Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
117: Der Kaiser in seiner Stadt. Maximilian I. und der Reichstag zu Freiburg 1498.1998
Seite: 379
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Alfons Zettler - Maximilian und die Silberberge

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^4^?^?. 22 Amtsstube
des Bergrichters,
der einen
Gewerken und
einen Lehenhäuer
auf die Bergordnung
vereidigt.
Zeichnung von
Heinrich Gross,
Bergbuch des
Lebertals, um 1550.

fuenffe die recht Schicht auß zuefahren; also soll es
auff der nacht Schicht jnnmaßen wie auff der
tagschicht gehalten werden" (48). Ohne Wissen und
Willen des Bergrichters darf niemand einfahren oder
im Berg sitzen, die Grubenlampen und Lichte (ohne
die ja keine Einfahrt und keine Arbeit unter Tage
möglich ist) dürfen nie „vom Berg" getragen werden
(51). Die Paragraphen 52 und 53 regeln das
Feuersetzen, das heißt das Absprengen von Erz in
den Gruben durch Feuer und anschließendes Abschrecken
mit Wasser, wobei zum Schutze aller bestimmte
Termine eingehalten werden müssen. Nicht
nur für die unter Tage Tätigen, sondern auch für
die Bergschmiede, die Tag für Tag das Werkzeug
instandhalten und schärfen, setzt die Ordnung die
Entlohnung bis ins einzelne fest (Abb. 21).

Wir woellen ein frey perckhwerkh
berüeffen vnd haltten, wie in vnsern
andern loeblichen hauss Oesterreich

gebraucht vnd gehandelt wurt ...

Erst gegen Schluß der Maximilianschen Bergordnung
finden wir nach ausführlichen Bestimmungen
über das Berggericht, die Zuständigkeiten des
Bergrichters und seiner Amtleute sowie das
„gerichtshaus", also den Amtssitz des Bergrichters
(Abb. 22), über die Zollfreiheit des Montangewerbes
in Osterreich und den Bau und Betrieb einer landesfürstlichen
Schmelzhütte (Abb. 22) die beiden Artikel
, die die besondere gesellschaftliche und wirtschaftliche
Stellung von Bergleuten und Bergverwandten
begründen: die fürstliche Freiung oder
Freiheit (76-78). „Wenn ein berckhman, gewerckh,

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