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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 97
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sichtlich ihres Zweckes und Geltungsbereichs notwendigerweise territorienübergreifenden Genossenschaft
gehörten sowohl vorderösterreichische als auch markgräflich-badische Repräsentanten
an, dazu Vertreter der im Breisgau begüterten ritterschaftlichen und geistlichen Herrschaften
sowie der Städte Freiburg, Waldkirch und Kenzingen. Hauptzweck der breisgauischen
Wassergenossenschaft war, im Zusammenwirken von werckleuten, vischern und mullern [an]
allen mulinstetten, auch wuren, vachen und abfeilen, [...] die auff der Eitz, Treysam oder andern
auß und einfliessenden wassern in Brißgaw gemacht [sind], [...] alles, so dem visch seinen
freyen gang zu stig und val weren [verwehren], auch irrung und Verhinderung bringen
mögen, hinweg und abzuthun.

Durch Erlass entsprechender Bauverfügungen und Vorschriften für die Breite der Öffnungen
in den Mühlwehren, künstlichen Flussschwellen, Stellfallen von Kanälen und sonstigen Was-
serverbauungen, in der Ordnung wechselnd als verlöcher/werlöcher bezeichnet, sollten die
fließenden Gewässer im Breisgau für den Auf- und Abstieg der Fische, insbesondere für den
Zug der Lachse zum Laichen offengehalten werden. Inwieweit mit den in der Wasser Ordnung
uneinheitlich verlöcher und werlöcher geschriebenen Öffnungen in den Flussverbauungen zugleich
Durchlässe für Floßholz und Flusskähne gemeint sind, muss wegen mangelnder Erläuterungen
in der Ordnung offen bleiben. Angesichts der in manchen Fällen angeordneten Breite,
etwa beim verloch bei der Kenzinger Pleuelmühle sechtzehen schuch (1 Schuh = ca. 30 cm),
erscheint dies aber als nicht unwahrscheinlich, zumal wenn man berücksichtigt, dass die Mindestbreite
des Fahrwassers auf dem Rhein im Zuständigkeitsbereich der vier rheinischen Kurfürsten
auf lediglich 12 Fuß festgelegt war. Außerdem entschied die Wassergenossenschaft, in
erster Linie eine Interessenvertretung der Fischer, über zulässige und unzulässige Methoden
beim Fischfang, legte Schutzzeiten für bestimmte Fischarten fest - z. B. für den heurling (Jungfische
), für Hechte, Äschen und vor allem für die Lachse während ihres Aufstiegs zum Laichen
- und regelte den Betrieb der Wuhre, von Flüssen und Bächen abgeleitete Kanäle zur gewerblichen
Nutzung der Wasserkraft oder zur Bewässerung etwa von Wiesen.111 Die von der Wassergenossenschaft
am 20. September 1547 in Freiburg beschlossene Wasser Ordnung im Breyß-
gaw, eine schließlich im Jahr 1576 gedruckte Fassung der ersten Ordnung von 1492 samt den
bei verschiedenen Genossenschaftstagungen seitdem sukzessive ergangenen Regelungen, Verbesserungen
und Erweiterungen, behandelte in einem eigenen, auf der Zusammenkunft vom
20. Juli 1547 in Freiburg verabschiedeten Kapitel auch die Hanfröste:

„Nachdem man befunden [hat] und in erfarung komen [ist]/ das von der Hannffrötze in den wassern und
bechen/ den vischen vil mengel/ Verhinderung unnd nachteil entstanden/ ist beschlossen [worden / das so-
lich hannffrötzen [das Rösten des Hanfs] hinfür allenthalben/ wo nit neben den wassern und bechen
[besondere gruben darzu getolben [gegraben] und gemacht [sind]/ auch das wasser darein [in die Röstgruben
] gericht [geleitet] werden mag/ dermassen so lidlich und bescheidentlich beschehen[in so leidlichem
und bescheidenem Umfang geschehen soll]/ das der ow wegen, der wasser unnd bechen [dass die
Auen. Gewässer und Bäche]/ darmit [mit dem Rösten] in alweg [auf jede erdenkliche Weise] verschont
werde/ darzu [damit] solchs [Rösten] den visch an seiner flucht und strich [in seinem Lebensraum] nit
verhindern oder schaden bringen möge. Auff welches dann ein jede oberkeit für sich selbs bey den jhren/
so dann auch die hernach bemelten Hauptmann und verordneten allenthalben jr achtung und auffsehen zu
haben bestellen/ Und wo berürt [die hier behandelten] Hannffrötzen geforlicher [gefährlicher] und schad-

111 StadtAF. C1 Wasserbau 2 Nr. 1. Ein Exemplar, nachträglich in Ledex gebunden, besitzt auch das Stadtarchiv
Kenzingen (dort noch ohne Signatur). Die gedruckte Wasserordnung ist unpaginiert, enthält aber Marginaltitel.
Neuer Abdruck mit allerdings willkürlichen Auslassungen in: Walter Heizmann (Transkription): Wasser Ordnung
im Breyßgaw. In: Die Pforte (Arbeitsgemeinschaft für Geschichte und Landeskunde in Kenzingen e.V.)
5. Jg., Nr. 9/70, 1965, S. 106-113. Zur Wasserordnung vgl. auch Reinhold Hämmerle: Die Kenzinger Elz - gefürchtet
, gebändigt, geliebt. In: Kenzingen, Bd. 2 (wie Anm. 43), S. 37-70, hier S. 44ff. (Das Rechtsinstrument
der „Breisgauer Wasserordnung"). Zu wur vgl. Grimm (wie Anm. 22), Bd. 30, Sp. 1750ff., sowie unter Wikipe-
dia den Artikel „Wuhr" (17.07.2006). Mindestbreite des Rheinfahrwassers bei Eberhard Gothein: Geschichtliche
Entwicklung der Rheinschiffahrt im XIX. Jahrhundert (Die Schiffahrt der deutschen Ströme 2). Leipzig
1903, S. 4.

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