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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
122.2003
Seite: 38
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2003/0038
Eine Chance auf uneingeschränkte Herrschaftsausübung für die Frau ergab sich im Fall der
Vormundschaftsregierung. Waren die Söhne des verstorbenen Adligen noch nicht volljährig,
konnte die Mutter die Vormundschaftsregierung bis zu deren Volljährigkeit übernehmen.5
Während die Frauen im Hochmittelalter noch einen Vogt ernennen mussten, der für sie von
Fall zu Fall die Rechtsgeschäfte bestätigte, entfiel dieses männliche Vormundschaftsmandat im
Laufe des Spätmittelalters. Allerdings zog sich die Frau in der Regel mit der Volljährigkeit der
Söhne in den Hintergrund auf ihr Wittumsgut oder in ein Kloster zurück. Die selbstständige
Ausübung einer Herrschaft, die nicht in Zusammenhang mit der Vormundschaft über Söhne
steht, durch eine adlige Frau, die keine Witwe war, darf somit - zumindest für den deutschsprachigen
Raum - als Ausnahme gelten. Dieser Fall trat im Jahre 1356 in Freiburg ein, als
Klara von Tübingen, der Tochter Graf Friedrichs von Freiburg, das Erbe ihres Vaters zufallen
sollte.

Der Erbschaftsfall von 1356

Als Graf Friedrich von Freiburg 1356 im Alter von ungefähr 60 Jahren sein Leben beschloss,
konnte er seine Herrschaft nicht an einen Sohn weitervererben. Aus den beiden Verbindungen
mit Anna von Hachberg (f 1331) und Mahaut von Montfaucon (t 1362) ist uns lediglich Klara
als Spross bekannt. Diese Tochter aus erster Ehe war mit Pfalzgraf Gottfried (Götz) von Tübingen
verheiratet worden. Doch war sie erbberechtigt? Im Reich sowie in Lothringen war es
während des späten Mittelalters Brauch, dass beim Fehlen männlicher Erben die Erbteile über
die Töchter an die Familien der Ehegatten fielen.

So war bisher auch im Hause Freiburg verfahren worden. In den Jahren 1240-1245 und 1271
war es noch zu Erbteilungen gekommen.6 Als Graf Heinrich von Freiburg-Badenweiler zu Beginn
des 14. Jahrhunderts verstarb, kamen seine Herrschaftsrechte und Besitzungen im südlichen
Breisgau über seine beiden Töchter in den Besitz der Grafen von Fürstenberg und der
Grafen von Strassberg. Sein Bruder Graf Egen I. (1263-nach 1317), dem Freiburg und die Besitzungen
im nördlichen Breisgau blieben, griff nachhaltiger in die Lebensplanung seiner neun
Kinder ein. Er entschied sich für die Primogenitur. Als Nachfolger und alleiniger Erbe war sein
ältester Sohn Konrad II. vorgesehen, die weiteren drei erbberechtigten Söhne wurden abgeschichtet
und nahmen eine kirchliche Laufbahn auf. Vier seiner fünf Töchter wurden verhei-

licher Alltag (Veröffentlichungen des Instituts für mittelalterliche Realienkunde Österreichs 9). Wien 1986, S.
243-282; Bettina Elpers: Sola sedens domina gentium, principissa provinciarum: Die Beteiligung der Ludo-
wingerinnen an der Landesherrschaft. In: Hessisches Jahrbuch für Landesgeschichte 46,1996, S. 79-113; Dorothea
Christ: Adlige Frauen und „feste Plätze" in der Region Oberrhein im 15. Jahrhundert. Mit besonderer
Berücksichtigung der Grafenfamilie von Thierstein-Pfeffingen. In: Orte der Geschlechtergeschichte. Beiträge
zur 7. Historikerinnentagung. Hg. von Franziska Jenny, Gudrun Piller und Barbara Rettenmund. Zürich
1994, S. 147-163.

5 Als besonders tatkräftige Vormünderinnen des Spätmittelalters können Sophia von Brabant, Loretta von Sponheim
oder Pfalzgräfin Mechthild genannt werden. Vgl. Heinrich Disselnkötter: Gräfin Loretta von Sponheim,
geborene von Salm. Ein Lebens- und Zeitbild aus dem 14. Jahrhundert (Rheinisches Archiv 37). Bonn 1940;
Gabriele Schlüter-Schindler: Regis filia - comitissa Palatina Rheni et ducissa Bavariae. Mechthild von
Habsburg und Mechthild von Nassau. In: Ludwig der Bayer als bayerischer Landesherr. Probleme und Stand der
Forschung. Festschrift für Walter Ziegler (Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte 60,1). München 1997,
S. 183-251; Werner Goez: Herzogin Sophia von Brabant. In: Ders.: Lebensbilder aus dem Mittelalter. Die Zeit
der Ottonen, Salier und Staufer. Darmstadt, 2. überarbeitete und erweiterte Auflage 1998, S. 480-498; Susanne
Bechstein: Die Frauen in Hohenlohe im mittelalterlichen Vormundschaftsrecht. In: Württembergisch-Franken
50 N.F. 40, 1966, S. 268-275; Zur weiblichen Vormundschaftsregierung im Hochmittelalter vgl. auch Bettina
Elpers: Regieren, Erziehen, Bewahren. Mütterliche Regentschaften im Hochmittelalter. Frankfurt/Main
2003.

6 Zu den Grafen von Freiburg im 13. Jahrhundert vgl. Eva-Maria Butz: Adlige Herrschaft im Spannungsfeld von
Reich und Region. Die Grafen von Freiburg im 13. Jahrhundert (Veröffentlichungen aus dem Archiv der Stadt
Freiburg im Breisgau 34/1). Freiburg 2002.

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