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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2009/0120
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Satzungen der Landschaft

diejenigen betreffend, welche zum Friedhofe Emmendingen gehören - verfaßt am Mittwoch

12. Ijar 488

I: Die Männer der Landschaft haben zu Gabbaim des Friedhofes erwählt und ernannt den werten
Herrn, Vorsteher und Leiter, Herrn Jechiel von Eichstetten und den reichen Herrn Maier
Sohn Aschers von Emmendingen; sie sollen für den Friedhof ausgeben und einnehmen, was
nach ihrem Ermessen richtig erscheint. Sie sollen alles Vertrauen im vollsten Maße genießen,
und Einnahme wie Ausgabe soll in dieses Buch eingetragen und eingeschrieben werden. Ihnen
ist die Macht verliehen, Jeden zu strafen und zu zwingen, der abweicht und nicht bezahlt, was
auf ihn nach der Satzung der Landschaft fällt - und selbst, vorkommenden Falls, die Bestattung
einer Leiche zu hindern, bis man das ihn Treffende gezahlt hat.

II: Die nachfolgenden Bestimmungen sollen in vollstem Maße genehmigt und bestätigt sein von
heute bis auf drei fortlauf ende Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit ist der Landschaftsvorsteher und
der Rabbiner berechtigt, mit Zustimmung der Notabein16 der Landschaft hinzuzufügen oder
wegzunehmen, was ihrem Ermessen richtig erscheint. Denn auch das Statut, das im Jahre 481
gemacht worden ist, ist ebenfalls auf die Zeit von zehn aufeinander folgenden Jahren festgestellt
worden.

III: Wenn einer der Insassen der Landschaft, die zum Friedhof gehören, der das Privilegium
besitzt, ein Kind verheiratet und Hochzeit ausrichtet, soll es so gehalten werden: Der Sohn gibt
drei Gulden Rheinisch, die Tochter einen Species-Dukaten; dann haben die Kinder ebenfalls
das Privilegium am Friedhofe; sonst erhalten sie es nicht.

IV: Wenn Jemand aus einer anderen Landschaft sich in dieser Landschaft niederlassen will,
soll er als Erstes und Vorgabe Einkaufsgeld dem Friedhofe sieben Gulden Rheinisch geben, und
sodann von seiner Vermögens Schätzung ein Prozent. Jedoch wird ausdrücklich bemerkt, daß,
wenn Jemand aus dem obern Bezirk, d. h. von den Leuten, welche das Privilegium am Friedhofe
Sulzburg haben, in diese Landschaft zieht und hier sich niederläßt, er nur die Hälfte geben
soll, d. i. drei und einen halben Gulden Rheinisch und sodann von seiner Vermögensschätzung
einen halben Gulden von hundert; so soll es sein und bleiben in der oben bestimmten
Zeit.

V: Dies ist zu wissen, und eingezeichnet sei dem Buche, wer zum Friedhofe gehört und das Privilegium
hat:

Erstens der Rabbiner, der gelehrte Herr David Cohen11, der Vorsteher und Leiter, Fürsprech
der Landschaft R. Joste Breisachls und sein Sohn, der Vorsteher und Leiter, der reiche
Herr David19, der reiche Herr, Vorsteher und Leiter, R. Jechiel20 von Eichstetten, Sa-

16 Wichtigsten.

17 Er hatte seinen Sitz in Breisach (nach Akten der Bezirkssynagoge Freiburg). Der Landrabbiner David Kahn
verlegte seinen Wohnsitz um 1728 nach Sulzburg, das fortan bis zum Tod des 1886 verstorbenen Rabbiners
Emanuel Dreifuß der Sitz des oberbadischen Bezirksrabbiners blieb.

18 Wohl als ewiges Mitglied. Der 1727 verstorbene Joseph Günzburger ist dessen ungeachtet nicht in Emmendingen
, sondern auf dem linksrheinischen Begräbnisplatz der Breisacher Juden im unterelsässischen Mackenheim
bestattet worden. Vgl. Anm. 6.

19 David Günzburger.

20 Daniel Heilbronner.

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