nicht eingebrachten Steuern an. Die
weitgehend übereinstimmende Antwort lautete, „sy
hetten vleiß getan und den gemein pfennig erfordert
und etlichen inbracht bey denen, der sy
mechtig".21 Der Reichstagsabschied bemerkt im
Gegensatz dazu: Der Gemeine Pfennig sei „von den
trefflichsten und merern teil des reichs stende noch
nit erlegt"; die Schuldner, soweit anwesend, seien
aufgefordert worden, ihren Verpflichtungen bis
zum 29. September nachzukommen. Die Abwesenden
habe man durch „ernstlich mandata" (Nr. 3)
auf ihr Versäumnis hingewiesen.22 Abgesehen davon
, daß alle Freiburger Ergebnisse nach der Ansicht
Hermann Wiesfleckers von den Ständen „mit
einer höchst merkwürdigen Erklärung"23 bezüglich

der Gültigkeit des Reichstagsabschieds schon vor
Ende der Versammlung praktisch außer Kraft gesetzt
wurden, ging von den Mandaten ohnehin „keine
zwingende Wirkung"24 aus - ob gedruckt oder
nicht, dürfte hier keine Rolle gespielt haben. Insbesondere
für den Gemeinen Pfennig bedeutete
Freiburg praktisch das Ende: Im Jahr 1500 kam der
Augsburger Reichstag „zu dem abschließenden
Ergebnis, daß der Gemeine Pfennig ,yederman so
widerwärtig ist' und daß es deswegen notwendig
sei, nach einer neuen Form einer Reichshilfe zu suchen
".25 Auch die intensive Publizistik hatte nicht
entscheidend dazu beigetragen, die vielfältigen,
reichspolitisch motivierten Widerstände gegen dieses
Projekt zu überwinden.

Die Weinordnung (Nr. 4) wird an anderer Stelle
in diesem Band behandelt und muß hier nicht ausführlich
dargestellt werden.26 Sie beruft sich auf einen
entsprechenden Erlaß Friedrichs III. aus dem
Jahr 1487 und setzt eine schon sehr viel ältere Tradition
des ordnungs- und gesundheitspolitisch begründeten
Vorgehens gegen Weinfälscher fort.
Empfindliche Strafen werden den Tätern und auch
den überwachenden Behörden angedroht, sie fallen
aber weitaus weniger drastisch aus als etwa in
der „Norimberga" des Konrad Celtis - der hatte
die Todesstrafe für die Panscher verlangt, die im
übrigen in Köln und Neuss im 14. und 15. Jahrhundert
auch verhängt und vollstreckt wurde.27
Daß hier Handlungsbedarf bestand, zeigt unter
anderem die Tatsache, daß neben den beiden
Riederer-Ausgaben (Nr. 4a/b) und dem Schreiben
an den Schwäbischen Bund (Nr. 5) ein Nachdruck
überliefert ist, den wahrscheinlich Thomas Anshelm
in Pforzheim besorgt hat (Nr. 4c). Darüber hinaus
wurde der Erlaß von Maximilian am 10. November
1500 nochmals erneuert und als Einblattdruck
veröffentlicht (Einbl. 992).

An den erhaltenen Exemplaren von Nr. 4a/b läßt
sich sehr gut die serielle Bearbeitung gedruckter
Ausschreiben durch Angehörige des Notariats aufzeigen
. Alle bisher eingesehenen Exemplare tragen
gleichlautende handschriftliche Eintragungen unter
dem Text, sogenannte Auskultationsvermerke,
das heißt Bestätigungen eines Notars über die Uber-

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