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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
126.2007
Seite: 129
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dem Frieden von Basel endeten: Die Eidgenossen wurden aus der Gerichts- und Steuerhoheit
des Reiches entlassen und es wurde ihnen der bereits besetze Thurgau zugesprochen.

In den in Freiburg von Riedrer am 28. Juni 1498 ausgefertigten Einblattdrucken teilte Maximilian
den Ständen mit, dass die Frist zur Verlängerung des Schwäbischen Bundes am 17.
März 1499 ablaufe. Er forderte deshalb die Stände auf, um pene straffe und puß zu vermeiden
sich am 6. August 1498 zuo fruer tagzeit bei den Hauptleuten des Bundes in Ulm einzufinden,
wo die zwölfjährige Erstreckung, also Verlängerung des Bundes beschlossen werden solle. Das
Schreiben endet mit der formelhaften Ermahnung: Danach wisset euch zu richten. Diese Aufforderung
wurde in 1.200 Exemplaren gedruckt.146

Ein Jahr später, am 14. August 1499, ließ Maximilian erneut bei Riedrer ein „Ausschreiben
betr. die Gerüchte über Verhandlungen mit den Schweizern" drucken. Maximilian versuchte zu
diesem Zeitpunkt, den Schwäbischen Bund und das Reich gegen die Eidgenossen in Bewegung
zu setzen, um die Verhandlungen günstig zu beeinflussen, nachdem er bereits am Vortag dem
Schwäbischen Bund gestattet hatte, Unterhändler zu Friedensgesprächen nach Basel abzuordnen
.

Ein Weinmandat des Freiburger Reichstags

Unter die gesetzgeberischen Aktivitäten Maximilians auf dem Freiburger Reichstag fällt der
Erlass einer Weinordnung (Abb. 8).147 Freiburg und der benachbarte Kaiserstuhl waren neben
dem Elsass ein Zentrum des süddeutschen Weinbaus. Der Weinbau war für die Stadt ein bedeutender
Wirtschaftsfaktor; wie auch die verschiedenen Vertreter des Weinbaus wie Rebleute
, Wirte, Küfer in den städtischen Zünften belegen. Auch damals schon „verbesserten" die
Winzer ihren sauren Wein mit Zucker, Schwefel oder mit der hochgiftigen Silberglätte sowie
antimonhaltigem Spiegelglanz. Maximilian erneuerte nach Beratung mit den Reichsständen die
Weinordnung, die bereits 1487 von seinem Vater Friedrich III. erlassen und auf dem Reichstag
von Lindau 1497 verhandelt worden war. Diese Weinordnung ist ein früher Beleg gesetzlicher
Gesundheitsvorsorge.148

Maximilian richtete sein Weinmandat an die Kurfürsten, Fürsten, Städten und alle Amtspersonen
, auch den Weynkiefern, Visirern, Eychern, Underkewffern, Ewtrern [Zapfer] Penndern
[Fassbinder]. Darin werden die pösen schedlichen gemechd [Beimischungen] der Weyne verhotten
, weil sie den hesehern der Wein Menschen zuvilmalen swere lang werende unüber-
wyndtlich kranckheiten, sunderlich den Frowen Personen verursachen. Erlaubt wird die Zu-gabe
von 1 Lot Schwefel pro Fass. Zuwiderhandlungen werden für jeden Eimer mit einer Strafe von
5 Gulden geahndet. Auch die fürlewt und schifflewt, so weyn zu wasser oder lande füren und...
weyne dieblich nehmen und nach Irem gefallen verzeren, und an desselben genomen weynes stat
wasser giessen werden ... mit einer pene [Strafe] nemlich hundert Guldin reinisch bestrafft, ...
und den vassen den poden außgeslagen und der weyn verschüt. Ausgenommen werden mit Aloe,
Salbei und Wermuth aufbereitete Würzweine, die auch als Arzneimittel Verwendung fanden.

146 Maximilian I.: Ladung auf den Tag zu Ulm zur Verlängerung des Schwäbischen Bundes. Freiburg, 28. Juni
1498. Formular für Städte (VE 15. M-106; ISTC im00391400), Formular für einzelne Personen (VE 15, M-107),
Formular für einzelne Personen (VE 15, M-108), Formular für adelige Stände (VE 15, M-109). Abb. in: Eisermann
(wie Anm. 143). S. 201.

147 Maximilian I.: Ausschreiben betr. die Verfälschung des Weins, Freiburg, 24. August 1498 (VE 15, M-l 14 und
M-l 15; ISTC im0()383230; RTA MR 6, S. 705-708. Nr. 103); Eisermann (wie Anm. 143), S. 202, Abb. S. 199;
Karl Sudhoff: Eine Verordnung Kaiser Maximilians betreffend die Weinbereitung vom Reichstag zu Freiburg
vom 24. August 1498. In: Archiv für Geschichte der Medizin 1 (1907), S. 442-446. Vgl. Hans-Peter Widmann:
Der Weinbau in Freiburg von der Stadtgründung bis zum Dreißigjährigen Krieg. Unveröff. Magisterarbeit. Freiburg
1997, S. 73-76.

148 Bernhard Oeschger: „Von der überflüssigen Kleidung". Kulturgeschichtliche Aspekte der Polizeygesetzge-
bung auf dem Freiburger Reichstag. In: Der Kaiser in seiner Stadt (wie Anm. 14). S. 134-145.

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