Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 376
(PDF, 95 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0378
Abb. 79 Holz wird in den Berg
geschafft. Zeichnung von
Heinrich Gross, Bergbuch des
Lebertals, um 1550.

zumindest ein Ansatz von Umweltbewußtsein zum
Ausdruck (Abb. 19).

Wie die Beschaffung des erforderlichen Holzes
zu regeln sei, wenn keine österreichischen Wälder
genutzt werden können, bestimmen die Artikel 31
und 32; mit den Schäden, die durch Bergbau und
Verhüttung den lokalen Grundherrn entstehen,
befasst sich Paragraph 33. Gegen Wucherei der
Köhler mit der für die Metallgewinnung vitalen
Holzkohle - ebenfalls deutliches Anzeichen einer
Mangelwirtschaft in Wald und Forst - richtet sich
der Artikel 34, der dem Bergrichter das Recht einräumt
, ein Maß für Holzkohle festzusetzen (und
damit die Preisgestaltung für diesen wichtigen
Energielieferanten zu beeinflussen). Eine Garantie

bezüglich „Weg und Steg", also ungehinderten Zugang
zu den Silbergruben über Grundstücke im
Eigentum Dritter, gibt der folgende Artikel - auch
das ein ganz essentielles Recht, das für das Florieren
des Montangewerbes von enormer Bedeutung
war. Nur wenn bei der Benutzung von „Weg und
Steg" Schäden am Grund und Boden Dritter angerichtet
werden, muß der Bergrichter eingreifen.

KUEBEL MIT DEM OESTERREICHISCHEN SCHILT ...

Die Ablieferung von Erz und Silber an den Landesherrn
betreffen die Artikel 36-41. Der Bergrichter
muß für ein einheitliches (Maß und) Gefäß sorgen,
den „Erzkübel", landesherrlich gekennzeichnet mit

376


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0378