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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 22
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sprechende Vereinbarung gegeben hat, die entweder nie schriftlich fixiert wurde oder heute verloren
ist.132 Diese Satzung sollte den Pfründnern und Siechen bei ihrem Eintritt in das Haus
vorgelesen werden.133 Übertretungen sollten vom Meister oder von denen, die von ihm damit
beauftragt wurden, angezeigt und entsprechend bestraft werden.

Schon 27 Jahre später, am 12. Juli 1507, erließen Bürgermeister und Rat Ergänzungsbestimmungen
zur Siechenhausordnung von 1480. Diese sind deutlich länger, ausführlicher und
differenzierter als die Vorgängerversion, vor allem was das Verhalten der Bewohner des Gut-
leuthauses betrifft. Die neue Ausführung der Hausordnung entstand offensichtlich auf bin und
ansuchen des Pflegers und des Meisters.134 Auch Ziel und Zweck der Ordnung ist vermerkt:
zu fridsamer einigkeit und biwonung der armen siechen in obgemeltem huse.135

Über das Verlassen der Anlage und dem Aufenthalt in der Stadt wurde bereits gesprochen.
Auch der tägliche Aktionsradius der Siechen wurde genau festgelegt. Landmarken dienten zur
sichtbaren Abgrenzung dieses Bereichs, der sich gegen der statt biss zu Zentners thor... nitfür
uss über den Landsteg ... denn hinder der Guten lüt garten biss zu Adelnhuser thor und nit
näher herin erstreckte.136 Bei Zuwiderhandlung drohte der Entzug des Weins für acht Tage.
Wenn einer von ihnen diesen Bezirk dennoch verlassen musste, so sollte er die Zustimmung
des Meisters oder in dessen Abwesenheit die seiner Frau einholen sowie den Grund und das
Ziel seines Ausgangs angeben. Die Missachtung dieser Anordnung wurde mit einem ganzen
Monat Pfründverlust bestraft. Sofern ein Leprose jedoch zu den Heiligen oder zum bad ryten
wölt, wurde es ihm nicht verwehrt.137 Das Gutleuthaus war also kein „Gefängnis".

Umgang mit stadtfremden Aussätzigen

Die Freiburger Leprosen durften keinerley wirtschafft mit frömbden pflegen.1™ Kam ein stadtfremder
Aussätziger und bat um Obdach, so durfte man ihn nur eine Nacht beherbergen und
verköstigen; Zutritt zur Badestube erhielt er dabei nicht. Die Aussätzigen der umliegenden
Dörfer St. Georgen, Ebnet, Gundelfingen und Zarten durften ohne Erlaubnis des Meisters oder
seiner Frau nicht aufgenommen werden. Bei Zuwiderhandlungen drohten acht Tage Pfründverlust
.

Dass man vagierenden Siechen gegenüber so ungnädig verfuhr, hatte mehrere Gründe.
Durch ihre unkontrollierte Wanderschaft stellten sie eine permanente Infektionsgefahr dar. Da
der komplette oder zeitlich begrenzte Pfründverlust eine übliche Bestrafungsart war, gab es
viele ehemalige Pfründner, die zum Vagantenleben gezwungen waren. Hinzu kamen die, die
niemals eine Pfründe besessen hatten. Aber auch „Schwindler", die den Aussatz nur vortäuschten
, um eine Mahlzeit und einen Schlafplatz zu erhalten, oder aus anderen Gründen
gezwungen waren, ein heimatloses Leben zu führen, waren unter ihnen.139 Ihre Anzahl muss
zeitweise sehr hoch gewesen sein. 1567 richteten z.B. Bürgermeister und Rat von Zürich an
die Stadt Winterthur die Bitte, ihre Aussätzigen nicht mehr mit Pfründverlust zu bestrafen. Die
Züricher beriefen sich dabei „auf einen Badener Tagsatzungsbeschluß", der besagte, dass die
einzelnen Orte der Eidgenossenschaft ihre Aussätzigen bei sich behalten „und sie nicht anderen
Leuten auf den Hals schicken" sollten.140

132 Knefelkamp (wie Anm. 10). S. 71.

im Korth/Albert (wie Anm. 6). S. 539, G Nr. 108.

'« Rest (wie Anm. 15), S. 687, G Nr. 215.

Ebd.. S. 679, G Nr. 215.
I% Korth/Albert (wie Anm. 6), S. 536. G Nr. 108.

Ebd.. S. 538, G Nr. 108.
138 Ebd., S. 536, G Nr. 108.
1 w Lincke (wie Anm. 16), S. 72.
140 Ebd.. S. 74.

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