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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
122.2003
Seite: 114
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Abb. 1 Das Geburtshaus Dortus in der Potsdamer Waisenstraße (heute: Dortustraße) Nr. 28/29. Das Gebäude
beherbergte seit 1962 eine Polytechnische Oberschule, die heute als „Max-Dortu-Grundschule" (Nr. 8) fortbesteht.

(Aufnahme Deisenroth 1999)

im Stabe des Oberbefehlshabers der Volkswehren und später im Range eines ,Majors', als der
er u.a. die Gernsbacher Volkswehr aufzustellen hatte, ereilte ihn in den Tagen des Zusammenbruches
der revolutionären Aktionen, die sich zuletzt im Räume Freiburg konzentriert hatten,
und nach dem ,Rückzüge' der Haupträdelsführer in die benachbarte Schweiz als sogenannter
, Kriegskommissar' das Schicksal der bis heute nicht ganz geklärten Festnahme und - nach
Einzüge der Preußen am 7. Juli 1849 - seine Überstellung in preußischen Militärgewahrsam,
wo ihm als Landwehrunteroffizier d. R. bereits am 11. Juli der kriegsgerichtliche Prozeß gemacht
wurde, der gemäß § 88 MStGB3 auf Degradierung, Versetzung in die zweite Klasse des
Soldatenstandes, Verlust der Nationalkokarde und Todesstrafe erkannte, weil er „seinem rechtmäßigen
Landes- und Kriegsherrn, seinen eigenen Waffenbrüdern und Landsleuten mit den
Waffen in der Hand entgegengetreten" sei.4 „Im Verhör soll er gesagt haben, es thue ihm nur

graphisches Inventar für die Quellen im Generallandesarchiv Karlsruhe (GLA) und im Staatsarchiv Freiburg
(StAF) (Veröffentlichungen der Staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg, Bd. 48). Bearb. von Alexander
Mohr. Stuttgart 1998.

3 „Wer vorsätzlich die Unternehmungen des Feindes befördert, oder zur Begünstigung desselben den preußischen
oder verbündeten Truppen Nachtheil bereitet, insbesondere wer 1. sich der, in den allgemeinen Landesgesetzen
in Bezug auf den Krieg als Landesverrätherei bezeichneten Verbrechen schuldig macht; 2. dem Feinde das Ge-
heimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung offenbart; oder 3. zur Begünstigung des Feindes a) die
ihm ertheilten Befehle unausgeführt läßt, oder mangelhaft ausführt, b) falsche Meldungen macht, oder richtige
zu machen unterläßt, begeheht einen Kriegsverrath und hat Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
, Kassation und Festungsstrafe, nach Umständen bis zu lebenswieriger Dauer, oder, wenn durch den Verrath
ein erheblicher Nachtheil entstanden ist die Todesstrafe verwirkt.", Eduard Fleck: Kommentar über das Strafgesetzbuch
für das Preußische Heer, 1. T. Berlin 1852, S. 110 ff.

4 Günter Richter: Revolution und Gegenrevolution in Baden 1849. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins
119, 1971, S. 387-427, hier S. 411.

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