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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
121.2002
Seite: 83
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109 Levit. 18, 7: „Du sollst mit deinem Vater und deiner leiblichen Mutter nicht Umgang haben, es ist
deine Mutter, darum sollst du nicht mit ihr Umgang haben". 20, 11: „Wenn jemand mit der Frau
seines Vaters Umgang pflegt und damit seinen Vater schändet, so sollen beide des Todes sterben;
ihre Blutschuld komme über sie".

110 Deut. 22, 30: „Niemand soll seines Vaters Frau nehmen und aufdecken seines Vaters Decke".

111 StadtAF, Cl Criminalia 28, 8. April 1683, fol. 10.
»2 Ebd.

113 Ebd., fol. 12.

114 Winfried Trusen: Das Verbot der Gottesurteile und der Inquisitionsprozess. Zum Wandel des Strafverfahrens
unter dem Einfluss des gelehrten Rechts im Spätmittelalter. In: Sozialer Wandel im Mittelalter
. Hg. von J. Miethke, K. Schreiner. Sigmaringen 1994, S. 235-247, hier S. 237. Zum Inquisitionsprozess
siehe ferner vor allem Winfried Trusen: Der Inquisitionsprozess. Seine historischen
Grundlagen und frühen Formen. In: ZRG KA (Zeitschrift für Rechtsgeschichte Kanonistische Abteilung
) 74, 1988, S. 168-230.

115 Der Inquisitionsprozess stellte jedoch keine völlige Neuschöpfung dar, sondern eher eine Korrektur
des schon bestehenden Infamationsverfahrens. Trusen, Der Inquisitionsprozess (wie Anm. 114),
S. 210 ff.; Ders., Das Verbot (wie Anm. 114), S. 240.

116 Matthias Schmoekel: Humanität und Staatsraison. Die Abschaffung der Folter in Europa und die
Entwicklung des gemeinen Strafprozeß- und Beweisrechts seit dem hohen Mittelalter. Köln 2000,
S. 237.

117 Trusen, Das Verbot (wie Anm. 114), S. 242.

118 StadtAF, Cl Criminalia 28, 17. Juni 1683, S. 50.

119 Ebd., S. 27 f.

120 StadtAF, AI XI f, 31. Juli 1683; zur Urfehde vgl. Schindler (wie Anm. 23), S. 280.
'2' StadtAF, B5 XIII a, Nr. 102, 21. Juli 1683.

'22 StadtAF, Cl Criminalia 28, 17. Juni 1683, S. 25 f.
'23 StadtAF, B5 XHIa, Nr. 102, 21. Juli 1683.

124 Schindler (wie Anm. 23), S. 117.

125 Ebd.

'26 StadtAF, B5 XHIa, Nr. 102, 29. Juli 1683.
'27 Ebd., 31. Juli 1683.

Dieser Beitrag entstand im Sommer-Semester 2001 an der Universität Freiburg als Hausarbeit zum
Hauptseminar „Devianz und Strafe in der Frühen Neuzeit" bei Prof. Dr. Wolfgang Reinhard. Er wurde
zur Veröffentlichung in dieser Zeitschrift erweitert und redaktionell überarbeitet.

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