Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
124.2005
Seite: 52
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durchgeführten Strafverfahrens schwören mussten, sich deswegen nicht an der Stadt oder ihren
Bürgern zu rächen."28 Ein Vergicht-, Unzucht- oder Frevelbuch nennt er nicht. Andreas Blau-
ert behandelt in seiner Habilitationsschrift über das Urfehdewesen im deutschen Südwesten
ebenfalls das Freiburger Urfehdbuch. Er geht davon aus, „daß in einer ganzen Reihe von Städten
und Herrschaften der Untersuchungsregion gegen Ende des 16. Jahrhunderts Kopien und
Regesten von Urfehdebriefen angefertigt und in eigens dafür angelegten Büchern gesammelt
worden sind."29

Lediglich Walter Asmus und Guy R Marchai scheinen Notiz davon genommen zu haben,
dass das Urfehdbuch mehr umfasst als den Urfehdteil. Walter Asmus schenkt in seiner Dissertation
über das Freiburger Urfehdewesen jedoch dem Vergicht- und dem Frevelteil, außer
einer kurzen Erwähnung, keinerlei Aufmerksamkeit.30 In seiner Abhandlung über städtische
Raum- und Grenzvorstellungen in Urfehden und Verbannungsurteilen nutzt Marchai ebenfalls
nur den Urfehdteil.31 In einer Anmerkung bezeichnet er das Urfehdbuch als „zusammengebundene
Reste von Gerichtsbüchern, [vom] Ende des 15. Jahrhunderts".32 Dabei erwähnt er
das Vergicht-, Utfehd- und Unzuchtbuch.33

Drei in Einem oder Eins aus Dreien?

Da in der Forschung die Auffassungen über das Urfehdbuch disparat sind und um der besseren
Einordnung und Datierung des Buches willen, muss geklärt werden, ob es sich bei dem
Band um drei einzelne, zunächst voneinander unabhängig geführte Bücher handelt, die in späterer
Zeit zusammengebunden worden sind. Dann wäre der Begriff „Urfehdbuch" nur auf die
zweite Lage des gebundenen Konvolutes zu beziehen, also auf den Teil, der die Abschriften
der Urfehden enthält. Oder aber, ob wir es mit einem einzigen, aus drei Teilen bestehenden
Buch zu tun haben.

Für die Annahme, dass es sich um drei eigenständige Bücher handelt, die nachträglich zusammengebunden
wurden, spricht zunächst die äußere Erscheinung. Jeder der Teile entspricht
einer Lage und verfügt über ein eigenes Register. Desgleichen ist jeder Teil eigens foliiert, d. h.
jeder Teil beginnt von Neuem mit Blatt eins. Vermutlich erst im 19. oder 20. Jahrhundert wurde
eine durchgehende Foliierung vorgenommen.

Indessen ist das Urfehdbuch in der Forschung nur sehr oberflächlich untersucht worden.
Selbst bei einer ausschließlichen Analyse des Urfehdteils stößt man, etwa auf Folio 71 v bzw.
72r, auf Aussagen folgender Art: So vmb irn hanndel by den vergicht da uornnen am 21 blat
geschriben34 oder alls vornnen by den vergichten statt am 20 blatt35. Somit haben wir in der
zweiten Lage, dem Urfehdteil, eine Verweisung auf die erste Lage, den Teil, in dem die Ver-
gichte verzeichnet sind. Diese Verweisungen ergeben aber nur dann einen Sinn, wenn sich das
da uornnen am 21 blat und das vornnen by den vergichten auf einen vorderen Teil des gesamten
Bandes bezieht. Tatsächlich sind die Fälle, auf die verwiesen wird, bei den Vergichten

28 Ebd., S. 75, besonders Anm. 101.

29 Blauert (wie Anm. 14), S. 49. Die angegebene Signatur zeigt, dass Blauert damit auch das Freiburger Urfehdbuch
meint.

30 Vgl. Walter Asmus: Das Urfehdewesen zu Freiburg i.Br. von 1275 bis 1520. Diss. iur. masch. Freiburg 1923,
S. 9.

31 Vgl. Guy P. Marchal: „Von der Stadt" und bis ins „Pfefferland". Städtische Raum- und Grenzvorstellungen in
Urfehden und Verbannungsurteilen oberrheinischer und schweizerischer Städte. In: Grenzen und Raumvorstellungen
11. bis 20. Jahrhundert. Hg. von Guy P. Marchal (Clio Lucernensis 3). Zürich 1996, S. 225-263.

32 Ebd., S. 259, besonders Anm. 18.

33 Die bisherige Forschung konzentrierte sich somit auf den Urfehdteil. Besonders Thiele und Blauert erwecken
den Eindruck, dass das so genannte Urfehdbuch lediglich aus dem mittleren Urfehdteil besteht.

34 Urfehdbuch, fol. 71v, Schniderknechte.

35 Ebd., fol. 72r, Jörg Meiger [Meyer] von Vlm.

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