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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
124.2005
Seite: 57
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tragen wurden, ergibt sich, dass im Urfehdteil und somit auch im Frevelteil die Einträge zu
Swab nicht vor 1496 verzeichnet werden konnten.

Der Frevelteil ist vermutlich auch erst 1496 entstanden, da es unwahrscheinlich ist, dass dort
1494 mit zwei Einträgen begonnen wurde (eventuell gehören dazu noch drei weitere, nicht datierbare
Einträge), um dann erst 1496 mit dem sechsten Eintrag fortzufahren, obwohl auch
diese Möglichkeit nicht vollkommen auszuschließen ist.

Wenn der Urfehd- und Frevelteil wahrscheinlich erst 1496 angelegt wurden, ist es nicht abwegig
auch eine ähnliche Entstehungszeit für den Vergichtteil anzunehmen.

Wichtig für die Datierung ist dort der siebte Eintrag, der zu Hanns Wyler lediglich vermerkt:
Hanns Wylers vergicht vnd Handel stät hievorne in siner vrfecht. Deßglich im geschieht buch
luter verzeichnet.^ Obwohl die Urfehde erwähnt wird, die im Urfehdteil verzeichnet sein soll,
ist weder diese noch die Urkunde selbst zu finden. Eine im Stadtarchiv Freiburg erhaltene Vergicht
ist nicht in den Vergichtteil aufgenommen worden.64 Aussagekräftiger ist dagegen der
Verweis auf das Geschichtbuch. Dort wird von den Taten und der Hinrichtung Wylers, die am
17. Dezember 1495 stattfand, berichtet.65 Für die Datierung ist insbesondere der Nachsatz zu
diesem Bericht von Bedeutung, der zusammen mit diesem in einem Zug von Ulrich Zasius niedergeschrieben
worden ist:

Also ward sinfrow, die Bärtleri (dwil si ein merckliche vrsach ist gewesen dis tods, wann si im mercklich
nachgehengt het) och gefangen, vnd vff des Bärtiers vnnd sinr früntschafft ernstlich pit, wider ledig gelassen
mit eim vrfech, doch müss Bärtier x Ih [Pfund] d [Pfennig] für si zu straff bezalen.66

In der Rats Erkanntnus ist diese Buße unter dem 11. Mai 1496 eingetragen.67 Das wiederum
bedeutet, dass der Fall erst im Mai 1496 abgeschlossen wurde und erst nach diesem Datum ins
Geschichtbuch eingetragen worden sein kann. Zugleich zeigt das, dass der Verweis auf das Geschichtbuch
, der fast ganz am Anfang des Vergichtteils steht, ebenfalls erst nach dem 11. Mai
1496 niedergeschrieben worden sein kann.

Das gesamte Urfehdbuch wurde also mit einiger Wahrscheinlichkeit Mitte Mai 1496 angelegt
und bis zum Dezember 1505 fortgesetzt. Aus der oben dargelegten Berichtszeit wird ferner
deutlich, dass nicht alle drei Teile gleichmäßig geführt worden sind. Der Vergicht- und der
Urfehdteil brechen bereits mit dem Jahr 1500 ab.

Wer schrieb die Einträge in das Urfehdbuch?

Über die Jahre hinweg scheinen zehn verschiedene Schreiber an der Abfassung des Urfehdbuchs
beteiligt gewesen zu sein: Ulrich Zasius, Jacob Mennel, Ulrich Wirtner, Johannes Armbruster
sowie der Substitut (Unterstadtschreiber) Dr. Jakob Lieb und der immer wieder als
Kaufhausschreiber tätige, zum Teil auch den Stadtschreiber vertretende Johannes Sünly.
Neben diesen erscheinen die noch nicht identifizierten Schreiber A, F, G und H.68 Von den ge-

63 Urfehdbuch, fol. 6r, Hanns Wyler.
M StadtAF, AI Xle 1494 Dez. 22.
65 Vgl. StadtAF, Bl Nr. 2, fol. 86r-87v.
« Ebd., fol. 87v.

67 StadtAF, B5 XHIa, Nr. 5, S. 45. Die Buße ist ebenfalls im Frevelteil erwähnt. Jedoch lässt sich dort nicht das genaue
Datum ausmachen, da der Schreiber vergessen hat den Wochentag anzugeben. Aber auch anhand dieses
Eintrags ist zu sehen, dass es sich um die Zeit Mai 1496 handelt. Das Datum lautet: Actum nach vocem jocun-
ditatem Anno LXXXXVI etc. [nach dem 8. Mai 1496], vgl. Urfehdbuch, fol. 8lr + v. Die angesprochene Urfehde
ist nicht im Stadtarchiv erhalten.

68 Vgl. Aumüller (wie Anm. 1), S. 10 und 148. Den einzelnen Händen habe ich zu Beginn meiner Arbeit in der
Folge ihres Erscheinens die verschiedenen Buchstaben zugeordnet. Im Verlauf der Untersuchung konnte ich
dann einigen der Buchstaben konkrete Personen zuordnen, woraus die etwas seltsamen Benennungen resultieren
. Die Schreiber A und H werden unten näher beschrieben. Johannes Sünly taucht nur auf einer Seite {Urfehdbuch
, fol. 11 r+v) im Vergichtteil auf. Der Schreiber F erscheint im Urfehdteil (ebd., fol. 70r-7 lr oben). Er ist ge-

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