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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 19
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2006/0019
Die wenigen überlieferten Pfründverträge des Freiburger Gutleuthauses deuten an, dass im
Todesfall die Einrichtung mit einem entsprechenden Erbe rechnen konnte, blieben dem Haus
doch immerhin die eingebrachten Güter wie Grundbesitz oder Immobilien, die wirtschaftlich
nutzbar waren. Da der Großteil der Insassen jedoch aus ärmeren gemeinen Pfründnern bestand,
die nichts oder nur sehr wenig hinterließen, dürfe er nicht viel zum Vermögen des Gutleuthauses
beigetragen haben.

Almosen und Bettelwesen

Eine wichtige Geldquelle war für die Aussätzigen das Sammeln von Almosen. Die Aussätzigen
besaßen seit dem Frühmittelalter das Bettelrecht. Außerdem wurden sie bei der Almosenvergabe
bevorzugt.110 Die Motivation der mittelalterlichen Gesellschaft, für diese kranken
Menschen zu spenden, hat seine Ursache nicht nur im christlichen Gebot der Nächstenliebe,
sondern auch in der Hoffnung auf deren Gebete, die man als besonders wirksam einstufte.
Durch ihr Leiden galten die Leprosen als von Gott ausgezeichnet und zählten somit zu seinen
„liebsten Freunden".111 In den Ergänzungsbestimmungen des Gutleuthauses heißt es hierzu,
man solle in der Capellen sin und beten; und insonderheit also täglich gott den herren bitten
für alle die, die ir hilf, sture und almüsen zu dem huws, ouch den armen frombden täglichen
geben.112 Nur aus Krankheitsgründen durfte man diesen Gebeten fernbleiben.

In Freiburg gehörten das Gutleuthaus zusammen mit dem Heiliggeist-Spital und dem Münster
zu den bevorrechteten Almosenempfängern der Stadt und der Diözese.113 Das, was jeder
der Aussätzigen durch Betteln einnahm oder im Opferstock vor dem Haus zu finden war, wurde
unter allen Insassen aufgeteilt. Der Siechenordnung von 1480 ist zu entnehmen, dass alles gelt
das in der siechen büchsen by uns gesamlet oder vor irem huss in die schusseln uffem stocklin
gelegt oder inen sust zu iren banden umb gotts willen geben wirt, sol inen ouch alles in Sonderheit
blyben, das zu teilen nach glicheit wies harkommen ist, ungevarlich.U4

Es ist davon auszugehen, dass es jeweils zwei Aussätzigen der Leprosoriums gestattet war,
in der Stadt zu betteln.115 In der Ergänzungsbestimmung von 1507 ist dementsprechend von
zwen mann, die da in die statt gond zum sitz [= betteln] die Rede.116 Die Siechen durften sich
nur mit Erlaubnis des Bürgermeisters und des Meisters in der Stadt aufhalten und das auch nur
biss zu[m] end[e] des fronampts und nit lenger ... by dar kilchen sitzen. Außerdem hatten sie
einen Stab mitzuführen, mit Hilfe dessen sie auf etwas deuten konnten, ohne es anfassen zu
müssen. Bei Zuwiderhandlung drohten acht Tage Pfründverlust.117 In den Ergänzungsbestimmungen
von 1507 findet sich dazu noch die Anweisung, innerhalb der Stadtmauern nicht mit
der Klapper zu schlagen. Erwischte man einen Aussätzigen dabei, wie er es dennoch tat, so
musste er zur Strafe fünf Schilling pfening oder z,wei pfund wachs entrichten.118 Ingrid Lincke
vermutet, dass dies deshalb so gehandhabt wurde, um die Freiburger Bürger durch den Lärm
der Klapper nicht zu erschrecken.119 Die Klapper und der Sack, die die Aussätzigen mit sich
führten, mussten bei Gängen in die Stadt vor den Mauern zurückgelassen werden und das, obwohl
die Klapper vor dem Herannahen eines Leprosen warnen sollte.

Im Ratsprotokoll vom 13. Juni 1668 ist vermerkt, dass es den hiesigen guottenloüten ver-

110 Keil (wie Anm. 34). Sp. 1252.

111 JoHANEK (wie Anm. 9), S. 43.

n- Rest (wie Anm. 15), S. 682. G Nr. 215.

113 Poinsignon (wie Anm. 17), S. 97, Nr. 222; Schreiber (wie Anm. 5), S. 283f.; Knefelkamp (wie Anm. 10), S.71.

114 Korth/Albert (wie Anm. 6), S. 539, G Nr. 107.

115 Huggle (wie Anm. 43), S. 208; Ecker (wie Anm. 27), S. 480.
"6 Rest (wie Anm. 15), S. 684, G Nr. 215.

117 Korth/Albert (wie Anm. 6), S. 535, G Nr. 107.
"» Rest (wie Anm. 15), S. 685f., G Nr. 215.
119 Lincke (wie Anm. 16), S. 70.

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