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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
121.2002
Seite: 78
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Rat sorgfältig durch Interrogatorien mit einer Vielzahl detaillierter Fragen und
untersuchungstaktischer Anweisungen vorbereitet und durchgeführt.

5. Der Freiburger Rat ist im Gegensatz zu den Straßburger Universitätsjuristen gegenüber
der Anwendung der Tortur im Falle Barthel Kühnlin zurückhaltender, da
er lediglich von Versuch und nicht von Vollendung der Tat ausgeht.

6. Die Ratsherren sind, obwohl juristische Laien, aufgrund ihrer ständigen juris-
diktionellen Tätigkeit in Strafsachen und der gelegentlichen Einholung universitärer
Konsilien zur Urteilsfindung dennoch in Rechtsfragen versierte Empiriker
; sie scheuen sich nicht, den Rechtsexperten hinsichtlich der Frage von Versuch
oder vollendeter Tat ihre eigene Meinung darzulegen. Auch was die
Strafzumessung anlangt, weichen die Freiburger Ratsurteile in beiden Fällen,
einmal mildernd und im anderen Fall strafverschärfend, von den Vorschlägen der
Straßburger Rechtsgelehrten ab.

Anmerkungen

1 Wie dies geschah, ist aus den Quellen nicht ersichtlich. Die Straßburger Gutachter monieren, dass
sie diese Information aus Freiburg nicht erhalten haben: „Der auf vorigen einfolgente fall, so Unnß
zu consultiren proponiret worden, concerniret die von Barthel Kühnlin, mit seiner jüngeren tochter
Maria getriebene und verübte Unzucht und bluthschandt, wobey Wir eingangs alsobalden wohlmey-
nend erinnern, daß wir hetten wünschen mögen, dem unß hievon überschickten bericht, mit einge-
rucket worden were, 1. Wie diese mißhandlung, Ihro Herrl: und gunst: alß ordentliche obrigkeit, wissend
worden, auch 2. die Ursachen und ahnzeigung so dieselbe beyde vatter und tochter in verhafft
zu nehmen, dieselbe hierüber examiniren, auch ferner zu inquiriren bewogen. 3. Ob irgendt jemandt
sie vatter und tochter in so thanem unzüchtigem wesen betretten, gesehen, und solches Ihro Herrl:
und gunst: ad inquirendum, gebührend hinterbracht und angezeiget. 4. oder ob fama publica beyde
vatter und tochter dieses lasters wegen beschryen, und solches auch ihro Herrl: und gunstl: zu gehör
kommen, und dieselbe ex officio darauff zu inquiriren bewogen". Stadtarchiv Freiburg (StadtAF),
Cl Criminalia 28, 8. April 1683, fol. 4v-5.

2 Wendt Nassall/Heidi Verena Winterer-Grafen: Das Rechts- und Gerichtswesen. In: Geschichte
der Stadt Freiburg im Breisgau. Hg. von Heiko Haumann und Hans Schadek. Bd. 2. Stuttgart 1994,
S. 371-397, hier S. 392.

3 Nüwe Stattrechte und Statuten der loblichen Statt Fryburg im Pryszgow gelegen. Hg. von Gerhard
Köbler. Giessen, 1986.

4 Nassall/Winterer-Grafen (wie Anm. 2), S. 379 f.

5 Ebd., S. 393 f.

6 StadtAF, B5 XHIa, Nr. 102.

7 StadtAF, Cl Criminalia 28, 8. April und 17. Juni 1683.

8 Franz Wieacker: Privatrechtsgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen
Entwicklung. Göttingen 1967, S. 181.

9 StadtAF, Cl Criminalia 28, 17. Juni 1683, S. 31.

10 StadtAF, Cl Criminalia 28, 8. April 1683, fol. 9v.
" Ebd., fol. 30.

12 StadtAF, B5 XIII a, Nr. 102, 22. Februar 1683.

13 StadtAF, Cl Criminalia 28, 8. April 1683, fol. 7v-8.

14 „1. Daß die tochter zeit hero bey ihme im bett gelegen. 2. daß er auch mit ihr sein unzüchtig weßen
im bett gehabt: sich mit seinem leib auff ihren leib, alß brünstig geleget. Unnd so viel an ihm, seine
unzucht mit ihr zu vollbringen, sich angemuhtet; und daß darbey er seinen saamen auff der tochter
leib fließen lassen". Ebd., fol. 8-8v.

'5 Ebd.

'6 Ebd., fol. 25.
« Ebd.

'« Ebd., fol. 3.

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