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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
126.2007
Seite: 133
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damit verbundenen „Glückshafen". Er nennt die Gewinne, die in hohen Geld- und wertvollen
Sachpreisen bestanden. Er regelt die Zusammensetzung des Schützenrates und die Entlohnung
des Personals: der Zeiger und Schreiber, die die Ergebnisse feststellen und aufzeichnen. Die
Schießregeln werden genau festgelegt: der Durchmesser der Zielscheibe, die Anzahl der
Schüsse und der Abstand von der Scheibe. Dieses Formular wurde an den Schießhäusern plakatiert
.

Der Türkenablass Papst Alexanders VI.

Der Ablass154 als ein Objekt kirchlicher Frömmigkeit war wie die Mainzer Ablassbriefe Gutenbergs
von 1454 eines der frühesten Erzeugnisse der Buchdruckerkunst.155 Theologisch gesehen
ist die „Indulgentia", der Ablass, ein Teil der kirchlichen Bußpraxis, „ein vor Gott gültiger
Nachlass der zeitlichen Sündenstrafen". Die Sünden selbst werden nur durch die Beichte,
Reue und durch Absolution des Priesters getilgt. Der Ablass setzt die Absolution voraus; er befreit
den Gläubigen von den Strafen für seine Sünden. Im Spätmittelalter wurde der Ablass auch
auf die Seelen der bereits Verstorbenen ausgedehnt. Die Aussage „sobald das Geld im Kasten
klingt, die Seele aus dem Fegefeuer springt", wie sie später übereifrige Ablassprediger verkündeten
, war durch die Lehre der Kirche selbst nicht gedeckt. Eine theologische Kommission
der Sorbonne hatte bereits 1482 festgestellt, dass man diese These weder als wahr hinstellen
noch predigen dürfe. Die mit dem Ablass verbundene Spende habe wie jedes Gebet nur eine
rein fürbittende Funktion.156

Der Ablass wurde ursprünglich den christlichen Kreuzrittern für ihren Zug ins Heilige Land
gewährt. Den Pilgern des Mittelalters, denen der Zugang nach Palästina verschlossen war und
die deshalb nach Rom oder Santiago wallfahrten, wurde im Jubeljahr 1300 ebenfalls ein „vollkommener
Ablass" gewährt. Einbezogen wurden auch alle Gläubigen, die nicht nach Rom pilgern
konnten und deshalb in ihren heimatlichen Kirchen einen Ablass erwerben konnten.

Ein „vollkommener Ablass", der Nachlass aller Sündenstrafen, konnte nur vom Papst erlassen
werden; partielle Ablässe konnten auch Bischöfe erteilen. Der Papst verkündete diesen
vollkommenen Ablass in der Form einer Bulle „alle Jubeljahre", also im Abstand von 25 Jahren
. Der Ablass war an eine Beichte, eine Pilgerfahrt, an einen Kirchenbesuch zu bestimmten
Festen und an eine Geldspende in Höhe eines Wochenlohns gebunden. Der Gläubige des Mittelalters
sah im Ablass eine willkommene Möglichkeit, sich mit Werken der Frömmigkeit und
mit Geldspenden das ewige Seelenheil zu erwerben.

Für die Kirche wurde der Ablass zu einem Instrument der Mittelbeschaffung für kirchliche
Aufgaben, zur Finanzierung von Klöstern oder von Kirchenbauten. So erhielt der Freiburger
Münsterpfarrer Johannes Kerer von Papst Sixtus IV. mit den Bullen „Pastoris aeterni" (1478)
und „A supremo patrefamilias" (1479) die Genehmigung für einen Ablass zum Besten des Freiburger
Münsters.157 Diese Bullen waren päpstliche Urkunden in lateinischer Sprache. Sie wurden
durch „Summula", d.h. Zusammenfassungen in der Völkssprache, als Einblattdrucke vervielfältigt
, zur Information der Gläubigen bei der Predigt verlesen und als Plakate an den Kirchentüren
angeschlagen.158

154 Nikolaus Paulus: Geschichte des Ablass im Mittelalter. Bd. 3. Paderborn 1923, S. 193-218; Christiane Neuhausen
: Das Ablaßwesen in der Stadt Köln vom 13. bis zum 16. Jahrhundert (Kölner Schriften zu Geschichte
und Kultur 21). Köln 1994, S. 1-17 und 140-145.

153 Michael Mitterauer: Warum Europa? Mittelalterliche Grundlagen eines Sonderwegs. München 2003. S. 243.

156 Nikolaus Paulus: Raimund Peraudi als Ablasskommissar. In: Historisches Jahrbuch 21 (1900). S. 646-682.

157 Sixtus IV.: Bulle „Pastoris aeterni", betr. den Ablass zum Besten des Freiburger Münsters. Rom, 5. Januar 1477
(= 1478); Straßburg, Drucker des Henricus Arnimensis = Georg Reyser ? (VE 15, S-48); Sixtus IV: A supremo
paterfamilias. Rom, 15. Oktober 1479 (VE 15, S-65).

158 Peter P. Albert: Papst Sixtus des Vierten Ablassbriefe für das Freiburger Münster. In: Freiburger Münsterblätter
11 (1915), S. 31-48.

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