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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
122.2003
Seite: 45
(PDF, 58 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2003/0045
3820 Mark Silber ab.43 Dieses Resultat wurde offensichtlich nicht vor dem Hofgericht erreicht,
denn in einer Bestätigung Kaiser Karls IV. wird betont, dass sich beide Parteien freundschaftlich
verglichen hätten.44

Doch weshalb hatte das kaiserliche Gericht das Verfahren gegen Klara wieder aufgenommen
? Schließlich hatte der Kaiser zugesagt, sich näher mit dem Fall beschäftigen zu wollen
und erst zu entscheiden, wenn er ausreichend über die Sache informiert sei. Es werden mehrere
Gründe gewesen sein, die zu diesem für Klara ungünstigen Ausgang geführt haben. Zum
einen suchte Graf Egen immer wieder den Kontakt zu Kaiser Karl IV. Er hielt sich nachweislich
im Dezember 1356, im März 1357 sowie im März 1358 in der Umgebung des Regenten
auf. Wie lange die Dauer seiner Anwesenheit in den einzelnen Fällen war, ist zwar nicht nachzuweisen
, allerdings hatte er zumindest weitaus mehr Möglichkeiten, Einfluss auf den Verlauf
des Verfahrens zu nehmen, als Klara. Diese hatte sich auf den Briefwechsel mit dem Kaiser
und dem Hofgericht beschränkt und sich aufgrund des beruhigenden Schreibens Karls vom
April 1357 wieder ihren Alltagsgeschäften zugewandt. Zudem konnte sie sich auf die Rechtssätze
im Freiburger Stadtrecht berufen.

Doch auch Egen stand ein Rechtsgrundsatz zur Verfügung, auf den er sich möglicherweise
in seiner Argumentation stützen konnte. Im Jahr 1356 hatte Karl IV. im Rahmen der Bestimmungen
zur Königswahl, in der sogenannten Goldenen Bulle, auch die Erbfolge in den Kurfürstentümern
bestimmt45 In dieser Urkunde wurde festgesetzt, dass nach dem Tod eines weltlichen
Kurfürsten Recht, Stimme und Befugnis zur Königswahl auf den erstgeborenen Sohn
übergehen sollten. Wenn der Kurfürst aber ohne männlichen Erben aus dem Leben schied,
dann fiel die Kurwürde an den ältesten in männlicher Linie abstammenden Bruder. Zudem
durften Fürstentümer nicht mehr geteilt werden, sondern sollten in ihrer Vollständigkeit erhalten
bleiben. Obwohl diese Bestimmungen lediglich für die Kurfürsten gelten sollten, spiegeln
sie die aktuelle Haltung zu Fragen von Erbrecht und Erbfolge wider. Hätte der Kaiser die Herrschaft
Klaras bestätigt und Egen übergangen, dann hätte dies im Widerspruch zu seiner eigenen
Politik gestanden. An diesem Punkt dürfte Egen eingehakt haben, denn schließlich war er
der älteste noch lebende Bruder aus väterlicher Linie und damit in der Herrschaft Freiburg erbberechtigt
. Vermutlich legten Karl und sein Hofgericht den Grundsatz zum Erbrecht der Kurfürstenwürde
, wie er in der Goldenen Bulle formuliert worden war, ihrer Entscheidung zu
Grunde und übertrugen es als allgemeines Recht auch auf kleinere Herrschaften.

Mit dieser Feststellung korrespondiert auch das systematische Vorgehen Egens, der sich zuvorderst
die freiburgischen Reichslehen sicherte. Darüber hinaus bot Egen dem Kaiser auch
Münze, Gericht und Zoll als Lehen an, als er sich diese ebenfalls vom Kaiser übertragen ließ.
Münze, Gericht und Zoll hatten die Freiburger Grafen allerdings seit ihrem Herrschaftsantritt
als Eigengut beansprucht und in allen Auseinandersetzungen des 13. Jahrhunderts für sich behaupten
können.46 Als weiteres Filetstück erreichte der Graf die alleinige Übertragung der Silberbergwerke
vom Basler Bischof und die Zurückdrängung des Markgrafen von Hachberg.
Obwohl Lehen im Bistum Basel nach der Lehensordnung von 1351 grundsätzlich nicht an
Frauen fallen konnten, gab es in der Praxis zahlreiche Ausnahmen.47 Dennoch steht zu vermuten
, dass Klara die Silberbergwerke nicht aus der Hand der Basler Kirche erlangt hätte. Die
Einheit der Herrschaft Freiburg, wie sie sich seit den siebziger Jahren des 13. Jahrhunderts aus

43 Schreiber (wie Anm. 9), Nr. 243, S. 466 ff.

44 Schreiber (wie Anm. 9), Nr. 249, S. 477 f.

45 Druck in: MGH Constitutiones et acta publica imperatorum et regum. Elfter Band: Dokumente zur Geschichte
des deutschen Reiches und seiner Verfassung 1354-1356. Bearb. von Wolfgang D. Fritz. Weimar 1978-1992,
S. 560-633, hier S. 586 (Cap. VII,1).

46 Butz (wie Anm. 6), S. 129 ff.

47 Monuments de l'histoire de l'ancien eveche de Bäle. Ed. Joseph Trouillat. Band 4. Porrentruy 1861, S. 5 ff.;
Christ (wie Anm. 4), S. 149 ff.

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