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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
123.2004
Seite: 146
(PDF, 49 MB)
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chungen, aufgrund deren die Nachrichten dann offenbar wieder an Arbeitskameraden
weiterverbreitet worden sind, ein hochverräterisches Unternehmen vorliegend

Ebenfalls dem Volksgerichtshof vorgelegt wurden die Akten eines belgischen Zivilarbeiters
mit der Bitte um Prüfung, ob der Tatbestand eines der Zuständigkeit des Volksgerichtshofs
unterliegenden Verbrechens bejaht werden kann.42 Dem Arbeiter Roger P. wurde nicht nur das
Verbreiten von „Feindnachrichten" vorgeworfen, sondern das Gericht bezichtigte ihn auch der
Anstachelung zur Meuterei:

Auf Wunsch französischer Kriegsgefangener schrieb er die abgehörten Feindnachrichten,
insbesondere englische, französische und russische über die militärische Lage, auf einen
Zettel und übergab diesen den Gefangenen. ... Diese wurden dadurch derart beeinflußt,
daß sie meutern und teilweise die Arbeit niederlegen wollten. Auch hat er einen anderen
Ausländer, den Holländer Z, zum gleichen Abhören veranlaßt.

... nicht einen Landbürgermeister mit der Durchführung von Feststellungen

und Personenvernehmungen beauftragen.
Das Ermittlungsmonopol der Gestapo und die Denunziation

Hinsichtlich der Verfolgung von „Rundfunkverbrechen" ist nochmals zu betonen, das die justiziellen
Strafverfolgungsbehörden, also auch die Sondergerichte, nur tätig werden durften
nach erfolgtem Strafantrag der Geheimen Staatspolizei gemäß § 5 der Rundfunkverordnung.
Die Gestapo als politische Polizei - und nicht die Justiz - blieb somit jederzeit eigentliche Herrin
des Verfahrens und nach ihrem Gutdünken erfolgte die Sanktionierung der ertappten Ab-
hörer. Die Sanktionsmittel umfassten ein ganzes Bündel von „staatspolizeilichen Maßnahmen"
und reichten von der Verwarnung, Einziehung des Rundfunkgeräts, befristeter Polizeihaft bis
zur Verhängung von „Schutzhaft", d. h. Überstellung in ein Konzentrationslager oder aber Abgabe
des Verfahrens an die Justiz, d. h. das Sondergericht.

Nach der führenden Rolle, die SS-Chef Heinrich Himmler bei der Ausschaltung der SA-
Führung und der Ermordung des Hitler-Konkurrenten und SA-Führers Ernst Röhm im Sommer
1934 gespielt hatte, war Himmler schließlich durch Erlass Hitlers vom 17. Juni 1936 zum
„Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern" (RFSS-
uChdDtPol im RMdl) ernannt worden.43 Reinhard Heydrich wurde „Chef der Sicherheitspolizei
" (Sipo), die aus der Vereinigung von Geheimer Staatspolizei (Gestapo) und Kriminalpolizei
(Kripo) hervorgegangen war. Mit Kriegsbeginn fasste Himmler die staatliche Sicherheitspolizei
und den parteiamtlichen Nachrichtendienst der SS (SD) zum Reichssicherheitshauptamt
(RSHA) zusammen.44 Das bisherige Geheime Staatspolizeiamt (Gestapa) blieb als
Amt IV (Gegnerbekämpfung) innerhalb des Reichssicherheitshauptamtes erhalten, das weiterhin
seinen Sitz in der Berliner Prinz-Albrecht-Straße 8 hatte.45

Für das Land Baden war die Staatspolizeileitstelle Karlsruhe, mit Sitz in der Reichsstraße
24, zuständig 46 Hier bestand auch eine Abteilung „Rundfunkverbrechen". Von direktem Be-

41 Schreiben des Freiburger Oberstaatsanwalts Weiß an den Oberreichsanwalt beim Volksgerichtshof vom
27.1.1942; StAF, A47/1-688-91.

42 Vgl. nachfolgend das Verfahren StAF, A47/1-2159 sowie das Urteil des Sondergerichts Freiburg vom
14.11.1944; StAF, A30/1-6/113.

« RGBl. 19361, S. 487.

44 Vgl. Michael Wildt: Generation des Unbedingten. Das Führungskorps des Reichssicherheitshauptamtes, Hamburger
Edition. Hamburg 2002.

45 Vgl. Topographie des Terrors. Gestapo, SS und Reichssicherheitshauptamt auf dem „Prinz-Albrecht-Gelände".
Eine Dokumentation. Hg. von Reinhard Rürup. Berlin 1987.

46 Vgl. Michael Stolle: Die Geheime Staatspolizei in Baden. Personal, Organisation, Wirkung und Nachwirken

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