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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 27
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2006/0027
Durch etliche Fehden und daraus resultierenden finanziellen Nöten waren die Grafen von
Freiburg-Badenweiler gegen Ende des 14. Jahrhunderts gezwungen, die Vogtrechte über St. Peter
zu verpfänden. Auf diesem Wege erhielt zu Beginn des 15. Jahrhunderts der Ritter Hans von
Blumeneck die Kastvogtei. Er war Besitzer des Schlosses Wiesneck im Dreisamtal und unter
seiner Gerichtsbarkeit sollte das Weistum von 1416 entstehen. Der Konvent machte nach wiederholten
Übergriffen des Hans von Blumeneck die Verpfändung durch Einlösung rückgängig
und gab 1420 die Vogtei den Grafen von Freiburg-Badenweiler. Jedoch mussten Graf Konrad
III. zu Badenweiler bzw. seine Nachfolger wegen anhaltender finanzieller Schwierigkeiten
seine Rechte über St. Peter erneut versetzen, so dass 1441 die Hachberger, eine Nebenlinie der
Markgrafen von Baden, in den Besitz der Kastvogtei kamen. Die Markgrafen von Hachberg
bzw. deren Rechtsnachfolger, die Markgrafen von Baden, behielten die Kastvogtei bis 1526,
als sie ihre Rechte an Erzherzog Ferdinand von Österreich verkauften. Die Habsburger, das
mittlerweile mächtigste Herrschergeschlecht nördlich der Alpen, wurden somit neuer Schutz-
und Schirmherr des Klosters.

Für die Entstehung der Dingrodel von 1416 und 1458 sind die weltlichen Kastvögte von entscheidender
Bedeutung. Im ersten Fall gerieten der Vogt Hans von Blumeneck und Abt Heinrich
V. von Hornberg (1414-1427) in einen Streit; mit Hilfe des Weistums einigten sie sich auf
einen Schiedsausschuss, der durch 24 Hintersassen des Klosters gebildet wurde. Um 1458 geriet
Abt Johannes VI. von Küssenberg (1453-1469) mit seinen Eigenleuten in eine Auseinandersetzung
, die auf Vermittlung des Vogtes Rudolf von Hachberg mit dem „Großen Dingrodel"
gelöst wurde.

Abt, Vogt und bäuerliche Genossenschaft:
Zur weltlichen Herrschaft des Klosters St. Peter

Der Abt als Grundherr verstand sich im ausgehenden Mittelalter als gesetzgebende Obrigkeit,
der jeder, der sich nicht nur vorübergehend auf den Gütern des Klosters niedergelassen hatte,
unterstand.13 Zu seinen wichtigsten Befugnissen zählten die Besteuerung und Aushebung, die
Gerichtsbarkeit und der „Zwing und Bann", d.h. das Recht des Ge- und Verbietens.

Über dem Abt stand lediglich eine „eher dünne Kompetenzschicht landesherrlicher Provenienz
, begründet in dem Umstand, dass der Abt vorderösterreichischer Landsasse war". Die
Landesherrschaft beschränkte sich aber auf „Landsteuern, Landraisen und Appellationen".14
Folglich spielte „die Hoch- und Blutgerichtsbarkeit - entgegen einer auch heute noch verbreiteten
Auffassung - im zeitgenössischen Verständnis der landesfürstlichen Obrigkeit keine Rolle
- die Blutgerichtsbarkeit wird demnach in den Vorlanden von den Ständen jeweils selbst zu
eigenem Recht ausgeübt. Der Abt von St. Peter macht hier keine Ausnahme."15 Da allerdings
nach der benediktinischen Reform das Kloster einen weltlichen Vogt benötigte, der genau diese
Gerichtsbarkeit für ihn ausüben sollte, lässt sich folgern, dass der Abt einen solchen einsetzte.
Wichtig ist hierbei, dass dieser Vogt in Rechtsfragen nicht dem Lehnsherrn seiner Vogtsgebiete
unterlag, sondern dem Abt. Der Kastvogt konnte nur eingreifen, wenn er vom Abt dazu aufgefordert
wurde. Dem Dingrodel von 1416 liegt dieses Problem zugrunde.

Breisgau 34). Freiburg 2002. Vgl. Geschichte der Stadt Freiburg im Breisgau. Bd. 1: Von den Anfängen bis zum
„Neuen Stadtrecht" von 1520. Hg. von Heiko Haumann und Hans Schadek. 2., ergänzte Aufl. Stuttgart 2001.

13 Thomas Simon: Die weltliche Herrschaft des Klosters St. Peter. In: Das Kloster St. Peter auf dem Schwarzwald.
Studien zu seiner Geschichte von der Gründung bis zur frühen Neuzeit. Hg. von Hans-Otto Mühleisen, Hugo
Ott und Thomas Zotz (Veröffentlichung des Alemannischen Instituts Freiburg im Breisgau 68). Waldkirch 2001,
S. 187-214, hierS. 187.

14 Ebd., S. 188. Auch der „Große Dingrodel" von St. Peter erwähnt dieses Recht des Landfürsten. Siehe die Transkription
im Anhang, Schluss. Z. 20f.

15 Simon (wie Anm. 13), S. 189.

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