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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 100
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ren, unteren, der anderen und der waithen Allmandt, auf denen aufziehendten Ländern, hinter
der Schnellbruck, am Herrenweg und beim Herrenbrückhlein, in der Thauwe, vor dem Tüch,
oben im breithen feld gegen dem Ziegelhof, beim Ziegelhof, beim Gutleuthaus, in der Schattin,
beim Schützenhaus, oben im Balckhert (Balger).126 Lokalisiert man diese Flurnamen, so ergibt
sich eine deutliche Konzentration im Nordwesten, Norden, Nordosten und Osten der Stadt, wobei
ein nicht geringer Teil der Fluren nicht in der Ebene, sondern bereits in der Vorbergzone
lag. Die eher trockene, westlich und südwestlich der Stadt sich erstreckende Ebene wurde vorwiegend
als Mattengelände genutzt, auf dem wegen der jährlich mehrmaligen Überschwemmungen
durch die Elz ein Futter von vorzüglicher Güte und bester Eignung für die Mästung
gedieh, so dass sich dort „die Bewohner des Kaiserstuhls meistens in dem hiesigen Banne auf
4 bis 5 Stunden Weges ihr Futter entweder mittelst Erwerbung eigenthümlicher Wiesen, oder
Pachtung solcher, holen müssen".127

Muss die Frage nach dem Vorhandensein von Rotzen in Kenzingen für das 16. bis 18. Jahrhundert
letztlich ungeklärt bleiben, so wäre auch beim Fehlen solcher Einrichtungen in dieser
Zeit die Stadt an der Elz kein Einzelfall im Breisgau. Noch in der Mitte des 19. Jahrhunderts
verfügten etwa Endingen, Bahlingen, Eichstetten, Wasenweiler, Gottenheim, Waltershofen und
weitere hanfanbauende Gemeinden nicht über besonders angelegte Wasserrötzen.128 Über Regeln
und Rechtsgebräuche beim Rotzen liegen Nachrichten allerdings aus anderen Hanfanbaugebieten
am Oberrhein vor. Soweit in langsam fließenden Bächen und Flüssen geröstet
wurde, war beispielsweise im badischen Hanauerland jedem Hof eines Dorfes ein bestimmter
Gewässerabschnitt zum Einlegen der Hanfschauben zum Rotzen zugeteilt und mit Grenzsteinen
markiert (vgl. Abb. 5). Ein solcher Röstplatz hing nicht am Eigentümer oder Besitzer des
Hofes, sondern war dessen Pertinenz und ging bei Eigentumswechsel mit dem Hof an den
neuen Besitzer über.129 Aufschlussreiche Aussagen bezüglich der Handhabung von besonders
angelegten Rotzen bietet die 1480 niedergeschriebene Dorfordnung von Oberachern130:

Es ist ouch Recht und ein Herkumen, das keiner kein eigens sol han uff der Almen [Almende], keiner für
den andern, es sigent Rössen [Rotzen] oder ein anders.

NB [Nota bene]Es ist ouch Recht und ein Herkumen, welcher do wolt ein Rössen machen uff ruhem [rauhem
, brachliegendem] Feld, eim [einem anderen] unschedelichen [in] sim [seinem] Eigen, der sol das
duon mit des Heinbürgen und der Zwelff Wissen und Willen und Günnen; und die selbe Rössen ist sin
[während] sinen Lebtagen; und wan er von Todes wegen abgat, so sol die selbe Rössen fallen an das Dorf
der Gemeind.

Und wer es Sach, dass er der Rössen nit bedörft zuo not [notwendig], so mag dan der riechst, der ir
notdürftig ist, der mag sie bruchen.

Ouch sol kheiner kein Rössen verlihen umb Gelt, und sol dieselben Rössen niemandt weren, der ir be-
darff

Es ist ouch Recht und ein Herkumen, was da angat (streitig ist] von [RJÖtzen und von Drötten [Trotten]
und von der Almen wegen, das gehört für ein Burengericht.131

Auf der dörflichen Allmende durfte also kein Eigentum erworben werden und daher gehörten
die nur mit Erlaubnis von Heimbürger und Zwölfern angelegten Hanfrötzen dem Erbauer zwar

126 Die meisten Flurnennungen in: StadtAF, LI Kenzingen A, V 95 (1738. 7. Januar); ebd., V 134 (1733, 5. November
); ebd., V 52 (1669,9. September); ebd., V 81 (1733, 13. September); ebd., V 98 (1738, 27. Januar); ebd.,
V 124 (1733, 5. Oktober); ebd., V 125 (1726, 17. Oktober); ebd., V 210 (1730, 7. März); ebd., V 357 (1696, 7.
März). Zu den Flurnamen vgl. Wenninger (wie Anm. 58).

127 Historisch-statistisch-topographisches Lexicon von dem Großherzogthum Baden, 3 Bde. Hg. von Johann Baptist
Kolb. Karlsruhe 1813-1816, hier Bd. 2, 1814, S. 138.

'2» Der Hanfbau (wie Anm. 31), S. 8.
^ Schadt (wie Anm. 79), S. 156.

130 So die Zuschreibung bei Eugen Beck: Eine Acherner Hänferordnung vom Jahre 1578. In: Die Ortenau 33
(1953), S. 141-144, hierS. 141.

131 Zitiert nach Reiner Vogt: Die Hänferordnung von 1578 und der Hanfbau in Oberachern und Achern. In: Acherner
Rückblicke I, 2001, S. 32-46, hier S. 39.

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