Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 322
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0324
Zur Vorgeschichte der Freiburger Dichterkrönungen
gehören aus der Sicht des Königs entsprechend
dem von Karl IV. grundgelegten Sinn als
Standeserhöhungen auch die übrigen Graduierungen
. Denn auch solche sind durch den König in
Freiburg in feierlicher Form vorgenommen worden
. Das Konzeptbuch LL der Reichsregistratur,
das nachher noch einmal heranzuziehen ist, vereinigt
die Urkundentexte über die Verleihungen verschiedener
Dignitäten, namentlich der Hofpfalz-
grafenwürde, der Doktorgrade und Dichterkrönungen
. Zunächst ist aber eine parallele Aktion zu Lochers
Dichterkrönung anzuführen, die allein aus
den Protokollen der Freiburger Artistenfakultät
bekannt ist. Eine Woche nach jenem 15. Mai 1497,
am 22. Mai, trat Heinrich Kolher zusammen mit
Ulrich Zasius, damals Freiburger Lateinschulrektor
ohne Magistergrad, vor den Rat der Aristenfakultät
und wies ein Mandat des Königs vor, das ihn beauftragte
, Zasius den Magistergrad zu verleihen.
Kolher erbat das Einverständnis der Fakultät und
wünschte, die außeruniversitäre Promotion universitätsöffentlich
, feierlich und in Räumen der Universität
- er dachte an die Aula oder die Pfauen-
burse -, zu vollziehen. Kolher war damals weder
Dekan noch Rektor, das Mandat des Königs betraf
die Universität formell nicht. Vermutlich hatte es
Stürtzel erwirkt, der Zasius schon lange kannte, und
es auf seinen Neffen als seinen Vertrauensmann in
der Fakultät ausstellen lassen. Das Einverständnis
der Fakultät einzuholen, war rechtlich für eine solche
Graduierung per saltum, wie die außeruniversitäre
Promotion hieß, weil sie die universitären
Gremien „überspringt", nicht notwendig.
Doch Kolher hielt es für ratsam im Interesse seines
und des Zasius Verhältnisses zur Falkultät. Diese
verweigerte ihr Einverständnis in der Sitzung vom
22. Mai nicht, aber möglicherweise wurde das Ansinnen
, die Promotion universitätsöffentlich vorzunehmen
, dann doch hintertrieben. Denn Zasius hat
nie von dem Magistertitel Gebrauch gemacht.21

Die Kaiser hatten die außeruniversitäre Kreierung
von Doktoren damals bereits in die Hand von

Hofpfalzgrafen gelegt. So hatte Friedrich III. dem
Johannes Reuchlin, der selber ein doctor legum war,
1492 mit der Ernennung zum Hofpfalzgrafen die
Befugnis übertragen, zehn Doktoren zu kreieren.22
Die durch den Herrscher persönlich vorgenommene
Doktorpromotion ist unter Maximilian selten
geworden, lediglich sechs Fälle sind bekannt. Während
seines Aufenthalts in Freiburg hat König Maximilian
zwei dieser Promotionen vorgenommen.
Am Sonntag, dem 22. Juli 1498 hat er den adeligen
Italiener Bernardinus de Blanchis de Melde aus
Pavia zum Doktor beider Rechte erhoben und persönlich
mit Ring und Birett investiert.23 Als Verdienst
des Promovierten wird - natürlich neben seiner
Kenntnis der beiden Rechte, die von Gelehrten
in einem examen rigorosum geprüft worden sei -
die erfolgreiche Verwaltung von Triest im Namen
des Landesherrn Maximilian genannt. Die Urkunde
spricht die Gleichstellung der königlicher- und
der akademischerseits Gradierten in Universitäten
und Kommunen aus und spitzt dies auf die in Pavia
Promovierten zu - Bernardinus de Blanchis wollte
wohl von dem österreichischen Außenposten in
seine mailändische Heimat zurückkehren. Die
Promotionszeremonie erfuhr erheblich höherrangigen
Besuch und Umstand als die Dichterkrönungen
. Denn als Handlungszeugen werden die
drei damals in Freiburg anwesenden Kurfürsten von
Mainz, Köln und Sachsen genannt, die Herzöge
Georg von Bayern, Albrecht von Sachsen und Johannes
von Sachsen, Markgraf Christoph von Baden
und der Bischof von Würzburg, Lorenz von
Bibra, der Bischof von Worms, Johannes von
Dalberg, und der Bischof von Augsburg, Friedrich
von Zollern - Namen, die in der Gelehrtenwelt einen
besonders guten Klang hatten. Weniger feierlich
verlief offenbar die Promotion des Kaplans und
Kantors der königlichen Kapelle Laurentius
Weysperger zum Doktor des kanonischen Rechts
am 7. August 1498, einem Wochentag. Die Urkunde
vermeldet jedenfalls keine Handlungszeugen,
wohl aber Rat und Zustimmung der „Gelehrten und
Weisen unseres Hofes" {doctorum et sapientum
curie nostre), gemeint sind die gelehrten und die
adligen Räte. Mit der Promotion Weyspergers ver-


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