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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
122.2003
Seite: 48
(PDF, 58 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2003/0048
teneck entscheidend verbessern.60 Damit war die Basis für das Bestehen einer Herrschaft gelegt
, die bis zu Beginn des 16. Jahrhunderts reichsunmittelbar war.61

Nach der Aufgabe der Herrschaft Freiburg veränderte Gräfin Klara auch ihr Siegel. Es handelt
sich im Gegensatz zu ihrem stadtherrlichen Siegel um ein unter adligen Frauen weit verbreitetes
Wappensiegel mit dem tübingischen und dem freiburgischen Wappenschild (Abb. 2).
Die Umschrift nennt sie nur noch als Klara, Gräfin von Tübingen.62

Es mag Ironie der Geschichte sein, dass Graf Egen II. nur wenige Jahre im Besitz der Herrschaft
Freiburg verblieb. Im Jahr 1366 war er soweit mit seiner Stadt zerstritten, dass es zu einem
eineinhalb Jahre lang andauernden Krieg kam, in den beinahe der gesamte oberrheinische
Adel verwickelt wurde. Ergebnis der Friedensverhandlungen im März 1368 war der Freikauf
der Stadt von Egens Herrschaft und die freiwillige Unterstellung unter die Habsburger. Für den
Freiburger Grafen erwarben die Bürger die Burg Badenweiler. Damit war die Herrschaft der
Freiburger Grafen im nördlichen Breisgau endgültig beendet.

Resümee

Kehren wir nochmals zur Ausgangsfragestellung zurück. Hatte eine Frau im 14. Jahrhundert
ohne die Würde einer Vormundschaft und außerhalb der reinen Verwaltung ihres Witwengutes
überhaupt eine Chance, eine selbstständige Herrschaft auszuüben? Ist nicht das Beispiel der
Klara von Tübingen, Herrin von Freiburg, ein klares Indiz für die Unmöglichkeit weiblicher
Herrschaft? Eine ganze Reihe von Hinweisen sprechen gegen diese Annahme. Zum einen
wurde Klara von den Freiburger Bürgern ohne Probleme gehuldigt. Seit ihrem Herrschaftsan-
tritt stellte sie ohne ihren Mann Urkunden aus und war vollgültige Partnerin bei Rechtsgeschäften
. In ihrem Selbstverständnis zeigte sich Klara von Tübingen als herrschaftsfähige Adlige
, die ihre Identität sowohl aus der Verbindung mit ihrem Ehemann, dem Tübinger Pfalzgrafen
, als auch in ihrer Herkunft von den Grafen von Freiburg begründet sah. So führte sie
als Stadtherrin von Freiburg sowohl im Siegel wie in der Titulatur den Titel der Pfalzgräfin von
Tübingen, der durch den der Herrin in Freiburg ergänzt wurde. Zum anderen gelang es ihr als
Frau auch später auf der Burg Lichteneck eine Adelsherrschaft zu begründen, die von ihrem
Sohn erfolgreich weitergeführt wurde.

Egen bekam Klaras Herrschaftsanteil nicht durch das Gericht zugesprochen, sondern einigte
sich mit ihr außergerichtlich auf einen Verkauf. Die Herrschaftsübernahme und -ausübung war
also nicht als unrechtmäßiger Akt verurteilt worden. In keiner der Schriftquellen lässt sich ein
Hinweis darauf finden, dass ihr als Frau grundsätzlich die Herrschaftsfähigkeit abgesprochen
wurde oder ihre Ausübung von Herrschaft als ungewöhnlich empfunden worden wäre. Vielmehr
wurde sie gezwungen, den Erbschaftsanspruch ihres Onkels anzuerkennen und sich mit
diesem über die Herrschaft zu einigen. Das Vorbild der Goldenen Bulle, in der zum Ziel des
Erhalts einer ungeteilten Herrschaft die männliche Erbschaftslinie als einzige Möglichkeit zugelassen
wurde, und die Vergabe sowohl der Reichslehen als auch der Basler Lehen an ihren
Stiefonkel schwächten ihren Stand trotz des Freiburger Stadtrechts in diesem Streit allerdings
nachhaltig.

60 Setzler (wie Anm. 17), S. 83.

61 Fehlerhaft ist sicherlich die Einschätzung, dass Pfalzgraf Götz von Tübingen als Begründer der Linie Tübingen-
Lichteneck zu gelten habe. So in: Decker-Hauff/Quarthal/Setzler (wie Anm. 17), S. 112, Bildunterschrift zu
Abb. 24.

62 S[IGILLUM] CLÄRE COMITISSE DE TUWINGE (Stadtarchiv Freiburg, AI XIV 1359 Mai 1).

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