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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
121.2002
Seite: 53
(PDF, 49 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2002/0053
Der Rat gibt bei dem bereits erwähnten Thomas Metzger66 ein weiteres Gutachten
in Auftrag, das am 2. August 1629 vorliegt.67 Metzger führt vier Anklagepunkte
gegen Pflueg an: 1. habe er „sehr erschrockhenliche abschewliche Blasphemia und
Gothslästerliche wort außgeschlagen",68 2. sowohl gegen seine „von Gott vorgesetzte
Oberkeit", als auch seine Frau und andere mehr „betroliche Wort [...] außge-
sprengt", 3. gegen Frau und Kinder „widerechtliche castigation und grimmigkeit
verübt" und schließlich 4. die erbrachte Urfehde „überganngen".69 Als Zeugen für
den ersten Anklagepunkt werden die Mägde Margaretha Kutterin und Margaretha
Stämmin, sowie Georg Gleckh und der Student Philipp Bennot namentlich genannt
.70 Aus ihren Angaben entstünde die „starckhe praesumption", Pflueg sei „mit
dem Teüffel ein pact" eingegangen.71 Metzger stellt fest, dass auf Gotteslästerung
u.a. nach Römischen Recht die Todesstrafe steht.72 Auch im zweiten Punkt der Anklage
wird Pflueg für schuldig befunden. Den strengsten Gesetzen nach könnte er
allein wegen der Beleidigung und Bedrohung des Rates, oder einzelner Ratsmitglieder
„zum Todt mit dem Schwerdt" verurteilt werden.73 Besonders schlimm sei
das Vergehen, wenn der Magistrat in Ausübung seines Amtes beleidigt oder bedroht
werde.74 Schließlich werden auch die Gewalt gegen Hausfrau und Kinder und der
Bruch der Urfehde als erwiesen angesehen.75 Nach dem Gesetz müsse Pflueg die Todesstrafe
erhalten, doch habe er seine Taten nicht gestanden, was eine „willkürliche"
Strafe nach Ermessen des Richters erfordere. Selbst jetzt solle dem Richter allerdings
das Erkennen auf Todesstrafe zugestanden werden, da Pflueg als Wiederholungstäter
anzusehen sei, und „consuetodo deliquendi faciat delictum." Metzger
empfiehlt jedoch, Pflueg noch einmal zu verschonen. Um trotzdem „seiner personn
halber gesicheret" zu sein, solle auf weitere 6 Jahre Stadtverweis und Zwangsverpflichtung
in „deß Königlichen Hauses Österreichs Kriegs diensten" erkannt werden
. Seiner Frau und den Kindern solle vom Rat ein „Curator" eingesetzt werden.
Zudem solle „propter saevitiam mariti" die Scheidung der Ehe „quoad thorum et
cohabitationem" bei der geistlichen Gerichtsbarkeit beantragt werden.76 Der Rat
folgt Metzgers Urteilsempfehlung.77

Einige Wochen später bittet Pflueg noch einmal um Erledigung seiner Gefangenschaft
und weist darauf hin, dass seine Frau trotz ihres verschwenderischen Lebenswandels
„nit abgestrafft" worden sei und ihn allein „wegen schnöden gelt" hinrichten
und „umb das Erben" bringen wolle.78 Der letzte Hinweis auf Christoph Pflueg
findet sich im Ratsprotokoll vom 3. November 1629. Pflueg will wissen, warum
seine Frau täglich das Haus verlässt und wird angewiesen, das geistliche Urteil über
seine Ehe abzuwarten.79

Das Rechtsgutachten Thomas Metzgers ist mit seinen vier Anklagepunkten eine
Zusammenfassung des dargestellten Falls. Gleichzeitig lässt sich anhand dieses Dokuments
zum ersten Mal nachvollziehen, welche Vergehen im Einzelnen Pflueg zur
Last gelegt werden, und welche Strafe er dafür bekommt. Da der Rat Metzgers Empfehlung
entspricht, ist das Gutachten schließlich mit dem dritten Urteil gleichzusetzen
. Zum dritten Mal wird Pflueg 1629 also aus Freiburg verbannt. Genauso wie er
mit seinen Überzeugungen damit erneut am Rat gescheitert ist, stellt dieses letzte Urteil
in gewisser Hinsicht allerdings auch eine Bankrotterklärung der Obrigkeit im Hinblick
auf den Zweck ihrer Rechtsprechung dar. So lag der ursprüngliche Sinn eines

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