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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
121.2002
Seite: 16
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2002/0016
In der ständischen Gesellschaft war Ehe nicht die Privatsache der Bürger, sondern
Ehestand und Berufsstand waren aufeinander bezogen: Wollte ein Handwerker oder
Kaufmann einen eigenen Betrieb führen, so musste er sich zuvor verheiraten und mit
seiner Gattin einen eigenen Hausstand gründen. Allenthalben wurde diese Normvorstellung
seit dem 15. Jahrhundert seitens des Rats und der Zünfte immer rigider
durchgesetzt, während die Lebensperspektiven Erwachsener außerhalb der Ehe sich
verschlechterten.5 Der gesteigerten Bedeutung der Ehe verliehen aus sittlich-religiöser
Sicht die Reformatoren Nachdruck, indem sie die Eheleute verpflichteten, gemeinsam
untadelig zu „haushalten" und zu wirtschaften. Gleichzeitig oblag nach
ihrer Ehetheologie den Eheleuten und besonders der Hausmutter das christliche Amt
der Glaubenserziehung ihrer Kinder.6

Durch die Wahl geeigneter Ehepartner für Töchter und Söhne suchten die Familien
aus dem Stadtadel, dem Patriziat und der Bürgerschaft ihre Vermögenspolitik
bestmöglich abzustimmen und für die wirtschaftliche Zukunft ihrer Kinder vorzu-
sorgen. Meistens waren es die Väter der Brautleute, welche die vermögensrechtlichen
Dispositionen über Grundbesitz, Kapitalanlagen und fahrende Habe aushandelten
. Dabei waren das lokal geltende Ehegüterrecht und das Ehegattenerbrecht zu
berücksichtigen; die Eheberedungen dienten der Absicherung von Gewinnen aus
Handel und handwerklicher Tätigkeit. Was das eheliche Vermögen betraf, so wurden
die von den Ehegatten zugebrachten Güter unterschieden von der Errungenschaft
während der Ehe; gewöhnlich trennten die Stadtrechte strikt zwischen Stammesvermögen
und Errungenschaftsgut. Hierbei kam der bis heute fortlebende Gedanke der
ehelichen Gütergemeinschaft zum Tragen, während das traditionelle Erbrecht den
Generationenvertrag zugunsten der Nachkommen sowie der Stammfamilie begünstigt
hatte.7 Soweit es die Ehe beziehungsweise die Erwerbsgemeinschaft begünstigt,
spiegelt das städtische Erbrecht die zeitgenössische Ansicht, wonach der Beitrag der
Frau in der Ehe - modern gesprochen - sich nicht auf die familiale „Liebesarbeit"
beschränkte. Mann und Frau teilten nicht nur, wie es in der Urkunde heißt, „Tisch
und Bett" miteinander, sondern auch die Arbeit, d.h. beide übernahmen - je nach
ihrem Können, den Maßgaben der Zünfte und der Obrigkeit und je nach der Situation
- Verantwortung für den Betrieb, während die Frau auch für den Haushalt und
die Kinder sorgte. So waren Kauffrauen und Handwerkerinnen auch wirtschaftlich
aktiv, sie nahmen Einfluss auf die Verwaltung ihrer eigenen und der ehelichen Güter8
und trugen im Handelsunternehmen oder Handwerksbetrieb Mitverantwortung.9
Jedoch ist die Ehevogtei Ausdruck ihrer rechtlich minderen Position, stand doch dem
Ehemann die Verwaltung und Nutzung des gesamten Ehevermögens zu. Vor der Heirat
unterstand die Frau der väterlichen Vormundschaft oder „Vogtei": Im vorliegenden
Zeugnis heißt es, dass „Ludwig Peyger für mich und inn vogtlicher wise Cristi-
nen miner dochter" handelt. Da in der Vormoderne ein staatliches System der sozialen
Sicherheit fehlte, handelte es sich beim Ehegüterrecht im Hinblick auf mögliche
Erbgänge auch darum, die Versorgung des überlebenden Ehegatten zu sichern. So
war das Frauengut oder weibliche Sondervermögen dazu bestimmt, auch nach Auszahlung
der erbberechtigten Kinder den Lebensunterhalt der Witwen zu sichern.

In der Eheberedung zwischen Ludwig Peyger und Hans Briswerk betreffend die
Ehe zwischen Christina Peygerin und Hans Briswerk kam Basler Recht zur An-

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