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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 29
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2006/0029
Wie bereits erwähnt, war aufgrund der Rechtsverfassung benediktinischer Klöster für weltliche
Belange ein Vogt einzusetzen. Dies konnte zu Differenzen und Spannungen zwischen
Vogt und geistlichem Grundherrn führen. Nicht selten nahmen sich Vögte grundherrliche
Rechte heraus, die eigentlich der Geistlichkeit zustanden, und fügten die bevogtete Grundherrschaft
in ihren eigenen Herrschaftsbereich ein.25 Unterstützung bekamen sie häufig von den
bäuerlichen Genossenschaften des betreffenden Gebietes.26 Bei St. Peter war dies offenbar
nicht der Fall: Als Vogt Hans von Blumeneck versuchte, aus seinem Pfand, das er 1395 von
Graf Konrad von Freiburg-Badenweiler erhielt, den größtmöglichen Vorteil zu ziehen, und das
Kloster und seine Untertanen jahrelang unterdrückte,27 konnte „gegen solche brutalen Übergriffe
... offenbar nur ein geschlossenes Auftreten von Kloster und Untertanen etwas ausrichten
".28 Inwiefern sich der Abt tatsächlich mit seinen Untertanen wohlwollend zusammen-
schloss oder ob er einfach zur Abgrenzung seiner Rechte gegenüber dem Vogt keine anderen
Möglichkeiten sah, kann im Rahmen dieses Beitrags nicht erschöpfend geklärt werden. Legt
man den Dingrodel von 1416 zu Grunde bzw. folgert man aus den Aufzeichnungen, dass die
darin erwähnten Gebote niedergeschrieben wurden, um die Wiederholung bereits in der Vergangenheit
vorgefallener Misshelligkeiten zu vermeiden, dann kann das Vorgenannte als Ursache
der Erfassung und als Urheber Abt Heinrich V. von Hornberg, der als Grundherr seine
Rechte aufschreiben ließ, angenommen werden.

Hans von Blumeneck hatte offensichtlich das Gebotsrecht des Abtes missachtet. Daher verfügte
der Abt, dass der Vogtherr uff dem seidgut noc h in der vogty nütz zu richten noch ze bieten
oder zu schaffen hab genauso wie kein vogtherr nütz zegebietten hab über des gotzhus lüt
und gut, weder in holz noch in veld noch uff dem seidgut noch in der vogty.29 Der Abt betonte
ausdrücklich, dass nieman darüber zegebietten [hat] dann ein Abt.7,0 Er schränkte sogar die Gerichtshoheit
des Vogtes ein, indem er ihm keine andere als die Blutsgerichtsbarkeit zusprach
und ihm jede Verhaftung von Delinquenten untersagte.31 Selbst im Falle eines Totschlags
musste der Täter erst „vom Pfleger des Klosters zu Händen genommen und von ihm dann erst
dem Vogt überantwortet" werden.32 Um dies noch zu bekräftigen, versuchte der Abt, seine Hintersassen
eidlich an sich zu binden: Die ganze Gemeind auf dem Seidgut und in der Vogty soll
niemand anders schwören dann dem Abt und nicht dem Vogt.37 Daraus würde folgen, dass die
Klosterleute ausschließlich dem Kloster zu Gehorsam verpflichtet gewesen wären, was gegen
Rechte des Vogtes verstoßen hätte, der von seinen Untergebenen sowohl Steuerleistungen wie
auch die Reispflicht34 in Anspruch nehmen konnte.33 Es lässt sich aus diesem Zusatz am Ende
des Weistums entnehmen, dass Hans von Blumeneck ebenfalls versucht hatte, die Bauern der

25 Ebd., hier S. 202.

26 Thomas Simon: Grundherrschaft und Vogtei. Eine Strukturanalyse spätmittelalterlicher und frühneuzeitlicher
Herrschaftsbildung (Ius commune. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte
. Sonderhefte: Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 77). Frankfurt 1995. S. 231 ff. und 239f.

27 Werner Rösener: Zur Grundherrschaft und Wirtschaftsgeschichte des Klosters St. Peter im Hoch- und Spätmittelalter
. In: Das Kloster St. Peter auf dem Schwarzwald (wie Anm. 13), S. 167-186, hier S. 167.

2« Ebd., S. 168.

29 Zitiert nach Simon (wie Anm. 13), S. 201, Anm. 59.

30 Ebd.

31 Rösener (wie Anm. 27), S. 179.

32 Eberhard Gothein: Die Hofverfassung auf dem Schwarzwald dargestellt an der Geschichte des Gebiets von
St. Peter. In: ZGO 40 NF 1, 1886, S. 257-316, hier S. 267.

33 Zitiert nach Simon (wie Anm. 13), S. 203.

34 Reispflicht geht auf die ursprüngliche Bedeutung von Reise (= einen Kriegszug unternehmen) zurück. Somit war
der Grundherr berechtigt, von seinen Untergebenen die Teilnahme am Kriegszug zu verlangen. Vgl. Norbert
Ohler: Reisen, Reisebeschreibungen. Allgemein, Formen, Verkehrsmittel. In: Lexikon des Mittelalters. Bd. 7.
Stuttgart/Weimar 2000 (CD-ROM-Ausgabe), Sp. 672-675; Matthias Lexer: Mittelhochdeutsches Wörterbuch.
Stuttgart "1986, S. 166.

35 Simon (wie Anm. 13), S. 203.


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