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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
118.1999
Seite: 223
(PDF, 32 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland1999/0225
tuts. Der Band versucht, die dörfliche Lebenswelt im Spannungsfeld zwischen Dorf Ordnungen
als normativen Quellen und Einzelbelegen aus der dörflichen Realität mit den Veränderungen
im Laufe von drei Generationen nachzuzeichnen. Nach einer Einführung über die zeitbedingten
Hintergründe und den geographischen Raum, in dem das Dorf Eschbach angesiedelt ist,
stehen Darstellung und Interpretation der beiden Dorfordnungen von 1506 und etwa 1560 im
Zentrum. In einem dritten Teil folgt schließlich die Edition dieser Dorfordnungen, um die Gedankengänge
nachvollziehen zu können und ein Beispiel für die viel zu selten publizierten
Dorfordnungen zu geben. Mit einem Anhang aus Literaturverzeichnis, Abkürzungsauflösungen
, Erläuterungen zu Münzen, Maßen und Gewichten sowie einem Register und Glossar wird
der Band abgeschlossen.

Als Blickwinkel wird grundsätzlich die Sicht der Dorfbewohner gewählt und daher werden
die Dorfbewohner prinzipiell aktiv Handelnde, auch bei der Abfassung der Dorfordnungen.
Entsprechend werden die Formulierungen „wie bißhar ubig gewesen", „von alten harkomen",
„ist abgeredt und geordnet" usw. als Belege für die Mitsprache der Dorfbewohner und den Vertragscharakter
als Prämisse gesehen. Ob dies wirklich „auf Weisung der Bauern zustande gekommen
sein muß" (S. 30) ist keineswegs zwingend. Die archivalische Herkunft der Schriftzeugnisse
läßt hingegen eher auf das Gegenteil, d. h. herrschaftlichen Ursprung, schließen. Der
Sichtweise „von unten" entgegen steht auch der Ton der zweiten Ordnung, die deutlich bestimmender
und schärfer formuliert ist. Dabei ist aber nicht gesichert, ob es sich um ein Konzept
der Dorfordnung handelt, ob es tatsächlich realisiert wurde oder ob es nur eine kommentierte
Fassung ist. Nicht nur die Gepflogenheiten und Beschwörungen des alten Rechtes, wie
sie in den Dorfordnungen vorkommen, sind Topoi, sondern es hat sich mit Sicherheit zwischen
1506 und 1560 auch das Weltbild desjenigen verändert, der die Dorfordnungen verfaßte bzw.
kommentierte.

Die Interpretation der Verhältnisse des Dorfes und der Familie von Rappoltstein als Dorfherrschaft
geben durchaus Anlass zu Kritik. Herausgegriffen wird hier jedoch nur das Verhältnis
zwischen Familie und Herrschaft Rappoltstein und dem Dorf Eschbach bezüglich der konfessionellen
Frage. Schon zu Beginn des Exkurses über die Rappoltsteiner in der Reformationszeit
unterläuft H. ein entscheidender Fehler. So wundert sich die Autorin, daß der Markgraf
von Baden bei der Einführung der Reformation im vorderösterreichischen Breisgau, den sie
mit Badenweiler, Rötteln und Sausenberg näher spezifiziert, nicht an der Einführung des lutherischen
Bekenntnisses gehindert werde, während die Habsburger den Rappoltsteinern
selbst am eigenen Hof in Rappoltsweiler/Ribeauville das ius reformandi bestritten haben. Der
Grund liegt einfach darin, daß hier zwei Fälle miteinander verglichen werden, die nicht gleichwertig
sind. Zum einen waren die Markgrafen von Baden und die Habsburger beides Reichsstände
, die die Wahl der Konfession für ihre Territorien bestimmen konnten. Zudem waren
Baden weiler, Rötteln und Sausenberg keine Bestandteile des vorderösterreichischen Territoriums
, sondern Bestandteile der benachbarten Markgrafschaft Baden. So wird es durchaus verständlich
, warum der vorderösterreichische Breisgau der katholischen Habsburger dem Katholizismus
und die protestantischen Markgrafen von Baden in ihrem Territorium, wozu Sausenberg
, Rötteln und Badenweiler gehörten, in unterschiedlicher Ausrichtung die Konfession
bestimmen konnten und dies auch taten.

Die Herren von Rappoltstein waren zwar ebenfalls in der Reichsmatrikel als reichsunmittelbar
geführt, doch hatten sie sich zum einen seit der Zeit Maximilians vor dem Reich durch
die Habsburger vertreten lassen und zum anderen die Reichsunmittelbarkeit (- diese wird
S. 177 mit Verweis auf Jordan fälschlicherweise bestritten) nur noch für ihre Person beansprucht
und durchgesetzt. Für die im Bereich der habsburgischen Landeshoheit liegenden Besitzungen
, wozu auch das rappoltsteinische Eschbach zweifelsfrei gehörte, hatten die Herren
von Rappoltstein die habsburgische Landeshoheit anerkannt und sich daher auch in Anerken-

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