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Alfons Zettler - Maximilian und die Silberberge
Bald nach dem Übergang der Vorderen Lande
an Maximilian 1490 griff der König auf die Reviere
in Schwarzwald und Vogesen zu, denn ab dem Ende
der neunziger Jahre des 15. Jahrhunderts sind die
vorderösterreichischen Bergrichter und Bergmeister
so regelmäßig und lückenlos bezeugt, daß man
regelrechte Amtsinhaberlisten aufstellen kann. Aus
den Listen geht hervor, daß die obersten österreichischen
Berg-Beamten offenbar in einem regelmä-
Bergrichter (Amtssitz in Freiburg/Todtnau)
1501-1506 Hans von Leuchtenburg
ßigen Turnus von vier beziehungsweise fünf Jahren
wechselten. Das kann nur die Einführung einer
geregelten Montanverwaltung in den Vorlanden
durch Maximilian widerspiegeln. Da der König seinem
zum Jahreswechsel 1501/1502 ernannten Bergrichter
Hans von Leuchtenburg ein Gefängnis in
Freiburg anwies, war offenbar zunächst die Stadt,
und nicht Todtnau, als Amtssitz ins Auge gefaßt
worden (Abb. 13 und 14).17
Bergrichter (Amtssitz in Maßmünster)
1505-1510 Mathews Rydler 1506-1508 Michel Haug
1511-1515 Michel Mullner 1508-1512 Heinrich Geuder d.Ä.
Bergrichter in Todtnau und Maßmünster
1515-1520 Jörg Kreydeweis
Bergrichter im Elsaß und Breisgau
1520-1525 Rubrecht Tscherb
1525-1531 Martin Valandt
1531-1533 Sigmund Valandt
Maximilians Bergordnung von 1517
Am 20. Mai 1517 erließ Maximilian eine Bergordnung
, die laut Präambel in allen Revieren der
österreichischen Vorlande Geltung beanspruchte:
„Wir Maximilian von Gottes gnaden erwoelter
Roemischer Kayser zue allen zeitten mehrer des
Reichß, zu Germanien, zue Hungern, Dallmatien,
Croatien, etc. Kuenig, Ertzhertzog zue Osterreich,
Hertzog zue Burgundi, zue Brabant, vnd
Pfaltzgrave etc. bekhennen vnd thuen khundt
öffentlichen mit diesem brieffe, nachdem sich in
vnsern erblichen fuerstenthumben vnd landen, Elsas
, Sundtgaw, Preyßgaw, vnd dem Schwartzwaldt,
ettliche pergwerkh erzaigen, damit aber daselbs,
vnser frohn vnd wechsell gefuerdert werd, auch allen
vnd jeden unsern vnderthanen, so in angezaigten
bergwerckhen bawen, gleiches recht vnd handt-
habung auch die billichheit ervolge, so haben wir
mit zeittigem rath, vnseren raeth, vnd ettlicher
Unserer verstaendigen bergleuthen nach genueg-
samer beschauw, vnd vnderricht, fuergenommen,
vnnd beschlossen, inmaßen wie hernach folgt.. .".28
Außer der Umschreibung des Geltungsbereichs
gibt die Vorrede Hinweise darauf, welche Ziele der
Kaiser mit seinem Erlaß erreichen wollte. An erster
Stelle steht der Nutzen, den Maximilian aus den
Silberbergen der Vorlande zu ziehen gedachte: die
kaiserlichen Finanzen sollten durch deren Ertrag
aufgebessert werden. Und für alle Bergleute soll
gleiches Recht und sollen gleiche Bedingungen gelten
. Über den Weg, wie diese Ziele anzusteuern seien
, hatte sich Maximilian der Kaiser eingehend mit
seinen Vertrauten und mit sachverständigen Bergleuten
beraten. Die Tiroler Experten dürften auch,
wie es der Text mit „beschauw vnd vnderricht" andeutet
, die Silbergruben in den Vorlanden besucht
und inspiziert haben, um dann die Rechtssetzung,
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