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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
121.2002
Seite: 71
(PDF, 49 MB)
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durch zügige und harte Bestrafung der direkt Schuldigen eine Aussöhnung mit Gott
und die Besänftigung seines Zornes erreicht werden, worin auch der Sinn der Bestrafung
lag. Die Pflicht zu strafen sowie die gesamte Rechtsprechung, und somit
auch das richterliche Amt, finden ihre Rechtfertigung in der göttlichen Autorität, die
selbst direkt mitwirkt. Die Inquisitoren sollten „auch des gerechten und allmächtigen
Gottes beystandts sich versichern, dass er dem mann dergleichen boßheit nicht
verfäng werde, hoc enim cuilibet religioso et justo judici Semper sit in promptu
situm, quod Deus ipso eum sit in judicio, huncque solum et unicum esse timendum:
neminem autem hominum maxime, tot criminum nefandorum reum convictum, licet
contumacem: uti enim apud Deum nulla est sumptio munerum, nec personarum ac-
ceptio; ita nec indulgentia in talibus iniquitatibus 2. Chronic. 19. v. 6.".80 Die Gutachter
sprechen nie allein von der „Obrigkeit", sondern immer nur von „Gott und
der Obrigkeit".

Der Zweck der Strafe wird in Generalprävention durch Abschreckung gesehen.
Die Fälle sollen als Exempel dienen und der „christlichen gemeinde" vor Augen gestellt
werden, damit derartige Vergehen sich nicht wiederholen. Andererseits sollen
diese „Laster" so schnell wie möglich in Vergessenheit geraten, weshalb man dazu
rät, auch die beiden Opfer, Maria und Magdalena Kühnlin, aus der Stadt zu weisen.
Die Notwendigkeit der Abschreckung durch Strafe wird besonders bei den Onani-
sten hervorgehoben, da diese ihr Verbrechen öffentlich vollzogen und dadurch der
Gemeinde als schlechtes Beispiel gedient hatten. Der öffentliche Vollzug unzüchtiger
Handlungen wird als strafverschärfend betrachtet. Das Verbrechen sei, so argumentieren
die Gutachter „tantoque atrocioris, quod correi hoc perpetrarint, non in
secreto, et remotis hoibus; sed publice, sub sole, presentibus et spectantibus alys ju-
venibus innocentibus, non sine summo horum scandalo und dannenhero, cum cers-
centibus hisce carnis criminibus, multisque personis nimium grassantibus, ex emplo
opus sit, tantique maleficy poena ex inde ex acerbanda 1. 16 § ult. ff de poen[is]".81
Der Freiburger Rat solle mit Härte verfahren, zumal auf eine Besserung von Menschen
, die solche Dinge verüben, nicht zu hoffen sei: „ [...] umb nicht allein solchem
garstigen viehischen, ja teuffelischen einreisenden land verderblichen Unwesen,
auffs strengste zu wehren, und andere, so dadurch irgend geärgert worden, von solchem
laster dadurch abzuhalten, sondern auch, dass doch zu besorgen, diejenigen,
so denn leydigen satan so weit ins garn kommen, sich dieses lasters auch ins künff-
tig schwehrlich enthalten möchten". Zwar solle differenziert werden, wer der
hauptsächliche Verursacher des Geschehens gewesen und wer zu diesem „unweßen"
nur verführt worden sei. Trotzdem solle auch „dieser jungen knaben halber ein öffentlich
exempel statuirt, unndt christlicher gemeind vor augn gestellet werden". Die
Straßburger raten dazu, die Jungen „in compensationem sui erroris, und zu wohlverdienter
straff 1. auff 2 tag in den thurm, mit wasser und brot zu schließen: So dann
2. in dem thurm mit ruthen ziemlichen (und wie so thane buben sonsten pflegen gezüchtiget
zu werden, also nach eines jeden alter undt leibs stärke ziemlich) irgendt
durch den thurm knecht oder dergleichen person, zu züchtigen undt zu hauwen, endt-
lichen und nach solchem 3. dass sie alle vier, auff einen sontage, in der ordentlichen
des orts, wo sie gesündiget, pfarrkirchen, vor dem hohen altar kniend (deswegen
dann irgent wann es nöthig und herkommens, mit herrn ordinario daselbsten zu

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