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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
124.2005
Seite: 61
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Zumindest der Schreiber A scheint noch einige Zeit in den Diensten von Zasius' Nachfolger
im Stadtschreiberamt, Jacob Mennel, gestanden zu haben. Denn der jüngste Eintrag von
seiner Hand datiert vom April 1497. Zasius jedoch gibt schon im September 1496 seine Stellung
als Stadtschreiber auf.87 Beide Schreiber, A und H, repräsentieren im Großen und Ganzen
die erste, einheitliche Entwicklungsphase des Urfehdbuchs.m Die auf die Schreiber A und H
nachfolgende Phase ist durch unregelmäßige Einträge und häufiger wechselnde Hände gekennzeichnet
.

Wozu diente das Urfehdbuch!

Diese grundlegende Frage lässt sich nur zum Teil beantworten. Es ist festzustellen, dass im
Urfehdbuch „Kopien" unterschiedlichen Ursprungs zusammengeführt wurden, allerdings nur
solche, die delinquentes Verhalten zum Thema haben. So enthält der Vergichtteil vor allem Geständnisse
und einige Zeugenaussagen. Der Urfehdteil führt vor allem Abschriften oder Zusammenfassungen
von Urfehden der verschiedenen städtischen Gerichte auf. insbesondere solcher
Urfehden, die vor dem Schultheißengericht und dem Gericht vor Bürgermeister und Rat
geschworen wurden.89 Das Schultheißengericht, vor dem hauptsächlich Fälle von Erbschaften,
Eigentum, Geldschulden und Freveln verhandelt wurden, stellte so etwas wie eine erste Instanz
dar.90 Die begangenen Frevel sind in der Regel mit Geldbußen, Ehrenstrafen, Stadtverweisen
oder körperlichen Verstümmelungen geahndet worden.91 Eine Art Appellationsinstanz für das
Schultheißengericht bildete das Gericht vor Bürgermeister und Rat. Den offiziellen Vorsitz
führte hier, wie beim Schultheißengericht, der Schultheiß; in der Regel lag jedoch die Leitung
in der Hand des Bürgermeisters. Vor diesem Gericht wurden vor allem Erbschafts- und Familien
- sowie große Strafsachen verhandelt.92 Allerdings lassen sich in der Praxis die vor beiden
Gerichten verhandelten Fälle kaum eindeutig voneinander abgrenzen.

Der Schultheiß führte auch bei der hohen Gerichtsbarkeit, dem Blut- oder Malefizgericht.
den Vorsitz.93 Dieses trat bei Bedarf zusammen, wie aus dem Eid der Vierundzwanziger ersichtlich
wird.94 Das Urteil wurde von den Vierundzwanzigern gefällt, die sich aus gewählten
Räten und Zunftmeistern zusammensetzten.95 Das Blutgericht, vor dem Fälle verhandelt wur-

" Vgl. Thiele (wie Anm. 27), S. 126.

88 Lediglich im Vergichtteil erscheint die Hand von Johannes Sünly, Urfehdbuch, fol. 11. In den anderen beiden
Teilen ist in der ersten d. h. einheitlichen Phase nur noch die Hand des Stadtschreibers Ulrich Zasius neben den
Händen von Schreiber A und H zu erkennen.

84 Das Schultheißengericht wird zum Teil auch als Stadtgericht bezeichnet.

90 Vgl. Hartmut von Boehmer: Die Eidbücher der Stadt Freiburg i.Br. und ihre Bedeutung für die Geschichte des
städtischen Amtsrechts im 16. und 17. Jahrhundert. Diss.. Freiburg 1972, S. 6f.; Wendt Nassall: „Unser nüw
Statuten. Satzungen und Stadtrechten." Das neue Stadtrecht des Ulrich Zasius. In: Geschichte der Stadt Freiburg
i.Br. Bd. 2. Hg. von Heiko Haumann und Hans Schadek. Stuttgart 22001, S. 371-384, hier S. 373 und 380. Nassall
bezieht sich dabei auf die Zeit nach der Einführung des Neuen Stadtrechts von 1520. Es ist aber anzunehmen
, dass sich Zasius an den Zuständigkeiten der Gerichte orientierte, wie sie Ausgang des 15. Jahrhunderts bestanden
, vgl. dazu auch Heidi Verena Winterer-Grafen: „Von Freveln, Schmach und Malefitzhendeln". Das
Straf- und Strafverfahrensrecht seit 1520. In: Geschichte der Stadt Freiburg i.Br. Bd. 2. Hg. von Heiko Haumann
und Hans Schadek. Stuttgart 22001, S. 384-397, hier S. 384.

91 Vgl. Winterer-Grafen (wie Anm. 90), S. 384, 386.

92 Vgl. Nassall (wie Anm. 90), S. 373.

93 Vgl. Joseph Willmann: Die Strafgerichtsverfassung und die Hauptbeweismittel im Strafverfahren der Stadt
Freiburg i.Br. bis zur Einführung des neuen Stadtrechts (1520). Ein Beitrag zum deutschen Strafprozeßrecht im
Mittelalter. In: ZGGF 33, 1917, S. 2-106, hier S. 47.

94 Der vierundzwentzig eid. Wenn der Schultheis mit der glogken am kilchhoff richten wil vnd ir hörend lüten, förderlich
an das gericht an den kilchhoff zügen vnd alda vrteil zesprechen als das harkommen ist, StadtAF, B3
Nr. 3, fol. 7r.

95 Vgl. Rosemarie Merkel: Bürgerschaft und städtisches Regiment im mittelalterlichen Freiburg: In: Geschichte
der Stadt Freiburg i.Br. Bd. 1. Hg. von Heiko Haumann und Hans Schadek. Stuttgart 22001, S. 565-596, hier
S. 593.

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