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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
124.2005
Seite: 17
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2005/0017
um weitere zehn Jahre verlängert.60 1296 verschrieben Egino II. und seine Frau ihrem Schwiegersohn
Graf Friedrich von Leiningen u.a. 10 Mark Silber an ihren Zinseinkünften in der
Wiehre.61 Auch war es der Graf, der den Frauen von St. Katharina 1297 die Hofstätten zum
Bau eines Klosters überließ.62 Zusammen mit dem noch zu behandelnden Burgwerft ging 1298
ebenfalls eine Fischenz in Haslach in das Eigentum der Herren von Falkenstein über.63 1309
verkauften Graf Egino II. und sein Sohn Konrad dem Ritter Rudolf Turner nicht nur das Wasser
ze Hasela, das unser was, dem man sprichet der alte runs, sondern auch ihren Eigenmann
Otten von Hasela. Hierbei muss es sich bei beidem um Eigengut der Grafen gehandelt haben,
da der Domkustos Heinrich von Straßburg, ein weiterer Sohn von Graf Egino IL, zustimmungspflichtig
war.64 Dies war in der Regel nur bei jenen Verkäufen erforderlich, die ein zu
erwartendes Erbe betrafen. Und: Noch im 16. Jahrhundert hatte die Stadt Freiburg, als Rechtsnachfolgerin
der Grafen, Einkünfte von dem jetzt Dietenbach genannten Wasserlauf: Dies sind
überhaupt die einzigen Einnahmen, die in den Rechnungsbüchern der Stadt Freiburg im 16.
Jahrhundert unter dem Stichwort „Wasserzinsen" aufgeführt wurden.65 Damit wird die Kontinuität
dieser Besitzverhältnisse bestätigt.

Ein weiterer Punkt, der in der landes- und regionalgeschichtlichen Forschung stark diskutiert
wird, ist die Ausdehnung der Wiehre kurz vor der Marktrechtsverleihung für Freiburg
durch Konrad von Zähringen im Jahr 1120. Ausgelöst wurde diese Debatte durch eine Ortsangabe
in einer Urkunde von 1298, mit der die Grafen von Freiburg an die Herren von Falkenstein
eine Abgabe abtraten, die Burgwerft oder auch Burgrecht genannt wurde. Die Formulierung
lautet ze sant peter lit bi würi und die Forschung hatte sich damit auseinander zu
setzen, welche Örtlichkeit mit sant peter gemeint sein könnte. In Frage kamen dafür die St. Peterskirche
in der Lehener Vorstadt und Güter des Klosters St. Peter im Schwarzwald auf dem
südlichen Ufer der Dreisam.

Das Burgwerft ist eine alte Abgabe, die vermutlich bereits zur Erbauungszeit der Burg auf
dem Schlossberg eingeführt wurde. Dafür sprechen der Name, der zu entrichtende Betrag und
andere mit ihr verbundene rechtliche Eigenheiten. So lag die Höhe der Abgabe viermal höher
als das später in Freiburg auf die Hofstätten erhobene so genannte Herrschaftsrecht. Da dieses
„Herrschaftsrecht" aber ein „politischer" Preis, also eine subventionierte Abgabe war, mit der
Neusiedler angelockt und nicht abgeschreckt werden sollten, scheint der Tarif des Burgwerfts
der ältere zu sein. Das Burgwerft unterschied zwischen bewohnten und unbewohnten Häusern
sowie bezüglich der Höhe zwischen Männern und Witwen. Das deutet stark auf eine ältere, personengebundene
Abgabenform hin. Das Burgwerft erscheint daher von seinem Charakter her als
Kopfsteuer und ist vermutlich das Bindeglied zwischen dem Beginn der zähringischen Herrschaftsbildung
im Breisgau und den Anfängen eines burgus auf dem Nordufer der Dreisam. Das
kurze Zeit später in Freiburg eingeführte Herrschaftsrecht kannte diese Trennungen nicht mehr:
Konrad von Zähringen löste das Grundstück von der Person, indem er die Hofstätte besteuerte.
Der Hofstättenzins war laufend und unabhängig von der leiblichen Anwesenheit eines Bewohners
zu entrichten. Rücksicht auf Witwen wurde nicht mehr genommen.

60 FUB II, S. 90, Nr. 79.

61 FUB II, S. 233, Nr. 204.

62 FUB II, S. 271, Nr. 227.

« FUB II, S. 286ff., Nr. 239.

64 FUB III, S. 130, Nr. 168. Nur am Rande sei angemerkt, dass sich Rudolf Turner im August des folgenden Jahres
auch noch eine andere Strecke des Haslacher Dorfbachs von den Herren von Falkenstein sicherte, StadtAF,
A3 Nr. 6, 1310 August 14. 1315 übergaben Ritter Rudolf Turner und seine Ehefrau Margarethe diese Gewässer
an das Gutleuthaus, StadtAF, A3 Nr. 10, 1315 September 29. 1327 erlaubte die Stadt Freiburg Graf Konrad II.
und seinem Sohn Friedrich bis auf Widerruf die Nutzung eben dieses Gewässers unter bestimmten Bedingungen
, UBFI, S. 276, Nr. 138, 1327 Juli 4. Ungeklärt bleibt dabei, auf welche Rechte sich die Stadl dabei berufen
konnte.

« StadtAF, El AIa l.Nr. 10.

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