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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 209
(PDF, 95 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0211
Falk Eisermann - Maximilians Einblattdrucke

liehe Zahl weiterer Mandate selbst weggeschickt
habe".37 Für die spätere Zeit ist eine vergleichbare
Zahl bekannt: Ein am 16. März 1518 ausgestelltes
Achtmandat (vgl. Nr. 1) gegen verräterische Landsknechte
sollte in einer Auflage von 300 Stück gedruckt
werden, wie Maximilian in einem Schreiben
an Konrad Peutinger anordnete: „Wir senden dir
hiemit ain copei aines mandats ... und emphelhen
dir (bitten dich zu veranlassen), das du dreihundert
brief nach inhalt solcher copei vleissiglichen on das
datum drucken lassest und die bei deinen handen
behaltest bis auf unseren vereren (weiteren)
beschaid."38

Das Ausschreiben an die Hauptleute des Schwäbischen
Bundes mit der in Freiburg beschlossenen
Weinordnung (Nr. 5) wurde von Johannes Zainer
d. J. gedruckt, der 1496 die ruinierte Offizin seines
Vaters in Ulm wieder eingerichtet hatte.39 Nach
größeren Anfangsschwierigkeiten war 1498 das Jahr
seines eigentlichen Neubeginns; mit neuen Drucktypen
, die aus Augsburg stammten, begann er eine
bescheidene Produktion, die sich meist auf volkssprachiges
Kleinschrifttum erstreckte. Unter anderem
erledigte er bis 1499 auch Aufträge für den
Schwäbischen Bund, dessen eigentlicher „Hausdrucker
" Johannes Reger zu dieser Zeit offenbar
nicht zur Verfügung stand. Wie Nr. 1 ist auch Nr. 5
nicht von Maximilian selbst in Auftrag gegeben
worden, sondern ein Empfängerdruck, wie vor allem
die äußere Form zeigt. Der Druck besteht aus
drei Teilen: der Uberschrift, einem Begleitschreiben
Maximilians an den Bund und dem trans-
sumierten Text der Weinordnung Nr. 4. Die Überschrift
lautet: „Dem Edeln und unsern und des
Reichs lieben getrewen N. den hauptleüten Unsers
künigklichen Pundts des Lands zuo Schwaben."
Hier wird also die Adresse des königlichen
Originalschreibens im Wortlaut übernommen. Darauf
folgt die stark abgekürzte Intitulatio „Maximilian
von gottes gnaden Römischer künig etc." Der
erste Satz des Begleitschreibens zeigt, daß der Druk-
ker den königlichen Brief mit der beigelegten Weinordnung
- vielleicht auch sie bereits als Einblattdruck
eingefügt - offenbar ohne Eingriffe abdruckte
: „Edler und lieben getrewen. Wir senden Eüch

hierynn verschlossen ettlich Ordnung." Der Brief
schließt mit Orts- und Datumsangabe Freiburg, 20.
September („am pfintztag vor sant Matheus tag")
1498. Dieses Datum weist auf die einigermaßen
komplizierte Chronologie der Entstehung von Nr.
5 hin, denn zu diesem Zeitpunkt hielt sich Maximilian
bereits auf einem Kriegszug in der Franche-
Comte auf, konnte also den Brief am 20. September
nicht selbst gezeichnet haben.40 Es ist davon
auszugehen, daß ein Mitglied der in Freiburg zurückgebliebenen
Hofkanzlei41 an diesem Termin
das gesamte Schreiben ausgestellt und versandt hat;
Maximilians Begleitbrief war schon am 11. August
konzipiert worden, und in der Liste der Empfänger
werden auch die Hauptleute des Schwäbischen
Bundes genannt:42 Der König war sozusagen „nach
Diktat verreist". Ahnlich ist die Datierung von Nr.
2 zu beurteilen, denn am 28. Juni, dem Tag der Ausstellung
des Ladschreibens, war Maximilian ebenfalls
nicht am Ort. Bereits am 27. hatte er sich zu
einer Heerschau nach Ensisheim begeben, von wo
er erst am 2. Juli zurückkehrte.43

In Nr. 5 ist unter dem Text des Begleitschreibens
der auf anderen Einblattdrucken meist handschriftlich
eingetragene Beglaubigungsvermerk „Ad
mandatum domini Regis in consilio" (auf Befehl des
Königs im Rat [beschlossen]) mit abgedruckt. Es
folgt die Weinordnung, die wörtlich mit den unter
Nr. 4 verzeichneten Drucken übereinstimmt, auch
das Datum 24. August ist beibehalten. Das einzige
erhaltene Exemplar im Hauptstaatsarchiv Stuttgart
trägt im Gegensatz also zu den Riederer-Drucken
Nr. 4a/4b, deren erhaltene Exemplare mit Notarsvermerken
versehen sind, keine zusätzliche handschriftliche
Ausstattung und auch kein Siegel. Der
Abdruck des königlichen Begleitbriefs ist nicht etwa
als Irrtum des Druckers zu interpretieren, der womöglich
nicht begriffen hätte, daß die Publikation
des Reichstagsbeschlusses das vorrangige Ziel des
Blatts war. Im Gegenteil: Die Zugabe des Begleitschreibens
diente hier zweifellos dazu, den Autoritätsgehalt
des ordnungs- und wirtschaftspolitisch
wichtigen Textes zu steigern und zugleich die Kooperation
zwischen König und Schwäbischem Bund
in dieser Angelegenheit zu verdeutlichen. Übrigens

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