http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1998/0382
verweser oder arbaiter an den perck gehn will seinen
geschaefften nach, hatt er fuerstliche freyung,
wie ander vnser perckhleueth, vnd wer da gewaltige
handt anlegt, herr oder verweser, behalten wuer
vns vor, den schwerlichen nach Ungnaden zue straffen
. Deßgleichen sollen vnnsere perckhleueth,
knappen, schmeltzer, ein yeglicher vmb redliche
ehrliche Sachen bey der grueben am perckh vnd jn
der schmeltz huetten freyung haben; wer fruelich
darwider handelt, soll darumb gestrafft werden. Wir
woellen ein frey perckhwerkh berüeffen... also das
yedermann handeln, handtieren, schenckhen,
treyben, vnd tragen mag, was mit Gott vnd mit ehren
zuegath ..."
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