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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2011/0061
Abb. 4 Das Rottweiler Hofgericht (aus: Alte Rottweiler Hofgerichtsordnung, Frankfurt 1535).

formalisierte Prozessgang gestattet keine persönlichen Reden der Parteien, sondern der Vortrag
erfolgt durch das Sprachrohr der Fürsprecher, die meist aus der Reihe der Urteilsprecher
genommen werden.

Das altertümliche Gepräge des hofgerichtlichen Prozesses kommt auch in der
Beschränkung der Beweismittel zum Ausdruck. Zulässig sind ursprünglich nur der Eid und
besiegelte Urkunden. Erst seit 1484 ist durch Verordnung Kaiser Friedrichs auch der Zeugenbeweis
zugelassen.44 Im vorliegenden Fall will der Kläger davon Gebrauch machen, indem er
eine frühere Vergleichsbereitschaft der Ebringer als Schuldeingeständnis bewertet wissen
möchte und dafür die Aussage von ettwen vil personen anbietet. Demgegenüber erklären sich
die Ebringer wiederum für gantz unschuldig. Zwar sei der betreffende Claus Güntzel auf ihrer
Kirchweih bei der uffrur von den von Fryburg erwachsen, ums Leben gekommen, dies sei
aber von inen nit beschehen. Auch sei das Vergleichsangebot nur gemacht worden, um kostspielige
Weiterungen zu vermeiden. Das Gericht entscheidet in diesem Termin noch nicht,
sondern nimmt ain bedencken, d.h. es vertagt.

Auf der Sitzung vom 28. April 1496 stellte der Richter erneut die Urteilsfrage und die
Urteiler eröffneten folgende Entscheidung: Alle volljährigen Männer der Gemeinde Ebringen,
wie sy ungevarlich mit belütter glogken versammelt werden - also wie wenn Gemeindeversammlung
gehalten wird - sollen einen Eid schwören, dass sie bezüglich des Klagevorwurfs
gantz unschuldig syent und dass alles dem entspricht, wie es ihr Fürsprecher vorgetragen hat.
Schwören sie in dieser Weise, sind sie aus dem Verfahren zu entlassen. Kommen sie dem nicht
nach, wird der Prozess fortgesetzt. Der Eid ist zu leisten vor dem Bürgermeister oder dessen
Vertreter zu Breisach als Kommissar, und zwar bis zum 7. Juni 1496. Der Kläger muss acht
Tage vor dem Schwörtag benachrichtigt werden. Außerdem hat die Ebringer Herrschaft die
Fahrt des Klägers und seines Anwalts von Edelstetten an den Schwörort und zurück zu bewerk-

Speidel (wie Anm. 39), S. 104.

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