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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
125.2006
Seite: 102
(PDF, 44 MB)
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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2006/0102
Gemeine Gebrauch und Ordnungen der Bauernschaft zu Underachern

Item wann einer ein aigne Reß haben will, muoß er dieselb von einem Heimburger zu Underachern kaufen
, die alsdann ihme dem Käufer und sinen Erben bleibt, solang sie Bauernschaft halten [der Bauernschaft
angehören]. Wenn sie aber von [Under-] Achern wegziehen oder sonst nit mehr Bauernschaft halten
, so soll die Reß alsdann der Bauerschaft wiederumbt heimbfallen, diefürder haben Recht, sie zu verkaufen
.^

Über den Hintergrund und den Zeitpunkt dieser einschneidenden Rechtsveränderung, die
den Passus über das Nutzungsrecht der anderen Dorfgenossen an einer Rötze offensichtlich
nicht mehr enthält, lässt sich nur spekulieren. Möglicherweise kam es genau wegen diesem
Punkt immer wieder zu Streitigkeiten, die man mit der Schaffung klarer Eigentumsverhältnisse
aus der Welt schaffen wollte. Und vielleicht war der Hintergrund für die neue Regelung eine
Zunahme des Hanfanbaus, die die Häufigkeit solcher Streitigkeiten erhöhte. Auffällig ist, dass
die Regelung in Unterachern zeitlich in etwa mit Veränderungen in der Wasser Ordnung im
Breyßgaw zusammenfällt. Denn die oben daraus zitierte Regelung zur Hanfröste findet sich
nicht schon in der 1492 von der breisgauischen Wassergenossenschaft beschlossenen ersten
Fassung der Ordnung, sondern wurde zusammen mit weiteren, sukzessive verordneten Ergänzungen
und Verbesserungen erst 1547 von den Wassergenossen verabschiedet.134 Dies lässt
eigentlich nur den Schluss zu, dass genau in dem halben Jahrhundert zwischen ursprünglicher
und erneuerter Wasserordnung die Gewässerbelastung durch das Rösten und damit der Hanfanbau
im Breisgau so zugenommen hatte, dass dies zu Beeinträchtigungen der Fischer und
schließlich zum Einschreiten der Wassergenossenschaft führte. Für die Lesart der Belastung
durch die Hanfrösten als eine für die Wassergenossen offenbar neu entstandene, bis dahin unbekannte
Erscheinung spricht auch die Formulierung Nachdem man befunden [hat] und in er-
farung komen [ist], die den entsprechenden Passus einleitet. Vor der Darstellung der auf die
Röste folgenden, weiteren Arbeitsschritte zur Gewinnung der Hanffaser soll deshalb im zweiten
, in der nächsten Ausgabe des Schau-ins-Land folgenden Teil zunächst der Frage nach möglichen
Gründen für die aus obigem Sachverhalt zu schließende Intensivierung des Hanfanbaus
im Breisgau seit Beginn des 16. Jahrhunderts nachgegangen werden. Dabei werden zwei aus
Hanf gefertigte Erzeugnisse, Tauwerk und Segeltuch, eine Rolle spielen, die bei der in der
ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts einsetzenden europäischen Expansion nach Übersee in bis
dahin nicht gekannten Mengen benötigt wurden.

133 Zitiert nach ebd., S. 40f.

«34 StadtAF, Cl Wasserbau 2 Nr. 1.


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