Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 101
(PDF, 44 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2006/0101
Abb. 5 „ Hanfeinlegen (aus der Umgebung von Gödöllo 1890)", Gemälde von Theodor von Hörmann

(aus: Internetportal Wikipedia)

auf Lebenszeit, fielen danach aber wieder an die Gemeinde zurück. Auch durften die Rotzen
nicht um Geld verliehen werden und standen, wenn sie der Eigentümer nicht selbst benötigte,
anderen Dorfgenossen, die ihrer bedurften, uneingeschränkt zur Verfügung. Umso bemerkenswerter
ist die Änderung in den Eigentumsverhältnissen, die gegen Ende des Jahrhunderts in der
Dorfordnung festgeschrieben wurde und die den oben angeführten Verhältnisse hinsichtlich der
Zugehörigkeit von Gewässerabschnitten für das Rotzen im Hanauerland ähneln. Der oben mit
NB besonders gekennzeichnete Abschnitt wurde nämlich ersetzt durch folgende Passage:

Almende rößen

NB. Es ist ouch zuo wissen, das man hat gemäht [geregelt], wer ein Rössen will machen uffruhem Velde,
eim ieglichen Unschedelichen sinem eigenen, der sol das duon mit der Heimbürgen und der Zwölfe Wissen
und Wilen. Und dieselbe Rössen ist sinen für ... und [gejhört zuo sinem Hoffe, da er in ist, und der
Hof sin ist. Und wer [wäre] es Sach, daz der Hof verkauft [wird] oder [der Besitzer] stirb, so hört die
Rössen denach zuo dem Hoffe, und wer in dem Hoffund Huß ist, deß ist ouch [die] Röss. Und wer ouch
ein Rössen machen will zu sinem Hoff, das sol man im [ihm] günnen, in Massen [auf die Weise] als ob
[oben] geschriben stat.

Wie schon in der vorherigen Ordnung wurde trotz der Verfestigung von Besitzverhältnissen an
Hanfrötzen ihren Inhabern kein uneingeschränktes Eigentumsrecht an ihnen zugestanden. Ähnlich
wie in der alten Ordnung festgeschrieben, wiederholte auch die neue das Nutzungsrecht
durch andere Dorf genossen:

Und wer es Sach, das er der Rössen nit bedarf, so mag dan der riehst, der yr notdurfistig [am notdürftigsten
] wer [wäre] und ist, der mag sie brachen. Ouch sol einer einen darumb bitten und sol er [der Besitzer
] sie im ouch gunnen. Es soll ouch nieman kein Rössen verliehen umb gelt. Er [der Besitzer] sol sie
nyeman [niemandem] wären, so er [selbst] ir [ihrer] nit bedarf.i32

Einen weiteren Schritt und gewissen Schlusspunkt in der Verfestigung des Eigentumsrecht an
Hanfrötzen markieren die in Unterachern 1563 getroffenen Regelungen.

132 Zitiert nach ebd., S. 40.

101


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2006/0101