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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2011/0059
allem nach sollen die von Ebringen und also min herr landvogt von ihrtwegen vor rat sich
bekennen und sie bitten, dass man ihnen verziehe. Schon der Satz selbst ist unklar. Hatte ihn
Schreiber in seiner Stadtgeschichte noch einigermaßen richtig verstanden,33 so gab er anderen
Anlass zu Missverständnissen und es kam zu Formulierungen wie: „Die Ebringer hatten allerdings
vor dem Freiburger Rat zu erscheinen, um demütig um Begnadigung zu bitten."34

Von all dem kann nun keine Rede sein. Im authentischen Schiedsspruch findet sich dieser
betreffende Satz überhaupt nicht und die Ebringer wurden auch niemals verpflichtet, vor dem
Freiburger Rat Abbitte zu leisten. Wie es sich wirklich verhalten hat, zeigt eine von Zasius ver-
fasste Uffzeichnung, die dieser ausdrücklich als nit autentic bezeichnet. Darin heißt es am
Schluss: Uff das alles hat unser landvogt an stat der von Ebringen und von irtwegen uns ge-
peten, inen als denen, die sich witers nit verstanden, us hitz und unbeträchtlich gehandelt
haben, disen handel gutlich nachzelassen, inen ze verziehen und gute früntliche nachpar-
schaft wie vorhar mit inen zehaben.35 In dieser Version wird deutlich, dass es sich hier um eine
allenfalls protokollarisch festgehaltene Beschwichtigungsgeste des Landvogts handelt, durch
welche die Freiburger Seite zum Nachgeben bewegt werden sollte. Wie sich im Folgenden
noch zeigen wird, waren die Ebringer selbst eher darauf bedacht, jedes Eingeständnis einer
Schuld zu vermeiden. Die Richtigstellung des Sachverhalts ist auch deswegen nicht überflüssig
, um Spekulationen vorzubeugen, die Ebringer hätten sich zu irgendwelchen Sühneaktionen
, beispielsweise der Errichtung eines Steinkreuzes, bereitgefunden. Zu mehr Konzessionen
als dass sie schlechte grobe lüte seien, denen man ihre gelegentliche Unhöflichkeit nachsehen
müsse, waren sie nicht bereit.36 Das trifft sich aber wieder mit der Bemerkung des Landvogts.

Das Verfahren vor dem Kaiserlichen Hofgericht Rottweil

Durch den Schiedsspruch des Landvogts und der Räte war der Konflikt zwischen Freiburg
einerseits und Herrschaft und Dorf Ebringen andererseits rechtlich erledigt. Es blieben noch
die ausgeschiedenen Streitpunkte der Tötung und der Verletzungen. Was die Letzteren angeht
, so ist davon nichts mehr zu hören und es ist anzunehmen, dass man die Dreimonatsfrist
verstreichen ließ, ohne dass noch einmal der Landvogt bemüht wurde. Wahrscheinlich war es
aussichtslos, im allgemeinen Handgemenge bestimmte Personen als Täter namhaft zu machen
. Freiburg hatte am 26. und 27. August 1495, also zehn Tage nach dem Ereignis, Zeugenvernehmungen
durch die Heimlichen Räte vornehmen lassen und diese waren für eine weitere
Rechtsverfolgung wenig ergiebig gewesen.37 So wird sich dieser Streitpunkt ins Leere aufgelöst
haben.

Anders beim Tötungsdelikt. Hier ließ der Bruder des Getöteten, Balthasar Güntzel aus
Edelstetten, die Sache nicht auf sich beruhen, sondern verfolgte den Fall weiter auf gerichtlichem
Weg. Allerdings folgte er dabei nicht der Maßgabe des landvogteilichen Schiedsspruchs
, der ihm die Benennung des Täters zur Einleitung eines Strafverfahrens aufgegeben
hatte. Für ihn, der weitab vom Tatort bei seiner Mutter lebte, musste die Ermittlung des Missetäters
ohnehin ziemlich aussichtslos sein. Sein Wissen beruhte lediglich auf einer Mitteilung
der Freiburger Schuhmacherzunft, dass sein Bruder von den von Ebringen erschlagen sin. Die
Stadt selbst scheint wenig behilflich gewesen zu sein. Immerhin hatte die Vernehmung durch

Schreiber (wie Anm. 2), S. 198.

Tom Scott: Freiburg im Ausgang des Mittelalters, in: Geschichte der Stadt Freiburg im Breisgau, Bd. 1: Von den
Anfängen bis zum „Neuen Stadtrecht" von 1520, hg. von Heiko Haumann und Hans Schadek, Stuttgart 1996,
S. 268. Ebenso Michael Aumüller: Aufbau und Funktion des so genannten Urfehdbuchs aus dem Stadtarchiv
Freiburg im Breisgau, in: Schau-ins-Land 124 (2005), S. 47-70, hier S. 64.
StadtAF, Cl Fremde Orte 8 (Ebringen).
Urkundenbuch Freiburg (wie Anm. 1), S. 617.
Ebd., S. 604-612.

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