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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
124.2005
Seite: 184
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den traditionellen Allgemeinen Prüfungen in Philosophie und Pädagogik fest, empfahl aber allen
Bundesländern - nach südbadischem Vorbild113 -, je zwei mehrwöchige Schulpraktika
(Volksschule und Gymnasium) für die Anfangsphase des Fachstudiums.116 Im Mai 1954 verabschiedete
die KMK schließlich Richtlinien für die pädagogische Prüfung117 und für die
pädagogische Ausbildung im Ganzen.118 Die Richtlinien stellten fest, dass der Vorbereitungsdienst
Teil der wissenschaftlichen Ausbildung sei (§ l),119 bekannten sich zur Dualität von
theoretischer Ausbildung am Studienseminar und praktischer Ausbildung an den Schulen (§
5), stärkten die Seminarleiter, die sie den Kultusministerien unmittelbar zuordneten (§ 6), und
legten die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf zwei Jahre fest (§ 3). Die Assessorenprüfung
sollte sich künftig auf eine schriftliche Hausarbeit, zwei Lehrproben und eine mündlichen Prüfung
beschränken (§ 4 der Grundsätze zur Pädagogischen Prüfung).

Beim Zusammenschluss im Jahre 1952 existierten in Baden-Württemberg - wie eine Eingabe
von Referendarvertretern hervorhob -, drei unterschiedliche Ordnungen des Vorbereitungsdienstes
mit jeweils unterschiedlicher Dauer.120 Um Ungleichheiten und Härten auszugleichen
, nivellierte das Kultusministerium zunächst die Dauer des Referendariats landesweit
auf eineinhalb Jahre und belastete damit das Freiburger Seminar erneut mit den Organisationsproblemen
eines Kurswechsels im laufenden Schuljahr. Von diesen eineinhalb Jahren verbrachten
die Referendare hinfort ein Jahr am Seminar, ein Tertial nach Freiburger Vorbild an
einer Volksschule und ein weiteres Tertial an einem Gymnasium mit Internat.121 Einer dringenden
Forderung des Freiburger Politikprofessors Bergsträsser folgend, verfügte das Ministerium
außerdem, dass in der Assessorenprüfung künftig auch der Nachweis zu erbringen sei,
dass sich die jungen Lehrer theoretisch und praktisch mit den Anliegen der Gemeinschaftskunde
beschäftigt haben.122 Die Seminare führten deshalb eine politikwissenschaftliche
Pflichtvorlesung ein,123 wodurch sich im übrigen nachträglich der dringende Wunsch General
Schmittleins nach einer ausbildungsbegleitenden politischen Bildung erfüllen sollte. Um Lehrer
für das neu errichtete Fach Gemeinschaftskunde zu gewinnen, eröffnete das Ministerium
im Jahre 1957 zudem die Möglichkeit, das Allgemeine Examen statt in Philosophie auch in Gemeinschaftskunde
abzulegen.124

Erst 1959 - und damit bereits in der Ära des zupackenden Kultusministers Dr. Storz - stellte
das Ministerium durch Rechtsverordnungen für das wissenschaftliche Examen und für den

1,5 Albrecht Kieffer: Zur einheitlichen Gestaltung unserer Höheren Schulen. In: Kultus und Unterricht. Nichtamtlicher
Teil. 1953, S. 101.

116 Grundsätze zur wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Höheren Schulen vom 26.6.1952. In: HStAS,
EA 3/607 Bü 82.

117 Grundsätze für die Pädagogische Prüfung für das Lehramt an Höheren Schulen, vom Schulausschuss verabschiedet
am 12.9.1953. In: StAF, F 110/9 488. Bemerkenswert ist. dass sie die Prüfungsleistungen auf eine
schriftliche Arbeit, zwei Lehrproben und eine mündliche Prüfung reduzierte.

118 Grundsätze zur Ordnung der Pädagogischen Ausbildung für das Lehramt an Höheren Schulen, vom Schulausschuss
verabschiedet am 7.11.1953. In: Ebd. Abgedruckt bei Ulshöfer (wie Anm. 6), S. 25-28.

119 Damit entsprach die KMK indirekt der Forderung von § 9 des Alliierten Kontrollratsbeschlusses vom 25.6.1947
(vgl. Anm. 6), wonach die gesamte Ausbildung aller Lehrer an der Universität oder in pädagogischen Instituten
von Universitätsrang erfolgen sollte. Vgl. Ulshöfer (wie Anm. 6), S. 9.

120 Eingabe an das Kultministerium vom 16.6.1952. Demnach dauerte die Ausbildung in Freiburg 2, in Karlsruhe
und Heidelberg 1XA Jahre, in Stuttgart und Tübingen jeweils 1 Jahr. Zudem: Im Gebiet des neuen Bundeslandes
sind ... drei verschiedene Ordnungen für die Prüfung ... in Kraft, die teilweise sehr verschieden sind. In: StAF,
F 110/9 488.

I2' Kieffer (wie Anm. 115). S. 101.

122 Erlass des Kultministeriums vom 15.6.1953. Abgedruckt bei Frommer (wie Anm. 42), S. 40f. Die Prüfung in
Gemeinschaftskunde wurde seit 1961 durch eine Prüfung in Zeitgeschichte ergänzt. Vgl. Aktennotiz des Oberschulamtes
Freiburg vom 19.1.1961. In: AStF. Akte II: Prüfungsordnungen.

123 Vgl. die Gliederung der vom Freiburger Politik-Fachleiter Dr. Kindler entworfenen Vorlesung (28.12.1961). In:
AStF. Akte III: Lehrveranstaltungen.

124 Erlass des Kultusministeriums vom 9.3.1957. In: Kultus und Unterricht 1957, S. 307f.

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