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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
121.2002
Seite: 77
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hoffnung er sein leben bessern werde, weniger nicht auch anderen zur warnung, umb
sich vor solchen Sünden zu hüten, dergestalt zu bestraffen seye, nemblich und 1.
Dass er öffentlich an das halßeisen, auff eine stundt gestellet, hernach er 2. von der,
biß an den, bey so thanen executionen üblichen orth, zur stäupe, ziemlich gehauwen,
so dann 3. der statt Freyburg undt dero botmäßigkheit, so weit dieselbe sich erstrecket
, zu verweißen seye".122 Der Freiburger Rat bestimmt hingegen, mit demselben
Hinweis auf den individuellen Besserungsgedanken und den Strafzweck der gesellschaftlichen
Generalprävention, dass „er zue seiner wohlverdienten straff in hoffnung
er sein leben besseren werde, wie nit weniger anderen zuer wahrnung umb sich
vor solchen abscheulichen sinden undt lästeren zue hieten auff die galleren auff
4 jähr verdamnet und darbey des landes auff ewig verwiesen sein solle".123 Die Galeerenstrafe
wurde in verschiedenen Städten Deutschlands und der Schweiz verhängt
. Sie war, abgesehen von der Todesstrafe, das schwerste Los, das einen Verbrecher
ereilen konnte und bedeutete meist einen qualvollen Tod.124 Durch eine
derart harte Bestrafung, besonders im Fall von Franz Kühnlin, wird der Ab-
schreckungscharakter der Strafen aufrechterhalten. In Freiburger Rechtsgutachten
wurde diese Art der Bestrafung gelegentlich vorgeschlagen und vom Rat ausgesprochen
. „Der Dienst als Ruderknecht in operis nauticis drohte hauptsächlich Gotteslästerern
, Sittlichkeitsverbrechern, Landstrolchen, Zigeunern und Dieben"; zur Abbüßung
ihrer Strafe wurden sie nach der Republik Venedig verbracht.125 Infolge der
französischen Besatzung verhält es sich im Falle Kühnlin jedoch anders. Am 29. Juli
1683 beschloss der Rat der Stadt Freiburg, Barthel und Franz Kühnlin zusammen
mit Ausfertigungen der gegen sie erlassenen Urteile nach Straßburg, wie vom dortigen
französischen Intendanten gefordert,126 bringen zu lassen. Urteile und Urfehden
wurden dem Turmamt zugestellt, um sie den beiden Gefangenen vorlesen zu lassen.
Danach sollten diese, wie vom Rat am 31. Juli bestimmt, durch den Stadtknecht dem
Stadtmajor übergeben werden.127 Aller Wahrscheinlichkeit nach wurden sie von
Straßburg aus zur Verbüßung ihrer Strafen auf französische Galeeren gebracht.

Resümee

Die Fälle Kühnlin, so wie sie vom Freiburger Rat untersucht und in den Straßburger
Rechtsgutachten dargelegt werden, ergeben folgende Befunde:

1. Der hochbeschuldigte Delinquent Barthel Kühnlin verhält sich keineswegs unterwürfig
, sondern versucht, durch Drohungen Gericht und städtische Diener einzuschüchtern
, was ihm teilweise sogar gelingt.

2. Die Straßburger Rechtsgelehrten orientieren sich hinsichtlich Vorsatz (dolus),
Versuch (conatus) und der Frage, ob eine ordentliche Strafe (poena ordinaria)
oder eine außerordentliche {poena extraordinarid) anzuwenden sei, eng am römischen
Recht. Für Fragen der Tortur ist die Carolina von 1532 maßgeblich.

3. Die Ausführungen der Straßburger Gutachter zu Strafwürdigkeit und Verwerflichkeit
der Unzuchtsdelikte sind stark theonom geprägt; es werden Rechtssätze
direkt aus der Heiligen Schrift abgeleitet, die als göttliches Recht den Vorrang
vor allen anderen Rechtsquellen genießen.

4. Verhöre und Beweisaufnahmen werden im ersten Straßburger Gutachten für den

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