http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0379
Alfons Zettler - Maximilian und die Silberberge
dem habsburgischen Bindenschild. Immer wenn das
Erz vom Gestein geschieden wird, soll der Bergrichter
die Aufsicht führen, und er muß gewährleisten
, daß von allem geschiedenen Erz der zehnte
Kübel an die österreichische Raitkammer (Finanzbehörde
) abgeführt wird. Nur das aus einer erneuten
Aufwältigung der Abraumhalden, also nicht unmittelbar
aus dem Berg gewonnene Erz bleibt abgabenfrei
(39). Von allem erzeugten Silber, es sei wenig
oder viel, verlangt der Landesfürst außerdem
den „Wechsel" oder das „Wechselgeld" von zwanzig
Kreuzern auf die Mark, das sind ungefähr 10
Prozent; das Barrensilber muß mit dem österreichischen
Bindenschild gekennzeichnet werden (40-
41).
Der Bergrichter konnte neben seinen Stellvertretern
, den bereits erwähnten Verwesern beziehungsweise
Bergmeistern, noch weitere Amtleute
unter sich haben, die ihm bei der ordnungsgemäßen
Amtsführung halfen. „Wir wollen vff die vier
vordem Landt einen perckhgerichtschreiber auff-
nemmen, darmitt derselb bei dem berckhrichter
wonet, mitt ime handelt, auch alle fron und waechsel
(Abgaben/Einkünfte) auffschreib vnd was dem
berckhwerckh noth sein will" (42). Des weiteren
soll der Bergrichter einen erfahrenen und kundigen
Bergmann als Fronboten oder Waibel anstellen
, dessen Entlohnung getrennt nach Zuwendungen
pro Gerichtssitzung und nach Wegegeld festgesetzt
wird. Wenn der Waibel einen Verurteilten
Abb. 20 Bergleute und
Truhenläufer fahren ein.
Zeichnung von Heinrich Gross,
Bergbuch des Lebertals, um ifjo.
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