Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 279
(PDF, 95 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0281
mußten, um „dananthin mengklich ab[zu]treten".
1501 erhielten sie das Recht, am anschließenden
Gastmahl im adligen Gesellschaftshaus teilzunehmen
.15

Allerdings setzte sich auch Ende des 15. Jahrhunderts
die Tendenz fort, daß sich der Adel mehr
und mehr aus dem Leben der Stadt zurückzog, um
auf seinen Burgen und Gütern ein standesgemäßes
Landleben zu führen. Deutlichen Niederschlag fand
diese Entwicklung in der Tatsache, daß die Adligen
die ihnen zustehenden Ratssitze nur noch zum Teil
einnahmen; Mühe bereitete auch die Besetzung des
ihnen vorbehaltenen Bürgermeisteramtes. 1497 und
1498 stellten sie neben dem Bürgermeister ( Hans
Rotlieb, Melchior von Falkenstein) jeweils vier
Ratsherren.16 Den in die Stadt zuziehenden Adligen
wurde es deshalb zur Auflage gemacht, auf
Verlangen ein Ratsmandat anzunehmen oder Bürgermeister
zu werden.17 Wie sehr der Stadtadel zur
landständischen Ritterschaft tendierte, macht auch
eine Bestimmung von 1545 deutlich: Die Mitglieder
der adligen Gesellschaft „zum Ritter", die nicht
mehr in der Stadt ihre „Haushaltung" hatten, sollten
wenigstens noch im Umkreis von einer Meile
um Freiburg (das heißt in räumlicher Nähe zur
Stadt) wohnen.18

Der Rat sah dem Rückzug des Adels aus der
Stadt nicht tatenlos zu. Schon 1446 hatte er die eidliche
Vermögenserklärung für die Steuerveranlagung
sowie das Abzugsgeld aufgehoben, um den
Zuzug in die Stadt zu fördern. 1459 faßte er den
Beschluß, „daß sich die edlen, die jars vier, fünf mal
oder me in ir hüser riten, sich mit der statt von
Friburg ietz ombe ein satz setzen sollen. Welcher
aber gantz hushäblich in der statt sitzen wil, der sol
auch dienen, als ander die vnsern".19 Der Rat schuf
damit für diejenigen Adligen, die ihre Stadthäuser
nur noch gelegentlich aufsuchten und ihren
Lebensmittelpunkt bereits außerhalb der Stadt hatten
, ein privilegiertes Bürgerrecht: Alle Lasten gegenüber
der Stadt wurden mit einer zu vereinbarenden
Pauschalsumme, dem Satz, abgegolten. Im
Zuge einer generellen Neuordnung von Verwaltung
und Haushalt sollten 1476 die bestehenden Satzbürgerverträge
gekündigt werden, „dz unserm

gnedigen herrn sin sloß behalten, clag der unglicheit Abb. 4 Die ständische Ordnung
underkomen, und der stet schulden sovil baß bezalt (Geistlichkeit, Adel, „Arbeiter")
werden". Doch fand diese Änderung nicht die Bil- als gottgewollte Ordnung.
ligung Herzog Sigmunds, so daß es nach einigem
Hin und Her bei der Regelung von 1459 blieb, deren
Kern eine Trennung von „ussern edellüt" und
solchen, „so on mittel hußheblih zü Fryburg

279


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0281