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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2011/0058
Auf der Freiburger Seite war man sich durchaus bewusst, dass man die schlechtere
Rechtsposition hatte. Deutlich geht dies aus dem Kommentar von Zasius im „Geschichtbuch"
hervor: In disem handel ist warzenernen, wer man glich am abend in frischer tat hinus
gewütscht, was man da gehandelt hät, wär ehe ze verantworten gsin, dan do man morndes mit
verdachtem mut hinus zogen. Wär der selbig zug nit gesin, so hätt ein rat ein vast gut sach
gehept und wär nienert also schlechtlich gericht worden.2* Gemeint ist damit, dass die spontane
Reaktion noch gerechtfertigt, mindestens aber verzeihlich gewesen wäre, was bei der „übernächtigen
Tat" eben nicht mehr der Fall war. Das Beste wäre indessen gewesen, wenn der
ganze Auszug überhaupt unterblieben wäre und man die Angelegenheit rechtlich ausgetragen
hätte. Bemerkenswert ist hier die fehderechtliche Argumentation. Danach wäre nach dem Ende
einer Kampfhandlung vorläufiges Stillehalten geboten gewesen. Für eine ordentliche Fehde
waren außerdem förmliche Voraussetzungen, etwa ein Absagebrief, erforderlich. Da es hier an
all dem fehlte, war der Freiburger Angriff lediglich ein wilder Zug ohne jede Legitimation.
Uberhaupt stand aber eine fehderechtliche Begründung inzwischen auf schwachen Füßen. Am
7. August 1495 war auf dem Reichstag zu Worms der sogenannte „Ewige Reichslandfriede"
verkündet worden, der vom Tag seiner Verkündung an jegliches Befehden, Bekriegen, Berauben
, Fangen, Überziehen, Belagern verbot und der die offene Fehde im ganzen Reich für
aufgehoben erklärte.29 Damit war mit dem Programm Ernst gemacht worden, Konflikte künftig
nur noch auf friedlich-rechtlichem Weg auszutragen. Somit konnte es nicht verwunderlich
sein, dass der Landvogt den Freiburgern vorhielt, dass sie an dem hinzug zu vil gehandelt und
daß er sorg hob, sölts an die königl. majestet langen, treffenlich misfallen darob habend

Der mit den Parteien ausgehandelte Schiedsspruch des landvogteilichen Kollegiums vom
30. Oktober 1495 gab letztlich Ebringen Recht und entsprach nahezu in allen Punkten dessen
Vortrag.31 Nach dem Spruchbrief wurden drei Streitpunkte unterschieden, für die gesonderte
Lösungen vorgesehen waren:

Erstens: Hinsichtlich des Totschlags wird den Verwandten des Getöteten anheimgestellt, die
Täter zu benennen, sodass diese vor das zuständige Gericht gestellt und von diesem bestraft
werden können. Das Anzeigerecht soll unbefristet sein.

Zweitens: Den Verwundeten beider Parteien bleibt vorbehalten, ihre Ansprüche gegenüber
ihren noch zu benennenden Schädigern vor dem Landvogt und den königlichen Räten beziehungsweise
der von diesen delegierten Instanz geltend zu machen. Für die Klageerhebung gilt
jedoch eine Ausschlussfrist von drei Monaten.

Drittens: Für die Parteien mitsamt ihren Zugewandten, Untertanen und sonst Betroffenen
soll der Streit damit gericht, geschlicht, guttlich betragen und aller unwill ußgeloschen sin.
Jede Seite hat ihre Kosten, ihren Schaden und ihre Schmach selbst zu tragen.

Der Text des hier wiedergegebenen Schiedsspruchs unterscheidet sich nach Aufbau, Wortlaut
und Inhalt von demjenigen der Editionen Schreibers.32 Der Widerspruch erklärt sich daraus
, dass Schreiber offensichtlich die Ausfertigung selbst nicht kannte und irrtümlich einen
Entwurf bzw. einen Vorschlag für die endgültige Fassung hielt. In seiner Ausgabe im „Adresskalender
" hat er dem noch zusätzlich Ausdruck gegeben, indem er eigenmächtig dem Text die
Uberschrift „Abschied" voranstellte. Alle Späteren sind ihm sodann darin gefolgt. Das hatte
vor allem Konsequenzen für den Schlusssatz in Schreibers „Abschied", welcher lautet: Dem

28 Ebd., S. 604.

29 Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, hg. von Karl
Zeumer, Tübingen 21913, S. 281-284.

30 Urkundenbuch Freiburg (wie Anm. 1) S. 618f.

31 Generallandesarchiv Karlsruhe (GLA), 21/1842 (Ebringer Ausfertigung, abgedruckt im Anhang). Die Freiburger
Ausfertigung im StadtAF, AI XIX1495 Okt. 30.

32 Schreiber (wie Anm. 1), S. 38; Urkundenbuch Freiburg (wie Anm. 1), S. 619.

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