Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 375
(PDF, 95 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0377
(Abb. 17), wie auch generell über die Nachbarschaft
von Gruben und Bauen (20-23) enthalten die folgenden
Abschnitte, die folgerichtig mit Bestimmungen
über die Gebühren des Berggerichts und seiner
Organe, der Berggerichtsordnung und Angaben
über Appellation und Bußgeldverhängung abgeschlossen
werden (24-28). Besonders ausführlich
kommt der Erbstollen zur Sprache, ein möglichst
tief im Tal mündender angelegter Hauptstollen, der
nicht, oder jedenfalls nicht in erster Linie der Erzgewinnung
diente, sondern den darüberliegenden
Gruben das Wasser entzog und frische Luft (Wetter
) zuführte (Wasserlösung und Bewetterung). Die
rechtlichen Satzungen, die dem Erbstollen gelten,
waren deshalb so wichtig, weil ein solcher den Bergbaubetrieb
vielfach erst ermöglichte und eine über
Generationen nutzbare Investition darstellte.

lim ~ ' m-'^t" -

Ordtnung der Schwartzwaeldt

Ohne Holz kann weder Bergbau betrieben noch
Erz gefördert und verhüttet und auch kein Metall
produziert werden. Im Untertagebau und zur Erzförderung
benötigt man zum einen große Mengen
von Holz zur Aussteifung von Stollen und Schächten
, für Leitern, Hunde oder Truhen (Loren), Kübel
und die Einrichtungen zur Wasserhaltung, wie
beispielsweise Rinnen und Schöpfräder, ja sogar als
Stützgerüste für die Halden, als Stürze (Abb. 18).
Bei der Erzaufbereitung und Verhüttung verhält es
sich nicht anders; hier wird verhältnismäßig eher
noch mehr Holz in Form von Holzkohle für die
thermische Vorbehandlung des Erzes (Rösten) und
die eigentliche Metallgewinnung (Schmelzen) verbraucht
. Weil in der Montanwirtschaft ohne Holz
kein Gewerbe möglich ist, haben die mittelalterlichen
Bergherren meist auch die Verfügung über ein
anderes Regal, über den Forst- oder Wildbann angestrebt
. Bei den Freiburger Grafen beispielsweise
erscheint beides stets miteinander verbunden. So
versteht sich auch der vordere Rang der einschlägigen
Bestimmungen in Maximilians Ordnung (29-
35). Zunächst geht es um die Ordnung der österreichischen
Wälder und die Aufsicht des Bergrichters
darüber: „Wa Schwartzwaeldt vorhanden

weren, die vns zuegehoeren, da soll vnnser perckh-
richter sein vleißig uffsehen haben, das niemandt
darinn vehaw, verhackh, verreut, schlag oder
prenn..."(29). Für Waldfrevel werden hohe Geldstrafen
angedroht.

„Unndt sollche waeldt soll der berckhrichter
den berckhherren vnd schmeltzherrn verleihen zum
berckhwerckh vnd hutwerckh (Verhüttung), es seye
zue holtz oder kohlen; doch das es nicht zue jung
verhackt werde; sol innen auch anzaigen, wieviel er
einem verleicht, vnd das in ein buech schreiben; wa
aber einer ueberflißig verhackht, das es verfaullet,
soll auch darumb gestrafft werden" (30). Die gesamte
Holzwirtschaft unterstand der Aufsicht des
Bergrichters, und aus den Vorschriften der Bergordnung
scheint auch hervorzugehen, daß es sich
wohl vielerorts in den alten Revieren bereits um die
Verwaltung eines Holzmangels handelt. Aus anderen
Montanrevieren, wie beispielsweise eben jenem
schon mehrfach genannten am Falkenstein in Tirol
, haben wir lebhafte Berichte darüber, wie knapp
das Holz im weiten Umkreis, im unteren Inntal,
bereits geworden war. Außer der extensiven Nutzung
dürften dabei auch schon Umweltschäden
durch Verhüttung und Köhlerei in großem Maßstab
eine Rolle gespielt haben. In der Bergordnung
kommt mit der Ächtung von Holzverschwendung q

Abb. 18 Holzgerüst
für Stollenmundlöcher
und als Halt für die
Abraumhalden.
Miniatur aus dem
Schwazer Bergbuch von 1556.

.Bergmeister. Miniaturen aus dem Schwazer Bergbuch (Wiener Codex von 1)61).


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