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Ende des Jahres 1357 nahm sich das Hofgericht erneut der Klage Egens an. Herzog Bolko
von Falkenberg, Hofrichter Karls IV., lud Markgraf Heinrich von Hachberg, Klara von Freiburg
sowie den Rat, den Schultheißen und die Bürgerschaft der Stadt Freiburg zu einem zweiten
Gerichtstermi 11 am 2. Januar 1358 vor. Vermutlich weil alle Beklagten im Besitz kaiserlicher
Befreiungsbriefe waren, hatten sie die beiden ersten Termine vom 18. Dezember und
vom 2. Januar ungenutzt verstreichen lassen.38 Und auch zum dritten Termin am 17. Januar erschien
keiner von ihnen. Damit wurde ein Verfahren in Gang gesetzt, das Klara und ihre Verbündeten
in große Bedrängnis brachte, nämlich die Reichsacht und die Anleite.39 Dabei spielte
weniger der Inhalt des Rechtsstreits zwischen Egen und Klara eine Rolle, als vielmehr das
dreimalige Versäumen des Hofgerichtstennines. Mit dem Verhängen der Reichsacht über die
Beklagten sollte erreicht werden, dass die Betroffenen sich mit dem Hofgericht einließen. Die
Anleite hingegen diente dazu, den Kläger ersatzweise mit dem gesamten Vermögen zu befriedigen
, da ohne die Mitwirkung der Beklagten keine Erfüllung seiner Forderungen möglich
war. Acht und Anleite wurden aufgehoben, wenn die Betroffenen nachträglich bereit waren,
sich vor dem Hofgericht zu verantworten.
Am 17. Januar nahm der kaiserliche Hofrichter alle Beklagten in Acht und wies den Grafen
Johann von Habsburg, den Ritter Klaus vom Hause und Richard von Schlatt an, den Grafen
Egen auf die Güter des Hachbergers um 1000 Mark Silber, der Gräfin Klara um 5000
Mark Silber sowie der Stadt Freiburg um ebenfalls 5000 Mark Silber anzuleiten. Dies sollte
ohne Schaden an dem Gut geschehen.40 Anfang März erschien der Ritter Klaus von Hause im
Breisgau, um öffentlich vor den Beklagten den richterlichen Brief vorzulesen. Allerdings öffneten
weder Gräfin Klara noch der Markgraf oder die Stadt Freiburg dem Gesandten ihre
Tore. Deswegen hinterließ er Briefabschriften an den Pforten der Hochburg und der Stadt
Freiburg und entnahm zum symbolischen Nachweis der Übergabe einen Span aus dem Stadtbzw
. Burgtor. An der Burg Freiburg musste er den Span aus dem Brückengeländer schlagen,
weil die Brücke bereits hochgezogen war und er das Tor nicht mehr erreichen konnte. Die
Späne schickte er als Beweis an den Hofrichter.41 Offenbar ließen Klara und die Mitbeklagten
diese Anleitungsfrist verstreichen, denn die Übertragung der angeleiteten Güter an Egen
von Freiburg war nun nur noch eine Formsache. Nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist von
sechs Wochen und drei Tagen nach der Anleite übertrug am 24. März 1358 Herzog Bolko von
Falkenberg in Prag als Hofrichter dem Grafen, der sich wohl in der Zwischenzeit am königlichen
Hof aufgehalten hatte, die entsprechenden Güter Markgraf Heinrichs, der Gräfin Klara
und der Stadt Freiburg.42 Als Schirmer seiner Rechte benannte der Hofrichter 54 Adlige, darunter
den Herzog von Österreich, die Bischöfe von Konstanz und Straßburg sowie 46 Reichsstädte
. Somit konnte Egen diese Güter vollständig nutzen, während Klara die Verfügungsgewalt
über ihren Gesamtbesitz entzogen worden war. Dadurch war sie gezwungen, Verhandlungen
mit Egen aufzunehmen.
Wann genau die Gespräche zwischen der Gräfin und ihrem Onkel begannen, kann nicht gesagt
werden, denn für den Zeitraum zwischen März und Juli 1358 sind keine schriftlichen
Quellen überliefert. Mit der Verkaufsurkunde der Herrschaft Freiburg an Graf Egen vom 9.
Juni 1358 können wir das Hauptergebnis der Verhandlungen fassen. Klara trat ihr Erbe für
38 Battenberg (wie Anm. 33), Nr. 309, S. 205; Schreiber (wie Anm. 9), Nr. 236, S. 458.
39 Friedrich Battenberg: Reichsacht und Anleite im Spätmittelalter (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit
im Alten Reich 18). KölnAVien 1986, vgl. besonders S. 90-93. Werner Ogris: Anleite. In: Handwörterbuch
zur deutschen Rechtsgeschichte Bd. 1, Sp. 175-177.
40 Schreiber (wie Anm. 9), Nr. 239, S. 459 f.
41 Schreiber (wie Anm. 9), Nr. 240, S. 460 f.
42 Schreiber (wie Anm. 9), Nr. 241, S. 461 ff.; Urkunden und Akten der Stadt Straßburg. Band 5: Politische Urkunden
von 1332 bis 1380. Bearb. von Hans Witte und Georg Wolfram. Straßburg 1896, Nr. 445, S. 386 ff.;
Battenberg (wie Anm. 39), S. 325 f.
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