Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 378
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ins Gefängnis sperren oder wieder herauslassen
muß, steht ihm für diese Bemühung nochmals eine
besondere Entlohnung zu (43).

WA IN EINER WOCHEN ZWEEN FEYERTAG SEIN, SOLL
DER EIN AUFFGEHEBT WERDEN

Einen zentralen Abschnitt der Maximilianschen
Bergordnung nehmen die Arbeitszeit- und Tarifregelungen
für die Bergleute und die Bergverwandten
in den Artikeln 42-62 ein. An ihnen ist
besonders gut zu ermessen, wie weitgehend das
Montangewerbe in den Vorlanden durch Sigmund
und Maximilian unter die landesfürstliche Verwaltung
genommen worden ist. Andererseits geben
gerade diese Artikel auch viel für unsere Kenntnis
der besonderen Lebensbedingungen im montanen
Sektor her.

Der Hutmann ist der oberste Aufseher einer
Grube, er muß dem Bergrichter die regelmäßige
Führung der Aufsicht „schwören und geloben"

sowie „den gewerckhen vnd der grueben nutz
fuerdern vnd schaden wenden", sein Lohn wird
vom Bergrichter festgesetzt (45). Feste Tarife legte
Maximilian für die übrigen eigentlichen Bergleute
in der Ordnung selbst fest. Der Hauer erhält acht
Schilling auf die Woche, der Truhenläufer, der das
Erz auf „Truhen" (Loren) aus dem Berg schiebt,
oder „Haspler", der dieses in Kübeln über eine
Haspel aus dem Schacht zieht, sechs Schilling (46).
Ebenso wird die Arbeitszeit genau geregelt. Wenn
zwei Feiertage in eine Woche fallen, so soll an einem
gearbeitet und nur am anderen gefeiert werden
. Fällt in eine Woche ein Feiertag, so hält man
ihn. An Weihnachten, Ostern und Pfingsten arbeiten
die Bergleute nur jeweils die halbe Woche. Halbe
Schichten werden an den Vortagen der Marien- und
Apostelfeste gefahren (Abb. 19). „Yeglicher arbeiter
soll vff dem ort, darauff er arbeith, jn der grueben
voelliglichen acht stundt stehn; am morgen soll
angefaren werden vmb syben auhr vnd vmb eylffen
wider vß; vnd nachmittage vmb ein vhr vnd vmb

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