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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
124.2005
Seite: 48
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2005/0048
Obwohl die Anweisungen eindeutig sind, folgen die Probleme umgehend. Denn bei dem
Versuch, diese Bücher im Freiburger Stadtarchiv ausfindig zu machen, wird man unter den
Namen „Unzucht"-, „Urgicht"- oder „Frevelbuch" für das 15. Jahrhundert nicht fündig.6

Vor ähnlichen Schwierigkeiten stand schon 1862 Franz Joseph Mone, der damalige Direktor
des Badischen Generallandesarchivs in Karlsruhe und Herausgeber der Zeitschrift für die
Geschichte des Oberrheins. Laut Mone sind die Freiburger Ratserkenntnisse und Missiven nur
dann vollständig zu verstehen, wenn man zugleich das Geschichtbuch und das Unzuchtbuch,
welche[s] die Polizeifrevel enthält, zur Verfügung hat. Daher bat Mone in einem Schreiben
vom 6. November 1862 das Bürgermeisteramt, ihm jene Dokumente zuzusenden.7 Zu diesem
Zeitpunkt konnte dem Archivdirektor jedoch lediglich mitgeteilt werden, daß nach Versicherung
unseres Archivars weder ein Stadt geschichtbuch noch ein Stadtunzuchtbuch, wenigstens
nicht unter diesen Titeln oder Aufschriften, sich vorfinden, ... es sollen und werden aber die
Nachforschungen fortgesetzt und in günstigem Falle diese Bücher sogleich dorthin mitgetheilt
werdenß

Wenigstens das Geschichtbuch, das mehr als vier Jahrzehnte zuvor dem städtischen Archivar
Ferdinand Weiss bereits bekannt war, tauchte in den darauf folgenden Jahren wieder auf.9
Wie aus den Briefen und Beschlüssen des Badischen Generallandesarchivs und des Freiburger
Gemeinderats ersichtlich wird, wurde im Dezember 1867 das Geschichtbuch nochmals angefordert
und am 18. Januar 1868 nach Karlsruhe verschickt.10 Vom Unzucht- bzw. Urfehdbuch
hingegen erfährt man nach diesen kurzen Hinweisen nichts mehr. Wann es endgültig aus den
Tiefen des Archivs wieder auftauchte, ist bisher nicht zu rekonstruieren.

Heutzutage führt den Archivbenutzer das Stichwort „Urfehdbuch" weiter. Bestellt er die
Signatur StadtAF. B5 IIIc 11, erhält er das so genannte Urfehdbuch (Abb. 1). Schlägt er den
Deckel auf. sieht er folgende Einträge vor sich: Vergichten armerlüt vnnd iro verdampnus,11
das Vif echt Buch und Heimlicher rät erfarung vnd vnzuchten zusampt inslus der frauel.n Das
ist wesentlich mehr als die Bezeichnung „Urfehdbuch" zunächst vermuten ließe. Eine Ver-
gicht, in anderen Gegenden auch Urgicht genannt, ist eine Aussage oder ein Bekenntnis einer
Person vor Gericht bzw. vor Beauftragten des Gerichtes. Diese Person war aus der Sicht des

(1 Lediglich für eine spätere Zeit lassen sich folgende Dokumente finden: StadtAF, B5 IIIc 4 Nr. 7, Vergichtbuch
1550-1628. Darin sind enthalten Vergichten malefitzischerpersonell soalhie zu Freyburg im diepsthurn gelegen.
Es stehen die Namen der Delinquenten, dann folgt deren Vergicht. Am Rand wurde gleich das Vergehen bzw.
die Einordnung der Person z. B. diep vermerkt und darunter die jeweilige Straff. Ab 1560 bis 1706 wurden so
genannte Straf- und Frevelbücher geführt, vgl. StadtAF. B5 IIIc 8 Nr. 1-8.

7 StadtAF. Cl Archivsachen 3 Nr. 18. Schon am 5. Sept. 1862 wandte sich Mone in Bezug auf das Geschichtbuch
an den Gemeinderat. Auf der Rückseite des Schreibens vermerkte der damalige städtische Archivar Cajetan
Jäger, daß ein Geschichtbuch der Stadt unter diesem Namen mir nicht bekannt sei und datier danach nicht brauche
gesucht zu werden; daß dagegen wohl die großen Diplomatarien gemeint sein dürften, in welche die wichtigsten
Urkunden zur Stadtgeschichte abgeschrieben wurden.

8 Ebd.. Beschluss vom 12. Nov. 1862.

9 Unter den an das städtische Archiv übergebenen Urkunden und Akten aus dem Nachlass von Ferdinand Weiss
befindet sich laut dem Übergabeprotokoll auch das Geschichtbuch, vgl. StadtAF. Cl Archivsachen 2 Nr. 5. Con-
signation vom 6. Dez. 1822. Anscheinend ist das Wissen um das Geschichtbuch bei Weiss' Amtsnachfolgern wieder
in Vergessenheit geraten. Sicher ist, dass es Heinrich Schreiber noch gekannt und genutzt hat. Im Freiburger
Adresskalender von 1828 gibt Schreiber den Text des Geschichtbuchs zur so genannten Ebringer Schmach von
1495 wieder. In einer kurzen Vorrede erwähnt er Ulrich Zasius. der die Ereignisse als Stadtschreiber miterlebt
und Protokoll und Erzählung eigenhändig niedergeschrieben [habe]. Heinrich Schreiber: Schmach so die
von Ebringen einer Statt Fryburg zugefügt haben. In: Freiburger Adresskalender 1828, S. 29-38. Vorrede S. 27f.
Schreiber hat den Text auch in den zweiten Band seines 1829 erschienenen Urkundenbuchs aufgenommen, vgl.
Heinrich Schreiber: Urkundenbuch der Stadt Freiburg. Bd. II, 2. Freiburg 1829, S. 602-604.

10 Vgl. StadtAF, Cl Archivsachen 3 Nr. 18, vor allem die Briefe vom 30. Dez. 1867 und 24. Jan. 1868 mit dem
darauf vermerkten Beschluss des Gemeinderats vom I. Feh. 1868 und den Brief vom 4. Feb. 1868.

11 Das zu verdammende selbst, was verurtheilt wird, vgl. Artikel „Verdammnis". In: Deutsches Wörterbuch, Bd. 25.
Hg. von Jacob Grimm und WILHELM Grimm. Leipzig 1854-1960.

StadtAF. B5 IIIc 1 1. fol. lr. Im Folgenden als Urfehdbuch zitiert.

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