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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
124.2005
Seite: 49
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Abb. 1 Titelblatt des Urfehdbuchs (StadtAF, B5 IIIc 11)

städtischen Rats einer Tat dringend verdächtig oder konnte als Zeuge zur Klärung eines Deliktes
dienen. Die Aussage wurde von den betreffenden Personen im Vorfeld der Gerichtsverhandlung
gemacht.13

Die im Urfehdbuch verzeichneten Urfehden gehören dem Typ der Hafturfehden an. Durch
diese erkannte der die Urfehde Schwörende die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme mit allem,
was während der Haft geschehen war (z. B. die Folterung), an, selbst wenn er der beschuldigten
Tat nicht überführt worden war. Die Urfehde wurde nach der Entlassung aus dem Gefängnis
geschworen und beinhaltete neben dem Eid, eine etwaige Strafe zu akzeptieren, auch, dass
sich der Urfehdschwörer für die erlittene Gefangennahme nicht rächen würde. Vermutlich ist
bis ins 18. Jahrhundert mit der Entlassung aus der Haft das Ablegen eines Urfehdeides verbunden
gewesen. Da in der Spätzeit des Urfehdewesens die Haftentlassung, die Ableistung des
Urfehdeids und die Stadt- oder Landesverweisung immer häufiger zusammenfielen, weitete
sich die Bezeichnung „Urfehde" auch auf den eigentlich extra geschworenen Verweisungseid
aus. Die Urfehde wurde immer mehr zum Synonym für jegliche Art von Verweisungsstrafe.14

Als vnzucht wird in der Regel ein leichteres rechtliches Vergehen bezeichnet. Mit freuel werden
seit dem 14. Jahrhundert die leichteren und mittleren Rechtsbrüche bezeichnet und den
schweren Rechtsbrüchen, den so genannten Malefizsachen, gegenübergestellt. Der Begriff

13 Matthias Lexer: Mittelhochdeutsches Taschenwörterbuch. Stuttgart331972, S. 260. In einem engeren Sinn wird
unter der Urgicht nur das mittels der Folter erzwungene und später vom Delinquenten bestätigte Bekenntnis verstanden
, vgl. hierzu Wolfgang Sellert: Artikel „Urgicht, Urgichtbücher". In: HRG Bd. 5, Sp. 571.

14 Andreas Blauert: Das Urfehdewesen im deutschen Südwesten im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit
(Frühneuzeit-Forschungen 7). Tübingen 2000, S. 27f.

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